TRbF 110 - Läger (5)nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20

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7.8 Schutzstreifen

7.81 (1) Läger müssen in Abhängigkeit von der Art der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein.

(2) Schutzstreifen sind Bereiche, die sowohl die Nachbarschaft gegen die Einwirkung eines Brandes als auch das Lager selbst gegen Zündgefahren von außen sichern sollen.

(3) Schutzstreifen sind die Abstandsflächen zwischen den der Nachbarschaft am nächsten stehenden Tanks und der Nachbarschaft.

7.82 (1) Für Schutzstreifen muß das Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden können.

(2) Soweit nicht ausschließlich betriebseigenes Gelände für den Schutzstreifen zur Verfügung steht, hat der Anlageinhaber durch rechtsverbindliche Vereinbarungen sicherzustellen, daß die für Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden.

(3) Seen, Flüsse, Kanäle, Gleisanlagen und Straßen, ausgenommen öffentliche Verkehrswege, dürfen in den Schutzstreifen einbezogen werden.

(4) Zwischen Lägern mehrerer Inhaber können Schutzstreifen ganz oder teilweise entfallen, wenn die Läger von einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sind, dessen Breite nach der Gesamtlagermenge zu bemessen ist.

7.83 (1) Läger müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn mehr als

  1. 30000l brennbare Flüssigkeiten in Tanks oder
  2. 10000l brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen

oberirdisch gelagert werden.

(2) Die für Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen finden auch dann Anwendung, wenn sich in Anlageteilen oder Behältern nur noch Reste brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.

7.84 (1) Die Breite der Schutzstreifen muß mindestens betragen

  1. bei Lagerung in Tanks und gelagerten Mengen
    1. von mehr als 30 bis 200 m3 10 m
    2. von mehr als 200 m3 mehr als 10 m bis 30 m, entsprechend Diagramm 2,
  2. bei Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen und gelagerten Mengen
    1. von mehr als 10 bis 30 m3 10 m,
    2. von mehr als 30 bis 100 m3 20 m,
    3. von mehr als 100 m3 30 m.

(2) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in Tanks von deren Wandungen an zu messen.

(3) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen von der oberen Innenkante des Auffangraumes an zu messen.

(4) Sind Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B neben Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III aufgestellt, muß zur Nachbarschaft hin der größere der beiden folgenden Abstände eingehalten sein

  1. Breite des Schutzstreifens nach Absatz 1
  2. Abstand nach TRbF 210 Nr. 4.61.

Nummer 7.85 bleibt in bezug auf die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B unberührt.

(5) In Bild 9 und 9a sind Beispiele für den Schutzstreifen nach Absatz 1 und für die Abstände nach Absatz 4 dargestellt.

7.85 Mindestens 2/3 des Schutzstreifens nach Nummer 7.84 Abs. 1 müssen außerhalb des Auffangraumes liegen.

7.86(1) Abweichend von Nummer 7.84 und 7.85 kann der Schutzstreifen, soweit er außerhalb des Auffangraumes liegt, an feuerbeständigen Wänden oder Wällen ausreichender Höhe und Breite enden. Die Wände oder Wälle können dann ganz oder teilweise gleichzeitig auch die Wände oder Wälle des Auffangraumes bilden.

(2) Abweichend von Nummer 7.84 und 7.85 kann der Schutzstreifen auf die Hälfte der sonst erforderlichen Abmessungen verringert werden, wenn die Tanks von einem mit Wasser berieselten Ringmantel aus Stahl umgeben sind, dessen Höhe mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels beträgt.

(3) Wegen feuerbeständiger Wände (Feuerwiderstandsklasse F90) wird auf DIN 4102, wegen der Berieselung wird auf DIN 14495 hingewiesen.

(4) In Bild 10 sind Beispiele für die Einschränkung des Schutzstreifens dargestellt.

7.87 (1) Schutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.

(2) Nicht zu den Stoffen nach Absatz 1 gehören brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in unterirdischen Tanks, die allseitig von Erde, Mauerwerk, oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind.

(3) Auf dem außerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind zum Betrieb des Lagers erforderliche Einrichtungen und bauliche Anlagen zulässig.

(4) Die baulichen Anlagen nach Absatz 3 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie können in Wände oder Wälle des Auffangraumes einbezogen sein.

(5) Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer den Behältern nur dem Betrieb des Lagers dienende Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen, nicht aber z.B. Abfüllschuppen oder Wiegehäuser vorhanden sein.

(6) Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter für Gase dürfen in Schutzstreifen nicht gelagert werden. Schutzstreifen im Sinne dieser TRbF und Schutzbereiche für Druckbehälter nach TRB 610 dürfen sich überschneiden, sofern diese nicht Zone 1 sind.

(6) Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter für Gase dürfen in Schutzstreifen nicht gelagert werden. Schutzstreifen im Sinne dieser TRbF und Schutzbereiche für Druckbehälter nach TRB 610 dürfen sich überschneiden, sofern diese nicht Zone 1 sind.

7.9 Gemischte Lagerung

(1) Tanks zur Lagerung von Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Stoffklassen nach GGVS(ab 1.1.2003 GGVSE)) sollen in einem Lager zueinander geordnet in getrennten Tankgruppen zusammengefaßt werden.

(2) In einem Auffangraum dürfen Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden (Stoffe der Klasse 5.2 der GGVS(ab 1.1.2003 GGVSE)), ätzenden Stoffen (Stoffe der Klasse 8 der GGVS(ab 1.1.2003 GGVSE)) und polychlorierte Biphenyle mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die diese Eigenschaften nicht besitzen, nur so zusammengelagert werden, daß sie sich im Schadensfall nicht beeinflussen können (z.B. Unterteilung des Auffangraumes).

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, in einem Auffangraum zusammengelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 514 Nr. 3.2.2 Abs. 2 mit sehr giftigen oder giftigen wäßrigen Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Auffangraum zusammengelagert werden.

(5) Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten dürfen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nach Maßgabe der TRGS 514 Nr. 3.2.6 Abs. 1 in einem Auffangraum zusammengelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(6) Bei der Lagerung sind nach Maßgabe der TRGS 514 Nr. 3.2.6 Abs. 3 von der Erlaubnis der Zusammenlagerung in einem Auffangraum nach Absatz 5 die folgenden sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert. müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

Stoffbezeichnung Gefahrklasse Menge in kg
Acrylaldehyd = Acrolein a I 100
Acrylnitril a I 1000
3-Aminopropylen = Allylamin B 10
Aziridin = Ethylenimin B 10
Bleialkylverbindungen a I - a III 500

(7) Soweit nach Absatz 3 bis 5 eine Zusammenlagerung in einem Auffangraum nicht zulässig ist, ist ein Abstand einzuhalten, der der Breite des Schutzstreifens nach Nummer 7.84 entspricht. Der Abstand kann durch feuerbeständige Wände ausreichender Höhe und Breite verringert werden. Die Wände können gleichzeitig die Wände des Auffangraumes bilden.

(8) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit brandfördernden Stoffen (Stoffe der Klasse 5.1 der GGVS) in einem Auffangraum zusammengelagert werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 dürfen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nr. 3.3.3 mit brandfördernden Stoffen der Gruppe 2 und 3 in einem Auffangraum zusammengelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn

(10) Brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen dürfen nicht in einem Auffangraum gelagert werden, in dem sich ein Tank befindet. Dies gilt nicht, wenn Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von nicht mehr als 200.000 Liter aufgestellt sind.

(11) In einem Auffangraum dürfen ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Stoffklassen nach GGVS) nur gruppenweise geordnet nebeneinander gelagert werden. Die Gruppen müssen von zwei Seiten zugänglich sein.

(12) Wegen der Abstände von Druckgasbehältern und Druckbehältern für Gase zu Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb eines Lagers wird auf TRG 280 Nr. 5.3.4 bzw. TRB 610 Nr. 4.9 verwiesen.

(13) Wegen des Verbots der oberirdischen Lagerung von Druckgasbehältern und Druckbehältern für Gase in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 wird auf TRbF 100 Nr. 3.234 verwiesen.

7.10 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

(1) Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind gefährliche Auswirkungen, die durch eine störungsbedingte Freisetzung in den Auffangraum entstehen können, für Mensch und Umwelt auszuschließen.

(2) Ob gefährliche Auswirkungen aufgrund der Stoffeigenschaften zu betrachten sind, erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung anlagenspezifischer Freisetzungsbedingungen und standortbezogener Ausbreitungsbedingungen.

(3) Für die Durchführung einer Einzelfallbetrachtung gelten folgende Randbedingungen:

(4) Führt die Einzelfallbetrachtung zum Nachweis, daß stoffspezifische Beurteilungswerte unterschritten sind, so sind gefährliche Auswirkungen ausgeschlossen.

8 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in unterirdischen Tanks

8.1 (1)Brennbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.

(2) Auf die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gewässer wird hingewiesen.

8.2 (1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.

(2) Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören, und von Gebäuden müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben.

(3) Von öffentlichen Versorgungsleitungen müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben.

(4) Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen im Sinne dieser Vorschriften gehören insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

(5) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes kann im Einverständnis mit den zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch Übersteckrohre oder andere Maßnahmen eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

8.3Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, gilt Nummer 7 entsprechend.

8.4 (1) Für die explosionsgefährdeten Bereiche um die Mündung von Entlüftungseinrichtungen von Tanks mit mehr als 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom über 60 m3/h befüllt werden, gilt während der Befüllung Nummer 7.71 und 7.72 entsprechend.

(2) Bei Tanks mit mehr als 0,8 m Erddeckung, die mit einem Volumenstrom bis 60 m3/h befüllt werden, ist nur die unmittelbare Umgebung der Mündung der Entlüftungseinrichtung Zone 1. Diese Mündung muß jedoch mindestens 4 m über Erdgleiche liegen. Auf Nummer 2.6 wird verwiesen. Wegen der Auswirkung von Zündquellen in der Nähe explosionsgefährdeter Bereiche wird auf TRbF 100 Nr. 3.217 verwiesen.

(3) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Domschächten wird auf TRbF 100 Nr. 3.35 verwiesen.

(4) In Bild 11 sind die explosionsgefährdeten Bereiche dargestellt.

(5) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in Tanks wird auf TRbF 100 Nr. 3.31 verwiesen.

9 Betreten durch Unbefugte

(1) Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.

(2) Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

(3) Wegen der Sicherheitsschilder wird auf DIN 4844 hingewiesen.

ENDE

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