TRbF 110 - Läger (4)nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20

zurück

7.6 Tankabstände

7.61Aus Gründen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung ist zwischen den Tanks der erforderliche Abstand einzuhalten.

7.62 (1) Die Anforderungen der Nummer 7.61 gelten als erfüllt, wenn die in Tafel 4 und 5 festgelegten Tank- und Tankgruppenabstände eingehalten sind.

(2) Angriffswege für die Brandbekämpfung nach TRbF 100 Nr. 5.1 sind um die Tankgruppen nach Tafel 4 bzw. 5 anzulegen. Betragen die Tankgruppenabstände nach Diagramm 1 20 m oder mehr, müssen diese Wege befahrbar sein.

(3) Die in Tafel 4 und 5 in Abhängigkeit von Tankbauart, Anordnung und Gesamtrauminhalt festgelegte Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe darf nicht überschritten werden.

(4) Tanks in einer Tankgruppe können auch in getrennten Auffangräumen stehen.

7.63 Für die Bemessung der Abstände, sowohl zwischen den einzelnen Tanks als auch zwischen den Tankgruppen, ist vom Durchmesser (D) des größten der jeweils benachbarten Tanks auszugehen.

7.64 Die Abstände sind auch zu benachbarten Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III einzuhalten. Sofern die Tanks nicht in einem gemeinsamen Auffangraum stehen, ist für die Bemessung der Abstände jedoch der Durchmesser des größten benachbarten Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II oder B maßgebend.

7.65 Die Abstände sind auch zwischen Tanks benachbarter Läger einzuhalten.

7.66 (1) Die Abstände sind von Tankwand zu Tankwand zu messen.

(2) Bei Tanks mit Ringmänteln ist der lichte Abstand zwischen den Ringmänteln maßgebend.

7.67 Beispiele für Tank- und Tankgruppenabstände sind in Bild 2 dargestellt.

7.7 Explosionsgefährdete Bereiche um Tanks

(Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks, in und an Rohrleitungen und anderen Anlageteilen, in und an Gruben, Kammern, Schächten und ähnlichen Einrichtungen siehe TRbF 100 Nr. 3.3).

7.71 Zone 1

(1) Um die Mündung der Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius R nach Tafel 6 gebildet wird, Zone 1. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entlüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand R, jedoch höchstens bis zu 1,5 m, Zone 1.

(2) Bei Schwimmdachtanks ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1,5 m um den Tankmantel bis zu einer Höhe von 1 m über die Oberkante des Tankmantels hinaus Zone 1.

(3) Unabhängig von den sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden explosionsgefährdeten Bereichen sind Auffangräume bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante hinaus Zone 1. Bei der passiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in dicht verschlossenen Transportbehältern sind die Auffangräume bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante hinaus Zone 2.

(4) Um die Öffnungen im Dampfraum von Tanks, die betriebsmäßig geöffnet werden, z.B. um Peil- und Probeentnahmeöffnungen, ist der Umkreis bis zu 3 m Zone 1.

7.72 Zone 2

(1) Um die Mündung der Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist der Bereich, der durch einen Zylinder mit dem Radius 2 R nach Tafel 6 gebildet wird, Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Dieser Zylinder beginnt 3 m über der Mündung der Entglüftungseinrichtung und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand 2 R, jedoch höchstens bis zu 3 m vertikal und bis zu 5 m horizontal Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

(2) Bei Schwimmdachtanks ist der Bereich bis zu einem Abstand von 4,5 m um den Tankmantel bis zu einer Höhe von 1m über die Oberkante des Tankmantels hinaus Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

(3) Der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche ist bis zu einem Abstand von 3 R vom Auffangraum, jedoch höchstens bis zur Grenze des Schutzstreifens nach Nummer 7.8 Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist. Sind Schutzstreifen aufgrund der Lagermenge nach Nummer 7.83 nicht gefordert, ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche bis zu einem Abstand von 3 R von der Tankwand bzw. der freistehenden Lüftungsöffnung, höchstens jedoch bis zu 5 m Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

(4) Für Auffangräume mit ortsbeweglichen Behältern gilt anstatt des Abstandes 3 R ein solcher von 5 m. Ist ein Auffangraum nicht gefordert, wird der Abstand von 5 m vom ortsbeweglichen Behälter aus gemessen.

(5) Berührt die Zone 1 um die Mündung der Entlüftungseinrichtung nicht die Kontur des Tanks oder wird der Tank in ein geschlossenes System entlüftet, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Tank Zone 2.

(6) Liegt die Mündung der Entlüftungseinrichtung ausreichend hoch über dem Tank und über Erdgleiche und ist damit die Ausbreitung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nach unten begrenzt, kann der explosionsfähige Bereich noch unten eingeschränkt werden. In diesem Fall ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um den Tank Zone 2.

7.73 Inertisierte Tanks

(1) Um Tanks, in denen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisierung wirksam verhindert ist und die nicht mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, die in die freie Atmosphäre entlüften (Inertisierung im geschlossenen System), ist kein explosionsgefährdeter Bereich. Das Innere von Auffangräumen sowie der Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante hinaus sind Zone 2.

(2) Für Tanks nach Absatz 1, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Nummer 7.71 und 7.72 entsprechend.

7.74 Tanks mit Schwimmdecken, Tanks für Gaspendelung

Für Tanks, die nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt und entleert werden und deren wetterbedingte Atmung über Lüftungseinrichtungen erfolgt, oder für Tanks, die mit einer Schwimmdecke ausgerüstet sind, gilt Nummer 7.71 und 7.72 entsprechend, wobei für die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche nur die Hälfte des berechneten Volumenstromes angesetzt wird.

7.75 Einschränkungen

Wegen der Einschränkung von explosionsgefährdeten Bereichen wird auf TRbF 100 Nr. 3.16 verwiesen.

7.76 Beispiele

Für die explosionsgefährdeten Bereiche sind Beispiele in Bild 3 bis 8 dargestellt.

weiter

   

   

   

   

Tafel 4 Tankabstände bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I - ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -, a II und B.

Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe Gesamtrauminhalt  
bis 10 Tanks beliebiger Bauart < 2000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 1 m
bis 10 Tanks beliebiger Bauart > 2000 m3< 50000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig viele Tanks in einer Reihe aufgestellt
- Festdachtanks > 50000 m3 > 0,5 D, mindestens jedoch 3m
- Schwimmdachtanks und inertisierte Festdachtanks nach Nummer 7.73 (1) > 50000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
- Tanks mit Ringmantel, dessen Höhe mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels beträgt, sowie Tanks in gleich hohen Auffangräumen anderer Form > 50000 m3 > 0,3 D, mindestens jedoch 3 m
Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens dem nachfolgenden Diagramm 1 entsprechen.

Tafel 5 Tankabstände bei der Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff

Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe Rauminhalt des Einzeltanks Tankabstand
bis 10 Tanks beliebiger Bauart > 10000 m3 > 0,6 D, mindestens jedoch 6m
bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig viele Tanks in einer Reihe aufgestellt
- Festdachtanks > 10 000 m3 > 1 D, mindestens jedoch 30 m
- Schwimmdachtanks > 10000 m1 > 0,6 D, mindestens jedoch 20 m höchstens jedoch 60 m
- Tanks mit Ringmantel, dessen Höhe mindestens 4/3 der Höhe des Tankmantels beträgt > 10000m3 > 0,6 D, mindestens jedoch 20 m
Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens 1 D, mindestens jedoch 30 m betragen

Tafel 6 Explosionsgefährdete Bereiche

Max. Volumenstrom 1)
[m3/h]
Flammpunkt
[°C]
R
[m]
< 60 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
2.
1
0,5
0,5
< 180 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 -55
3
1,5
1
0,5
< 450 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
5
2,5
1,5
1
< 900 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
7
3,5
2
1
< 1350 <0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
8,5
4,5
2,5
1,5
< 1800 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
10
5
2,5
1,5
< 2400 < 0
0 - < 21
21 - < 35
35 - 55
12
6
3
2
< 3000 < 0
0 - < 21
21- < 35
35 - 55
14
7
3,5
2
1) Maximaler Volumenstrom der Pumpe, mit der der Tank befüllt wird, ggf. dividiert durch die Zahl der Lüftungsöffnungen, höchstens jedoch durch 3.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion