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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 141 - Tanks auf Fahrzeugen

Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/1988 S. 42; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 72; 4/1994 S. 60; 7-8/1995 S. 70)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt gilt für Tanks auf Fahrzeugen zur Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.

Dieses Blatt gilt für Tanks auf Fahrzeugen (festverbundene Tanks, Aufsetztanks), die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und für Tanks auf Fahrzeugen, die für den innerbetrieblichen Verkehr bestimmt sind.

1 Begriffe

1.1 (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden. Sie sind nicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt.

(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter:

  1. Unter Tank, wenn das Wort allein verwendet wird, versteht man einen Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3, der ein festverbundener Tank oder ein Aufsetztank sein kann.
  2. Unter festverbundener Tank versteht man einen Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet.

1.2 (1) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind.

(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter:

Unter Tankfahrzeug versteht man ein Fahrzeug mit einem festverbundenen Tank oder mit mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten.

1.3 Straßentankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

1.4 Flugfeld-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die ausschließlich der Betankung von Luftfahrzeugen dienen.

1.5 Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge mit explosionsdruckfesten Tanks, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die geeignet sind, brennbare Flüssigkeiten einschließlich Verunreinigungen oder Gemischen zu befördern.

1.6 (1) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.

(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.

1.7 Eine Zusammenbeförderung unterschiedlicher brennbarer Flüssigkeiten findet statt, wenn sie in verschiedenen Tankabteilen eines Tanks befördert werden.

2 Explosionsgefährdete Bereiche

2.1 Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist Zone 0.

2.2 (1) Das Innere geschlossener Räume, die sich hinter der Führerhausrückwand (Schutzwand) befinden, ist Zone 1.

(2) Zu den geschlossenen Räumen nach Absatz 1 gehören insbesondere die Armaturenschränke.

2.3 Die unmittelbare Umgebung der Tanks hinter der Schutzwand ist Zone 2.

2.4 Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Tankfahrzeuge an Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen wird auf TRbF 111 verwiesen.

3 Bau

(1) Die Tanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sein.

(2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften beziehen sich z.B. auf die Beschaffenheit der Tankwandungen, die bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks und den Schutz der Tanks vor Beschädigungen.

4 Ausrüstung

4.1 Die Tanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet sein,

4.2 (1) Über die verkehrsrechtlichen Vorschriften hinaus müssen die Tanks mit weiteren Anlageteilen ausgerüstet sein, wenn dies wegen der Sicherheit bei der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten erforderlich ist.

(2) Die Tanks müssen im Sinne von Absatz 1 zusätzlich wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Tanks für Ottokraftstoffe 1 müssen zusätzlich mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die im Zusammenwirken mit einem nach TRbF 120 Nr. 5.4 vorgeschriebenen Grenzwertgeber ein Überfüllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert. Die Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind. 2
  2. Tanks, die für eine Zusammenbeförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III bestimmt sind, müssen zusätzlich so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe gefährliche Vermischungen vermieden werden. Bei Tanks für eine Zusammenbeförderung von Ottokraftstoffen mit Dieselkraftstoffen 3 ist dies erfüllt, wenn die Tanks mit mindestens zwei getrennten Abgabesystemen oder mindestens zwei Abgabesystemen ausgerüstet sind, die zum Trennen eingerichtet sind. 4 Abgabesysteme bestehen aus Bodenventilen, angeschlossenen Rohrleitungen, Absperrventilen und ggf. Pump- und Meßanlagen. Sollen Kammern bzw. Kammergruppen und Abgabesysteme einander wechselweise zugeordnet werden, muß eine Einrichtung (Steuerung) vorhanden sein, über die die Kammern bzw. Kammergruppen jeweils nur einem Abgabesystem zugeschaltet werden. Die Abgabesysteme müssen das restlose Leerlaufen der Kammern ermöglichen.
  3. Bei unterteilten Tanks, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B zusammen mit solchen der Gefahrklasse a III befördert werden oder in denen brennbare Flüssigkeiten befördert werden, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, dürfen die Lüftungseinrichtungen der Unterteilungen nicht so miteinander verbunden werden, daß gefährliche Vermischungen in angeschlossenen ortsfesten Anlagen entstehen können.
  4. Tanks, die für eine Entleerung an Tankstellen oder an anderen Entleerstellen, für die aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder des Immissionsschutzes die Anwendung des Gaspendelverfahrens vorgeschrieben ist, bestimmt sind, müssen mit Gaspendelanschlüssen ausgerüstet sein. Wegen der Flammendurchschlagsicherheit der Anschlüsse wird auf Rn. 211137 Abs. 1 der GGVS hingewiesen. Wegen der Nennweite der Gaspendelanschlüsse wird auf TRbF 120 Nr. 5.16 Abs. 4 verwiesen.
  5. Tanks, die für eine Entleerung an Tankstellen oder an anderen Entleerstellen, die nicht mit großen Rückhaltevolumen ausgerüstet sind (vgl. TRbF 111 Nr. 3.1) bestimmt sind, müssen mit einer Sicherheitseinrichtung 5 ausgerüstet sein, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken z.B. Abfüll-Schlauch-Sicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und mit Not-Aus-Betätigung),

(3) Tanks auf Fahrzeugen, mit einem Prüfüberdruck von 1,5 bar und mehr, die über fest angeschlossene Leitungen oder ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden, müssen so ausgerüstet sein, daß sie den Standaufnehmer einer Überlaufsicherung aufnehmen können.

(4) Tanks auf Fahrzeugen mit einem Prüfüberdruck von weniger als 1,5 bar, die über fest angeschlossene Leitungen oder über ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden, müssen mit einem Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein. Alle anderen Bauteile der Steuerkette einer Überfüllsicherung können entweder an der Füllstelle oder am Tankfahrzeug angeordnet sein Überfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind. 6

(5) Der Befüllung über ein geschlossenes Füllsystem nach Absatz 3 und 4 steht die Befüllung über fest angeschlossene Leitungen bei freier Entlüftung der Tanks gleich. 6

4.3 (1) Änderungen an Tanks auf Fahrzeugen können prüfpflichtig ( § 13 VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) sein oder nicht.

(2) Beispiele im Sinne von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.

Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 4.3 Abs. 1

Art der Änderung Änderung
prüfpflichtig
1. Einbau einer Abfüllsicherung ja
2. Umbau von einem auf zwei Abgabesysteme ja
3. Auswechseln typengleicher Ausrüstungsteile (Armaturen, Sicherheitseinrichtungen) nein
4. Auswechseln von Rohrleitungen oder Leitungsteilen nein
5. Einbau eines Standaufnehmers als Teil einer Überfüllsicherung ja

5 Kennzeichnung

5.1 (1) Tanks von Straßentankfahrzeugen (siehe Nummer 1.3), die für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im öffentlichen Verkehr bestimmt sind, müssen mit einer Kennzeichnung durch Gefahrzettel nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen sein.

(2) Die Kennzeichnung besteht aus

 (Flamme, schwarz auf rotem Grund)

5.2 Tankfahrzeuge (siehe Nummer 1.2) müssen mit orangefarbenen Tafeln (Warntafeln) nach den Vorschriften der Rn 10500 der GGVS gekennzeichnet sein, ggf. versehen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer.

5.3 (1) Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr (Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ausschließlich innerhalb von Betrieben auf einem abgeschlossenen Gelände) sind nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen (Bezeichnungen der brennbaren Flüssigkeiten, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze sowie Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers).

(2) Anstelle der Kennzeichnung nach GefStoffV ist auch eine Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zulässig. Auf TRGS 200 Nr. 6 Abs. 4 wird hingewiesen.

6 Betrieb

Wegen der Anforderungen an den Betrieb wird

  1. auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und
  2. auf die TRbF 180

verwiesen.

7 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen

7.1 Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, gelten diese auch im Rahmen der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

7.2 (1) Die Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen müssen der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung, Ausnahme Nr. S 22 , und der Technischen Richtlinie TRT 011 (VkBl. 1984 S. 222) entsprechen.

(2) Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen brauchen nicht mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet zu sein.

8 Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr

8.1 Die Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr müssen Nummer 2 bis 6 entsprechen.

8.2 (1) Für Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr (Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ausschließlich innerhalb von Betrieben auf einem abgeschlossenen Gelände) sind Abweichungen von Nummer 2 bis 6 zulässig, wenn die besondere Betriebsweise dieser Tanks dies rechtfertigt.

(2) Zulässige Abweichungen im Sinne von Absatz 1 sind:

  1. Die Tanks und ihre Befestigungseinrtchtungen brauchen anstelle des 2fachen Gesamtgewichts in Fahrtrichtung und vertikal abwärts nur das 1,5fache Gesamtgewicht aufzunehmen.
  2. Die Tanks brauchen nicht in dichte Tankabteile mit einem Rauminhalt von höchstens 7500 l unterteilt zu sein.
  3. Die Tanks dürfen auch ohne Unterteilung in dichte Kammern und ohne Ausrüstung mit Schwallwänden mit einem geringeren Füllungsgrad als 80 % betrieben werden.
  4. Ist die erste Absperreinrichtung nicht innenliegend angebracht, muß sie aus zähem Werkstoff hergestellt und geschützt sein. Auf die verkehrsrechtliche Richtlinie TRT 002 (VkBl. 1986 S. 71) wird hingewiesen.
  5. Ein besonderer Schutz der im Tankscheitel angebrachten Ausrüstungsteile ist nicht erforderlich, wenn die Ausrüstungsteile den Tankscheitel um nicht mehr als 80 mm überragen.
  6. Ein Schutz der Tanks gegen Beschädigung im Sinne von Rn 211127 Abs. 4 der GGVS liegt auch dann vor, wenn die Tanks an ihren Längsseiten an den Stellen ihrer größten Breite mit einem seitlichen Anfahrschutz (z.B. Schlauchkästen, Laufstege, Schutzleisten) mit einem Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3 versehen sind.

Die Abweichungen nach Ziffer 5 und 6 sind nur für Fahrzeuge zulässig, deren höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h beträgt.

(3) Für Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen sind weitere zulässige Abweichungen im Sinne von Absatz 1:

  1. Die Tanks dürfen auch größere Krümmungsradien aufweisen als die Tanks, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
  2. Die Tanks brauchen nicht mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet zu sein.
  3. Die Tanks brauchen nicht mit einer Sicherung des Tanks gegen Auslaufen beim Umstürzen (Kippsicherung) ausgerüstet zu sein.
  4. Die Tanks dürfen auch zusammen mit einem Tankanhänger betrieben werden, wobei die Verbindungsleitung zwischen den Tanks nicht entleert zu sein braucht.

Abs. 2 Ziffer 4 gilt nicht für Flugfeldtankfahrzeuge.

(4) Tanks auf Fahrzeugen, die ausschließlich im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, brauchen nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen zu sein.

9 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks

(1) Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge mit Aufsetztanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet sein.

(2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften beziehen sich z.B. auf

  1. die elektrische Ausrüstung,
  2. die nichtelektrische Ausrüstung (Brandschutz),
  3. die Ausrüstung mit Feuerlöschern,
  4. den hinteren Schutz der Fahrzeuge (Rn 10220 Abs. 1 GGVS).
ENDE

 

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