umwelt-online: TRbF 020 Läger (6)
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8.4.3.3 Witterungsschutz von Lägern

In Freilägern, die durch mindestens zwei aneinandergrenzende Wände und eine Decke z.B. vor Witterungseinflüssen geschützt sind, kann die natürliche Belüftung beeinträchtigt sein. Die Wirksamkeit der natürlichen Belüftung (siehe hierzu auch Nummer 4.3.3.5) ist im Einzelfall anhand der geometrischen Verhältnisse zu prüfen. Bei nicht ausreichender Wirksamkeit der natürlichen Belüftung kann es erforderlich sein, entweder die explosionsgefährdeten Bereiche auszudehnen und/oder eine Zonenänderung (z.B. Zone 2 wird Zone 1) vorzunehmen oder durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen die Wirksamkeit der Belüftung zu gewährleisten.

Bezüglich einer zusätzlichen Belüftung wird auf Nummer 5.4.2 verwiesen.

8.5 Lagerung in unterirdischen Tanks

(1) Für die explosionsgefährdeten Bereiche um unterirdische Tanks die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, gilt Nummer 8.4.2 entsprechend.

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche um die Mündung von Entlüftungseinrichtungen von unterirdischen Tanks mit mind. 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom über 60 m3/h befüllt werden, gilt während der Befüllung Nummer 8.4.2.1 entsprechend.

(3) Bei Tanks mit mind. 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom bis 60 m3/h befüllt werden, ist nur die unmittelbare Umgebung der Mündung der Entlüftungseinrichtung Zone 1, sofern die Mündung mindestens 4 m über Erdgleiche liegt. Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, müssen die Austrittsöffnungen einen Mindestabstand von 2 m haben.

(4) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Domschächten wird auf Nummer 8.3.3 verwiesen.

(5) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in Tanks wird auf Nummer 8.2.1 verwiesen.

(6) In Bild 16 sind die explosionsgefährdeten Bereiche für unterirdische Tanks mit mehr als 0,8 m Erddeckung dargestellt.

Bild 16 Explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 8.5

8.6 Explosionsgefährdete Bereiche bei der Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen

8.6.1 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Dämpfespeicher und Dämpfependelleitungen

(1) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Dämpfependelleitungen gilt Nummer 8.2.2 entsprechend.

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in und um Dämpfespeicher 13 wird auf das VdTÜV-Merkblatt 954 14 "Anforderungen an Dämpfespeicher in Dämpferückgewinnungsanlagen" verwiesen.

8.6.2 Rückgewinnen und Abluftreinigung

(1) Das Innere von Anlagen zur Rückgewinnung oder Abluftreinigung von Dampf/Luft-Gemischen aus Tanks gehört in der Regel zu den explosionsgefährdeten Bereichen. Der Brennraum einer Abluftreinigungsanlage ist kein explosionsgefährdeter Bereich.

(2) Die explosionsgefährdeten Bereiche in den Zuführungsleitungen zur Ruckgewinnungs- bzw. Abluftreinigungsanlage dürfen durch Schutzmaßnahmen, welche die Wahrscheinlichkeit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in diesen Leitungen herabsetzen, der Zone eines niedrigeren Gefahrengrades zugeordnet werden. Hierbei kann durch

  1. betriebsmäßige Verringerung der Konzentration der brennbaren Dämpfe in der Abluft durch Frischluftzufuhr auf einen Wert ausreichend weit (in der Regel 50 %) unterhalb der unteren Explosionsgrenze,
  2. betriebsmäßige Erhöhung der Konzentration der brennbaren Dämpfe in der Abluft durch Zufuhr von brennbaren Gasen oder Dämpfen (bei letzterem Kondensationsvorgänge ausschließen) auf einen Wert ausreichend weit oberhalb der oberen Explosionsgrenze oder
  3. ausreichende Inertisierung 15

aus einem vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich (z.B. Zone 0) eine Zone niedrigeren Gefahrengrades (z.B. Zone 1) oder sogar ein nichtexplosionsgefährdeter Bereich erzielt wird.

(3) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer Überwachungseinrichtung eingesetzt, kann aus einem explosionsgefährdeten Bereich Zone 0 auch eine Zone 2 werden.

(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer redundanten Überwachung durchgeführt, ist es möglich, eine Zone 0 in einen nichtexplosionsgefährdeten Bereich zu überführen.

(5) Die Überwachungseinrichtungen dürfen u.a. Konzentrations- (Sauerstoff- oder Brennstoffanteil) oder Strömungsmessgeräte sein und müssen bei Über- bzw. Unterschreiten der im Einzelfall festzulegenden Grenzwerte zur Einschränkung oder Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre akustischen Alarm und rechtzeitig Notfunktionen auslösen.

(6) Konzentrationsmessgeräte nach Absatz 5 müssen den "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" 7 und den "Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" 7 genügen.

(7) Die Funktionsbereitschaft der Überwachungseinrichtungen der Anlage muss auch bei Ausfall des Versorgungsnetzes gegeben sein.

(8) Die Eignung der Überwachungseinrichtungen ist nachzuweisen.

8.7 Explosionsgefährdete Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen

(1) Explosionsgefährdete Bereiche für Auffangräume als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in Nummer 8.3.2 und 8.4 festgelegt.

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von einem Auffangraum gebildet werden, siehe Anhang E.

8.8 Schutzmaßnahmen und Lagerverbote in explosionsgefährdeten Bereichen

8.8.1 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren

(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 8.2 bis 8.6, muss hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden

in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können),
in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen),
in Zone 0 neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen.

(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen auch Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile einer anderen Gerätekategorie in Betrieb genommen werden, wenn das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument nachzuweisen und bedarf der Ausnahme nach § 6 VbF (jetzt BetrSichV).

(7) Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden (z.B. Flammendurchschlagsicherungen 17, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.

(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.

  1. die Unterhaltung von Feuerstätten,
  2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem Licht sowie das Rauchen.

(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV (jetzt BetrSichV)). Die Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) über erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen in diesen Bereichen bleiben unberührt.

(10) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre für Kabel und Rohrleitungen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

(11) Bei der ausschließlich passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern in Lagerräumen und Lägern im Freien, die in Zone 2 eingestuft sind, dürfen

  1. für Zone 2 geeignete Flurförderzeuge oder
  2. motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart 18,
    1.  
      • deren betriebsmäßig auftretende Oberflächentemperaturen 19 die niedrigste Zündtemperatur der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten nicht überschreiten oder durch technische Maßnahmen maximal auf die niedrigste Zündtemperatur begrenzt werden
        oder
      • deren betriebsmäßig heiße Oberflächen nicht zündwirksam 20 werden können
        und
    2. die im Gefahrenfall (z.B. Leckage durch Beschädigung eines Behälters) unverzüglich stillgesetzt werden, um betriebsmäßig auftretende zündfähige Funken auszuschließen,

verwendet werden.

Der zweite Anstrich von Ziffer 2a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen

Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether dürfen Flurförderzeuge normaler Bauart in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht eingesetzt werden.

Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall stillgesetzt wurden, darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.

(12) Fahrzeuge normaler Bauart (z.B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) dürfen in Zone 2 nur verkehren, soweit dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.

8.8.2 Lagerverbot

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Unzulässig ist z.B. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit explosionsfähigen Stoffen, von leichtentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen und der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.

(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nur unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht für Brandschutzeinrichtungen.

9 Ausrüstung von Tanks

9.1 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen

9.1.1 Allgemeines

(1) Aus Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. Dazu müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein.

(2) Dampf/ Luft-Gemische werden z.B.

  1. beim Befüllen eines Tanks durch die brennbaren Flüssigkeiten,
  2. durch Atmen infolge Erwärmung, z.B. durch Sonneneinstrahlung,
  3. beim Einleiten anderer Medien in den Tank (z.B. Luft, Wasser, Wasserdampf, inertes Gas) z.B. zur Vorbereitung von Arbeiten in oder am Tank

aus dem Tank verdrängt.

(3) Verdrängte Dampf/Luft-Gemische dürfen

  1. gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet,
  2. in einen anderen Tank (z.B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt (Gaspendelverfahren),
  3. in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder
  4. durch Verbrennen, z.B. durch Abfackeln, gefahrlos vernichtet

werden.

(4) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 sind die Erfordernisse sowohl des Brand- und Explosionsschutzes als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.

9.1.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen

9.1.2.1 Notwendigkeit

(1) Tanks müssen so betrieben werden, dass z.B. durch Be- und Entlüftungseinrichtungen gewährleistet ist, dass gefährliche Über- und Unterdrücke nicht entstehen.

(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.

(3) Wegen der Lüftungseinrichtungen von inertisierten Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

(4) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit Gaspendelung wird auf Nummer 9.1.3 verwiesen.

(5) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit innerem Überdruck wird auf Nummer 9.5.3 verwiesen.

(6) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie nur solche brennbaren Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen (z.B. durch Flammpunkterniedrigung) miteinander eingehen können, und die Lagereinrichtungen für die höchste Gefahrklasse der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten geeignet sind. Tanks zur Lagerung von Heizöl EL dürfen abweichend von Satz 1 nicht an eine gemeinsame Lüftungsleitung mit Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anderer Gefahrklassen angeschlossen sein.

9.1.2.2 Betriebliche Anforderungen

(1) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen.

9.1.2.3 Auftretende Volumenströme

(1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass sowohl bei höchstem Volumenstrom der Pumpen bzw. Füllraten aus Transportbehältern als auch bei Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen kann. Beispielhaft ist diese Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Standardtanks (Prüfüberdruck von 2 bar, max. Betriebsdruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m3), die aus Transportbehältern befüllt werden (Volumenstrom max. 1200 L/min) die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des Füllrohres, mindestens jedoch 40 mm beträgt. Bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar, mindestens jedoch aber dem 1,3-fachen statischen Druck von Wasser und einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 L/min befüllt werden, ist diese Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des Füllrohres, mindestens jedoch 50 mm beträgt.

(2) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach ohne inneren Überdruck (z.B. Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z.B. Tanks nach DIN 6618) aus metallischen Werkstoffen sind die Volumenströmea, undefür die Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu ermitteln:

1. Belüftungseinrichtungen

a>A+P
A = 4,8 ·B0,71

2. Entlüftungseinrichtungen 21

Ve> VE + VP

VE = 0,17 ⋅ (H/D)-0,52 ⋅ V0,89B

p = Maximaler Volumenstrom der Pumpen bei der Tankbefüllung bzw. der Tankentleerung in m3/h
A,E = Maximaler witterungsbedingter Volumenstrom infolge Abkühlung (A) bzw. Erwärmung (VE) der Tankatmosphäre in m3/h
VB = Gesamtvolumen des Tanks in m3
D = Durchmesser des Tanks in m

Die VolumenströmeA undE können aus Diagramm 8 für geläufige Parameterbereiche abgelesen werden.

Diagramm 8 Maximale witterungsbedingte VolumenströmeA (Abkühlung undE (Erwärmung) zur Bemessnung von Be- und Entlüftungsarmaturen in Abhängigkeit vom Tankvolumen VB; im Erwärmungsfall (E) geht die Tankform über den Parameter H/D ein.

(3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muss sichergestellt sein, dass der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.

(4) Bei Tanks, die nicht für inneren Überdruck ausgelegt, jedoch mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, sind beim Befüllen die entstehenden Überdrücke auf 0,5 bar zu begrenzen.

(5) Bei oberirdischen zylindrischen Flachbodentankbauwerken sind beim Befüllen und Entleeren die auf dem Herstellerschild angegebenen zulässigen Volumenströme einzuhalten.

(6) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 L/min nicht überschritten werden.

(7) Nur Tanks, die für inneren Überdruck ausgelegt sind, dürfen unter Verwendung von Druckgas entleert werden. Der zum Entleeren angewendete Gasdruck darf den zulässigen Betriebsüberdruck des Tanks nicht überschreiten.

(8) Bei der Befüllung mittels Druckgas müssen in den in Absatz 7 genannten Fällen in dem zu befüllenden Tank gefährliche Überdrücke, die durch überströmendes Druckgas entstehen können, vermieden werden.

9.1.2.4 Ableitung der Dampf/Luft-Gemische ins Freie

(1) Lüftungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Dampf/Luft-Gemische keine Gefahren für Beschäftigte und Dritte entstehen können.

(2) Bei Anlagen mit Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII unter Erdgleiche muss die Lüftungsleitung mindestens 50 cm über der Füllöffnung und mindestens 50 cm über Erdgleiche münden. Bei Anlagen mit Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII über Erdgleiche dürfen Lüftungsstutzen und Füllöffnung etwa gleich hoch enden.

(3) Lüftungsleitungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen mindestens 50 cm über der Öffnung einer Lüftungsleitung von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B münden.

(4) Die Anforderung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn sich die Öffnungen der Lüftungsleitungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B mindestens 4 m über dem Erdboden befinden.

(5) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.

(6) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume und Domschächte münden.

(7) Absatz 6 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L zur Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff.

(8) Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, sollen die Austrittsöffnungen einen Mindestabstand haben, der so bemessen ist, dass explosionsgefährdete Bereiche um die Lüftungsöffnungen gemäß Nummer 8.4 und 8.5 nicht an die Schornsteinöffnungen, Regenfallrohre und Fenster heranreichen, mindestens jedoch 2 m.

(9) Bei Festdachtanks mit Ringmantel müssen die Dampf/Luft-Gemische so abgeleitet werden, dass sie nicht in den Ringraum gelangen.

9.1.3 Gaspendeln

(1) Bei Befüllung von Tanks unter Anwendung des Gaspendelverfahrens darf die Entlüftung nur über die Gaspendelleitung erfolgen. Entlüftungsleitungen von Tanks in das Freie, ausgenommen sicherheitstechnisch erforderliche Öffnungen, müssen während des Gaspendelns geschlossen sein. Beispielhaft ist diese Anforderung bei Tanks als erfüllt anzusehen, wenn die Lüftungsleitung mit einem Über/Unterdruckventil oder einer geeigneten Drossel versehen ist.

(2) Anschlussstutzen für Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zur Anbringung der Gaspendelleitung zu öffnen.

(3) Bei der Anwendung des Gaspendelverfahrens müssen die Gaspendelleitungen und ihre Anschlüsse so bemessen sein, dass unzulässige Über- und Unterdrücke in den Tanks nicht auftreten können.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sind beispielhaft als erfüllt anzusehen, wenn bei Tanks, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 L/min aus Transportbehältern befüllt werden, die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm und die lichte Weite der Gaspendelleitung

betragen.

(5) Sind die höchstmöglichen Über- und Unterdrücke nicht mit genügender Sicherheit bestimmbar, sind die Gaspendeleinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Drücke mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber- bzw. Druckunterschreitung auszurüsten.

(6) Für die Ausrüstung von Gaspendelleitungen mit Flammendurchschlagsicherungen gilt Nummer 9.2.

9.1.4 Rückgewinnung und Abluftreinigung

Wegen der Absicherung von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen gegen einen Flammenrückschlag wird auf Nummer 9.2.8 verwiesen.

9.2 Flammendurchschlagsicherungen

9.2.1 Begriffe 02a

(1) Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut sind und deren vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern.

(2) Flammensperre ist der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen Hauptaufgabe die Verhinderung eines Flammendurchschlags ist.

(3) Je nach den Erfordernissen, die sich aus der gewählten Einbauart und den Betriebsverhältnissen ergeben, sind Deflagrations- oder Detonationssicherungen zu verwenden. Abhängig von der Betriebsweise kann die Qualifikation für stabilisiertes Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erforderlich sein.

(4) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf  DIN EN 12874 22 Abschnitt 4 verwiesen.

9.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen 02a

(1) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, aber auch Rohrleitungen, durch die explosionsfähige Gemische hindurchtreten oder strömen, müssen so betrieben werden, dass bei Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre keine Gefährdung Beschäftigter und Dritter entsteht. Wegen des Auftretens explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische siehe Nummer 8.1.

(2) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, durch die Flammen in Tanks oder Anlagenteile hineinschlagen bzw. herausschlagen können, müssen gegen einen Flammendurchschlag geschützt sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Öffnungen mit Flammendurchschlagsicherungen gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet sind, die entsprechend den Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu stellen sind, ausgewählt werden (vgl. Nummer 9.2.3 bis 9.2.5).

(3) Absatz 2 gilt auch für Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von abgedeckten Ringräumen zwischen Schwimmdach und Tankmantel von Schwimmdachtanks.

(4) Die Forderung nach flammendurchschlagsicherer Gestaltung (z.B. Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherungen) gilt nicht für

  1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest verschlossen und so gesichert sind, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist,
  2. verschließbare Peilöffnungen,
  3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,
  4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren Kappen sich nur beim Aufsetzen des Daches auf seine Stützen abheben.

(5) Für solche Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt die Forderung nach Absatz 2 nicht.

(6) Für solche Tanks, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise), gilt die Forderung nach Absatz 2 nur für Öffnungen, die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet werden und wenn eine Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten durch herausschlagende Flammen bestehen kann.

(7) Wegen des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit wird auf Anhang C verwiesen.

(8) Öffnungen von oberirdischen explosionsdruckstoßfesten Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, brauchen nicht mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet zu sein.

(9) Öffnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen, solange sie nicht genutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.

(10) Wegen der Einschränkung von Anforderungen an Flammendurchschlagsicherungen an Tanks mit Inertisierungsmaßnahmen wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

9.2.3 Flammendurchschlag bei Deflagrationen und/oder Detonationen 02a

(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen oder Mündungen von Rohrleitungen, aus denen Dampf/Luft-Gemische betriebsmäßig nicht austreten, in die aber explosionsfähige Atmosphäre einströmen kann, z.B. an Unterdruckventilen von Lüftungseinrichtungen an Tanks, müssen mit einer Deflagrationssicherung versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank, die Anlage oder die Rohrleitung bei einer Explosion in der Umgebung dieser Armatur verhindert (Deflagrationsendsicherungen).

(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten oder explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen, in denen eine Explosion im Inneren auftreten kann, zu nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Anlagenteilen müssen zur Verhinderung einer Explosionsausbreitung mit Deflagrationsvolumensicherungen ausgerüstet werden.

(3) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit kurzen Rohrleitungen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung sind Deflagrationsrohrsicherungen oder Detonationsrohrsicherungen einzusetzen.

(4) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit längeren Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind, müssen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung Detonationssicherungen eingesetzt werden.

(5) Detonationssicherungen sind z.B. erforderlich

  1. am Anschluss der Gaspendelleitung an den Tank,
  2. an Füll- und Entleerungsleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind und explosionsfähige Gemische enthalten können; dies gilt auch für Füll- und Entleerungsleitungen, die von oben in den Tank eingeführt sind und bis auf die Tanksohle reichen,
  3. im Zuge von Rohrleitungen, wenn die vorhandenen Rohrleitungslängen zwischen dem möglichen Ort der Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung die für Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten
  4. Öffnungen, an denen zum Befüllen und Entleeren eines Tanks oder zur Gaspendelung bestimmte lösbare Rohr- und Schlauchverbindung angeschlossen werden, sofern die Längen der Rohr- und Schlauchverbindungen die für Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten.

(6) Absatz 5 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden.

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