zurück

6 Ausrüstung

6.1 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen

6.11 (1)Tanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (Lüftungseinrichtungen) ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Unterdrücke und Überdrücke verhindert.

(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.

(3) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit innerem Überdruck wird auf Nummer 9 verwiesen.

6.12 (1) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen.

6.13 (1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß sowohl bei höchstem Volumenstrom der Pumpen als auch bei Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen kann.

(2) Bei Tanks mit einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 l/min befüllt werden, sind die Anforderungen von Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungsleitung mindestens den in Tafel 1 festgelegten Werten entspricht.

Tafel 1. Lichte Weite der Lüftungsleitung in Abhängigkeit vom Prüfdruck bei Tanks nach Nummer 6.13 Abs. 2

Prüfüberdruck 2 bar und mehr mindestens 0,3 bar, jedoch weniger als 2 bar mindestens 1,3-facher statischer Druck von Wasser, jedoch weniger als 0,3 bar
lichte Weite 40 mm 40 mm 50 mm

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Tanks ohne inneren Überdruck müssen die Lüftungseinrichtungen so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Volumenströme (Förderraten) der Pumpen und des höchstmöglichen Volumenstromes bei Abkühlung bzw. Erwärmung der Tankatmosphäre der zulässige Betriebsüberdruck bzw. Betriebsunterdruck des Tanks nicht überschritten bzw. unterschritten wird.

(4) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach ohne inneren Überdruck (z.B. Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z.B. Tanks nach DIN 6618), aus metallischen Werkstoffen sind die Volumenströmea unde für die Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu ermitteln:

  1. Belüftungseinrichtungena>A +p = 4,8 VB0,71
  2. Entlüftungseinrichtungen *)e>E +p

    VE = 0,17 (H/D)-0,52 ⋅ VB0,89

p = Maximaler Volumenstrom der Pumpen bei der Tankbefüllung bzw. der Tankentleerung in m3/h
A,E = Maximaler witterungsbedingter Volumenstrom infolge Abkühlung (VA) bzw. Erwärmung (VE) der Tankatmosphäre in m3/h
VB = Gesamtvolumen des Tanks in m3
H = Höhe des Tanks (Wandung) in m
D = Durchmesser des Tanks in m

Die VolumenströmeA undE können aus Diagramm 1 für geläufige Parameterbereiche abgelesen werden.

6.14 Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten derselben Gefahrklasse und nur solche brennbaren Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen miteinander eingehen können.

6.15 (1) Bei Anlagen mit Tanks unter Erdgleiche muß die Lüftungsleitung mindestens 50 cm über der Füllöffnung und mindestens 50 cm über Erdgleiche münden. Bei Anlagen mit Tanks über Erdgleiche dürfen Lüftungsstutzen und Füllöffnung etwa gleich hoch enden.

(2) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.

(3) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume und nicht in Domschächte münden.

(4) Absatz 3 gilt nicht für oberirdische Einzel-Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000l zur Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff.

6.2 Flüssigkeitsstandanzeiger

(1)Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.

(2) Die Einrichtung nach Absatz 1 kann z.B. ein Peilstab sein. Bei Tanks, die nach Nummer 6.3 Abs. 2 ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muß der zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, z.B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder bei Tanks mit durchscheinenden Wandungen an der Tankwand.

(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Lange unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.

6.3 Sicherung gegen Überfüllen

(1)Jeder Tank, ausgenommen oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL muß mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden. müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion einer Abfüllsicherung an Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks ermöglicht. Zusätzliche Anforderungen an Überfüllsicherungen für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV siehe Nr. 10.2.

(2) Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000l zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.

(3)Überfüllsicherungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes im Tank den Füllvorgang unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen, und selbsttätig schließende Zapfventile dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind.

(4) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.

(5) Wegen des zulässigen Füllungsgrades der Tanks wird auf TRbF 280 verwiesen.

(6) Bei der Errichtung von Überfüllsicherungen ist TRbF 510 Anhang 1 und 2 zu beachten.

6.4 Leckanzeigegeräte

Leckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre Teile nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind.

6.5 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen

6.51 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen

(1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen von Tanks gilt TRbF 231.

(2)Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Rohrleitungsanschlüsse oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Tanksysteme mit einem Gesamtrauminhalt bis 25 m3, sofern

  1. das Tanksystem aus nicht mehr als 25 Einzeltanks besteht, die von oben begehbar sind,
  2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sind und
  3. die Funktionsfähigkeit des Füll- und Entleersystems nachgewiesen ist.

(5) Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

(6) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.

(7) Die Anforderung von Absatz 6 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguß oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblatt W 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für den Nenndruck PN 16, ausgelegt sind. Armaturen mit Gehäusen aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sein.

(8) Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlußstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Tanks angeordnet sein. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.

6.52 Füll- und Entleerungseinrichtungen

(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß einer festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Leitung ermöglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000l.

(3) Die flüssigkeitsführenden Leitungen und Formstücke dürfen auch unter Fülldruck keine unzulässigen Beanspruchungen auf die Tankwand übertragen.

(4) Die Füllsysteme sind bei Tanks aus Kunststoffen, die zu Tanksystemen zusammengeschlossen werden können, in das Bauartzulassungsverfahren für diese Tanks mit einzubeziehen.

(5) Die Auslauföffnung des Füllrohres muß sich im unteren Drittel des Tanks befinden.

6.6 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen

(1)Jeder Tank muß mindestens mit einer Einsteigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein.

(2) Oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 2 m3 und unterirdische Tanks müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die Nennweite der Einsteigeöffnung muß mindestens 600 mm betragen. Bei Einsteigeöffnungen mit einer Stutzenhöhe von nicht mehr als 250 mm reicht eine Nennweite der Einsteigeöffnung von mindestens 500 mm aus.

(3) Tanks ohne Einsteigeöffnung müssen mit Besichtigungsöffnungen ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Besichtigungsöffnungen muß mindestens 120 mm betragen. Bei Mantellängen bis etwa 2 m kann im allgemeinen eine Besichtigungsöffnung als ausreichend angesehen werden.

6.7 Verbindungsteile zwischen Tanks

(1) Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so ausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks nicht gefährdet werden können.

(2) Die Verlegung von Laufstegen oder Rohren muß so ausgeführt sein, daß eine starre Verbindung zwischen benachbarten Tanks nicht besteht. Dies kann z.B. durch die Schaffung von Gleitmöglichkeiten oder Rohrschleifen erreicht werden.

6.8 Heizungen

(1) Heizungen zum Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu sein, wenn die Flüssigkeiten nicht auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden können. Sie müssen jedoch den Anforderungen von Absatz 2 bis 5 entsprechen.

(2) Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Tanks muß so über der Heizung angeordnet sein, daß die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von der Flüssigkeit ausreichend (mindestens 50 mm) bedeckt bleibt.

(3) Die Oberflächentemperatur der Heizung oder die Heizleistung muß so begrenzt sein, daß die Temperatur der Flüssigkeitsoberfläche an keiner Stelle den Flammpunkt der Flüssigkeit überschreitet.

(4) Die Oberflächentemperatur der Heizung darf die niedrigste Temperatur nach Ziffer 1 und 2 nicht überschreiten:

  1. die Zündtemperatur des Lagergutes, höchstens jedoch 200 °C,
  2. die Temperatur, die zur Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Gemische infolge Zersetzung (z.B. Crackung) des Lagergutes führen kann.

(5) Wegen der sicherheitstechnisch erforderlichen Maßnahmen für die Restentleerung eines Tanks wird auf TRbF 280 verwiesen.

7 Kennzeichnung

7.1 (1)Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.

(2) Das Herstellerschild muß dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muß folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt in m3
Prüfüberdruck in bar.

(3) Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken müssen zusätzlich angegeben sein:

Innendurchmesser in m
Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m
Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3 Zulässiger Überdruck in mbar
Zulässiger Unterdruck in mbar
Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.

(4) Bei Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus metallischen Werkstoffen bestehen, muß zusätzlich das Zulassungskennzeichen angegeben sein.

7.2 Bei Tanks mit einer Einsteigeöffnung müssen am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Herstellerschild, zusätzlich eingeprägt sein:

Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.

7.3 (1) Jeder Tank muß mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.

(2) Tanks, die nur für die Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff zugelassen sind, müssen mit folgendem auffälligen und dauerhaften Kennzeichen versehen sein:

Nur für Heizöl und Dieselkraftstoff.

7.4 Bei Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen können die Angaben nach Nummer 7.1 Abs. 2 und 4 und nach Nummer 7.3 Abs. 2 an gut zugänglicher Stelle in die Tankwand eingeformt werden.

7.5 Für Kunststofftanks können sich aus den Zulassungen für die Tanks zusätzliche Kennzeichen ergeben.

7.6 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.

8 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit Schwimmdächern

8.1 Schwimmdächer

8.11 (1) Schwimmdächer müssen so ausgeführt sein, daß

  1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und
  2. ihre Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch zusätzliche Belastungen, z.B. durch Schnee oder sich ansammelndes Wasser, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wasser kann z.B. von der Dachmitte durch ein Gelenkrohr oder einen gegen die Lagerflüssigkeit beständigen Schlauch oder eine Kombination von Gelenkrohr und Schlauch durch die Tankwandungen nach außen abgeleitet werden. Die Wasserablaufleitung am Manteldurchtritt muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

8.12 Schwimmdächer müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß in tiefster Betriebsstellung der Dächer ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten und eine ausreichende Durchgangshöhe unter dem Dach verbleiben und das Füllen und Entleeren nicht beeinträchtigt wird.

8.13 (1) Schwimmdächer müssen gegen Drehbewegung und Herausgleiten aus der Führung gesichert sein.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Schwimmdächer an einer mit dem Tankmantel fest verbundenen Führung gleiten (als Führung kann das Peilrohr dienen),
  2. die Schwimmdächer so ausgeführt sind, daß die Randeintauchtiefe mindestens 40 mm beträgt oder bei geringeren Eintauchtiefen Führungen am Tankmantel oder Schwimmdach angebracht werden, die ein Herausgleiten selbst bei höchstmöglichem Flüssigkeitsstand verhindern.

8.2 Ausrüstung der Tanks

(1) Die Belüftung und Entlüftung des Tanks muß auch bei aufgesetztem Dach gewährleistet sein.

(2) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und des Standes des Schwimmdaches versehen sein.

(3) Der zulässige Flüssigkeitsstand und der zulässige Schwimmdachstand müssen augenfällig angegeben sein.

9 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck

9.1 Allgemeines

Auf Tanks mit innerem Überdruck ist die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) nicht anzuwenden.

9.2 Bauliche Durchbildung, Festigkeit

Tanks mit innerem Überdruck müssen so beschaffen sein, daß sie einem den zulässigen Betriebsüberdruck um 30 % übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.

9.3 Ausrüstung

9.31 Einrichtungen zur Drucküberwachung

(1)Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der innere Überdruck überwacht werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Manometer vorhanden ist, das den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

9.32 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1)Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsüberdruck überschritten werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Sicherheitsventil vorhanden ist, das den Anforderungen der DruckbehV entspricht.

(3) Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Flüssigkeiten oder deren Dämpfe müssen gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) Bei Tanks, die (z.B. zur Entleerung) mit Fremddruck beaufschlagt werden, sollte das Sicherheitsventil zum Schutz gegen Verschmutzung vor dem Absperrventil am Behältereintritt der Druckzuleitung (siehe Nummer 9.36) angeordnet werden.

(5) In besonders begründeten Fällen kann anstelle des Sicherheitsventils eine andere Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung (z.B. Berstsicherungen) zulässig sein.

9.33 Abblaseeinrichtungen

(1)Tanks mit innerem Überdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn eine Abblaseeinrichtung vorhanden ist, die den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

(3) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden. Ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.

9.34 Einrichtungen zur Druckminderung

(1) Bei Tanks, deren zulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 bar geringer ist als der mögliche Druck des Druckerzeugers, muß sich in der Druckzuleitung eine Einrichtung befinden, die den Druck selbsttätig so weit herabsetzt, daß der für den Tank zulässige. Betriebsüberdruck nicht überschritten wird.

(2) Sind mehrere Tanks mit gleichem zulässigem Betriebsüberdruck an einer Druckzuleitung angeschlossen, genügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung.

9.35 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung

(1)Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes 1 verhindert.

(2) Tanks mit innerem Überdruck sind als gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig anzusehen, wenn bei ihrer Bemessung Unterdrücke bis zu 0,5 bar nicht berücksichtigt worden sind.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung können mit dem Sicherheitsventil (Überdruckventil) nach Nummer 9.32 kombiniert sein.

9.36 Druckleitungsanschlüsse

Jeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

9.37 Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Auf Nummer 6.2 wird verwiesen.

(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Überdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.

(3) Tanks mit Schaugläsern müssen den Anforderungen der Nummer 9.2 auch nach dem Einbau der Schaugläser entsprechen; auf DIN 7080 wird hingewiesen.

9.4 Kennzeichnung

Auf dem Herstellerschild muß anstelle des Prüfüberdruckes der zulässige Betriebsüberdruck in bar angegeben sein.

10 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

10.1 Dichtungen

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden, daß sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystemes und der Werkstoffe muß unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 1, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 2 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit mehr als 10.000 Tonnen Mineralölprodukten, die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen. wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

10.2 Überfüllsicherungen

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit mehr als 10.000 Tonnen Mineralölprodukten, die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, soll die Überfüllsicherung nach Nr. 6.3 den Füllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrechen und Alarm auslösen, soweit über ein geschlossenes System das Überfüllen nicht ausgeschlossen ist.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion