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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 180 - Betriebsvorschriften

Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 117; 12/1982 S. 35; 4/1983 S. 42; 10/1983 S. 88; 211984 S. 106; 2/1985 S. 80; 3/1986 S. 79; 5/1987 S. 47; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 68, 69; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 74; 4/1994 S. 61; 5/1994 S. 41)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 100 hinausgehende Betriebsvorschriften für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 und 3 sind kursiv dargestellt.

1 Allgemeines

1.1 Allgemeine Betriebsvorschriften

(1)Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2)Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Nach den wasserrechtlichen Vorschriften darf eine Anlage auch nicht betrieben werden, wenn eine Verunreinigung von Gewässern zu besorgen ist.

(4) Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

  1. Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern",
  2. Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 "Allgemeine Vorschriften",
  3. Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren",
  4. Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre (EX-RL),
  5. Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen,
  6. Merkheft der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für das Reinigen von Behältern,
  7. Merkblatt über den Gebrauch von Werkzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  8. Güte- und Prüfbestimmungen für Tankrevisionen, RAL-RG 977.

1.2 Ständige Überwachung

(1) Eine Anlage kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie

  1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
  2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich noch den Erfordernissen des Einzelfalls und hängen davon ab, ob die brennbaren Flüssigkeiten lediglich gelagert (passiver Betrieb) oder auch abgefüllt oder befördert werden (aktiver Betrieb).

1.3 Betriebsanweisung

Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

1.4 Unterweisung der Beschäftigten

Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

1.5 Besondere Weisungen im Einzelfall

(1)Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Nummer 1.3 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(2)Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(3) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen sind bei Anlagen, die der StörfallV, Anhang I und II, unterliegen, in Alarm- und Einsatzplänen zusammenzustellen. Bei kleineren Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, aber nicht der StörfallV unterliegen, können entsprechende Regelungen Bestandteil der Betriebsanweisungen sein.

(4) Die Alarm- und Einsatzpläne müssen Angaben über die zu benachrichtigenden innerbetrieblichen und behördlichen Stellen, über die Anordnungsbefugnis bezüglich der betrieblichen Maßnahmen (betriebliche Einsatzleitung) und über den ständig erreichbaren Bereitschaftsdienst enthalten. Weiterhin sind Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen.

(5) Insbesondere müssen die Pläne Anordnungen enthalten, wie Schäden durch austretende Flüssigkeit verhindert werden können. Sie müssen u.a. festlegen, welches Personal und Gerät an welchen Stellen jederzeit bereit steht. Die Einsatzpläne haben Angaben über Standort, Ausrüstung, Gerätepark, Personalstärke und Alarmierung von Hilfseinrichtungen sowie Institutionen Dritter (Feuerwehren, Vertragsfirmen, technische Hilfsdienste) zu enthalten, deren Hilfe bei Schadensfällen in Anspruch genommen werden kann.

1.6 Benutzen von Sicherheitseinrichtungen

(1) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

(2) Sicherheitseinrichtungen dürfen insbesondere nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemocht werden.

1.7 Beauftragung von Fachbetrieben

(1)Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird. d.h. ein Fachbetrieb. der auch über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügt. Die Überwachung der Fachbetriebe wird durch die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) durchgeführt. Fachbetriebe, ausgenommen Fachbetriebe des Betreibers, müssen einmal jährlich überwacht werden.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber selbst Fachbetrieb im Sinne von Absatz 2 ist.

1.8 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, daß Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.  

2 Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten

2.1 Zulässige Behälter

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in solche Behälter abgefüllt werden. die für diese Flüssigkeiten geeignet. erforderlichenfalls (z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen) zugelassen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer Prüfung durch Sachverständige unterzogen worden sind.

2.2 Zulässiger Füllungsgrad

(1)Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.

(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungskoeffizient der für die Befüllung eines Behälters infrage kommenden Flüssigkeiten und die bei der Lagerung mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte Zunahme des Volumens der Flüssigkeit zu berücksichtigen.

(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften in ortsfesten Tanks ist der zulässige Füllungsgrad bei Einfülltemperatur wie folgt fest zulegen:

  1. Für oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche eingebettet sind

    Füllungsgrad = 100 / (1 + α ⋅ 35) in % des Fassungsraumes

  2. Für unterirdische Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m

    Füllungsgrad = 100 / (1 + α × 20) in % des Fassungsraumes

  3. Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient α kann wie folgt ermittelt werden:

α = (d15 - d50) / (35 × d50)

Dabei bedeutet d15 bzw. d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C.

(4) Absatz 1 kann für brennbare Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften, deren kubischer Ausdehnungskoeffizient 150 × 10-5/°C nicht übersteigt, auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei Einfülltemperatur bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche liegen, 95 % und bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 % des Fassungsraumes nicht übersteigt.

(5) Wird die Flüssigkeit während der Lagerung über 50 °C erwärmt oder wird sie im gekühlten Zustand eingefüllt, so sind zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei der Festlegung des Füllungsgrades zu berücksichtigen.

(6) Für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften soll ein mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz 3 bis 5 eingehalten werden.

(7) Für den zulässigen Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäße gilt die Anlage A, für den zulässigen Füllungsgrad von Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern gelten die Anhänge B.1a und B.1b der Anlage B zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)) bzw. die Anhänge X und Xl der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (GGVE(ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)).

2.3 Vermeidung von Überfüllungen

(1)Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten.

(2) Vor dem Befüllen muß der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muß ermittelt werden, wieviel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann.

(3) Bei diskontinuierlicher Befüllung von Tanks mit kleinen Mengen (z.B. Befüllen von Altöltanks an Tankstellen) genügt das Peilen in angemessenen Zeitabständen.

(4) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks muß der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.

(5) Der Befüllvorgang muß beobachtet werden.

2.4 Feste Anschlüsse

(1) Behälter dürfen außerhalb von Füllstellen nach TRbF 111 Nr. 1.1 nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht sein.

(2) Ortsfeste Tanks dürfen nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche entleert werden.

(3) Schlauchleitungen einschließlich der Armaturen und Dichtungen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Schadhafte Schlauchleitungen sind umgehend instandzusetzen oder zu ersetzen. Schlauchleitungen. über die nicht nur im freien Gefälle. sondern mit Pumpendruck abgefüllt wird, müssen vom Betreiber in Fristen von höchstens 3 Jahren einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen des Nenndrucks unterzogen werden.

2.5 Wechselweise Befüllung

(1)Sollen Behälter wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.

(2) Absatz 1 kann zum Beispiel erfüllt werden, wenn die Behälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen vor dem Füllgutwechsel vollständig entleert werden. Erforderlichenfalls muß gespült werden.

(3) In einem Tank oder Tankabteil dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B nicht wechselweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die wechselweise Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B und von solchen Flüssigkeiten, die die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen beeinträchtigen können, es sei denn, daß derartige Beeinträchtigungen verhindert sind. Bei flammendurchschlagsicheren Armaturen können solche Beeinträchtigungen z.B. durch Absperren verhindert werden, sofern die Tanks für einen Prüfüberdruck von mindestens 4 bar ausgelegt sind.

2.6 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen

(1)Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen beachtet sind.

(3) Beim Befüllen von Transportbehältern oder Tanks auf Fahrzeugen über den offenen Dom ist der Behälter zu erden und die Auslauföffnung der Befülleinrichtung bis auf die Behältersohle hinabzuführen. Die zulässigen Füllraten (Volumenströme) dürfen nicht überschritten werden.

(4) Auch beim Befüllen von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die zuvor brennbare Flüssigkeiten mit einem niedrigeren Flammpunkt enthalten haben, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.

2.7 Vermeidung unzulässiger Überdrücke und Unterdrücke

(1)Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muß sichergestellt sein, daß der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.

(2)Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten.

(3) Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken sind beim Befüllen und Entleeren die auf dem Herstellerschild angegebenen zulässigen Volumenströme einzuhalten.

(4) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 l/min nicht überschritten werden.

(5) Nur Tanks mit innerem Überdruck dürfen unter Verwendung von Druckgas entleert werden. Der zum Entleeren angewendete Gasdruck darf den zulässigen Betriebsüberdruck des Tanks nicht überschreiten.

(6) Bei der Befüllung mittels Druckgas müssen in den in Absatz 5 genannten Fällen in dem zu befüllenden Tank gefährliche Überdrücke, die durch überströmendes Druckgas entstehen können, vermieden werden.

2.8 Unzulässige Druckgase

(1)Zum Mischen oder Fördern brennbarer Flüssigkeiten unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden

(2)Absatz 1 gilt nicht für Tanks, die einer Explosion im Inneren standhalten, ohne aufzureißen, z.B. für Saug-Druck-Tankwagen nach TRbF 141.

2 9 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen

(1)Können die beim Befüllen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische nicht gefahrlos abgeleitet werden, ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.

(2) Wegen der verschiedenen Möglichkeiten der gefahrlosen Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen wird auf TRbF 100 Nr. 10 verwiesen.

(3) Anschlußstutzen für Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zur Anbringung der Gaspendelleitung zu öffnen.

(4) Wegen der Anschlußstutzen von Gaspendelleitungen an Straßentankfahrzeugen wird auf Nummer 6.3 Abs. 8 verwiesen.

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