TRbF 120 - Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen (2)
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5.4 Sicherung gegen Überfüllen

(1)Jeder Tank muß mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach TRbF 141 Nr. 3 vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht. Die Einrichtungen nach Satz 1 oder 2 oder ihre Teile dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind. Die Bauart muß die Funktionssicherheit und die Sicherheit gegen Zündgefahren gewährleisten. Zusätzliche Anforderungen an Überfüllsicherungen für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV siehe Nr. 10.2.

(2) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.

(3) Wegen des zulässigen Füllungsgrades der Tanks wird auf TRbF 180 Nr. 2.2 verwiesen.

(4) Bei der Errichtung von Überfüllsicherungen ist TRbF 510 Anhang 1 und 2 zu beachten.

5.5 Leckanzeigegeräte

Leckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre Teile nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind. Die Bauart muß die Funktionssicherheit und die Sicherheit gegen Zündgefahren gewährleisten.

5.6 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen, Full- und Entleerungseinrichtungen

5.61 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen

(1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen von Tanks gilt TRbF 131.

(2)Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Rohrleitungsanschlüsse oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist.

(4) Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

(5) Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.

(6) Die Anforderung von Absatz 5 ist erfüllt, wenn die Gehäuse aus Stahlguß oder in geschmiedeter oder in geschweißter Ausführung hergestellt sind. Bei Absperreinrichtungen bis zu einer Nennweite DN 200 dürfen die Gehäuse auch aus Werkstoffen nach dem AD-Merkblat tW 3/2 Tafel 2 (GGG-40.3 und GGG-35.3) hergestellt sein, wenn die Armaturen für die nächsthöhere Nenndruckstufe der angeschlossenen Rohrleitung, mindestens jedoch für den Nenndruck PN 16, ausgelegt sind.Armaturen mit Gehäusen aus nichtmetallischen Werkstoffen müssennach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sein.

(7) Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlußstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Tanks angeordnet sein. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.

5.62 Füll- und Entleerungseinrichtungen

(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß einer festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Leitung ermöglichen.

(2) Die Fülleinrichtungen müssen, z.B. durch dichtschließende Verschlußkappen, verschließbar sein.

(2a) Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000l, die explosionsdruckstoß fest sind und am Ort ihrer Lagerung als Sammelbehälter diskontinuierlich mit kleinen Mengen befüllt werden,brauchen abweichend von Absatz 1 nicht mit einem Anschluß für festverlegte Rohrleitungen oder abnehmbare Leitungen versehen zu sein. Die Füllöffnung muß nach jedem Füllvorgang selbsttätig schließen.

(3) Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch für Tankabteile von unterteilten Tanks, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen a I, a II oder B in demselben Tank gelagert werden. Die Gefahr des Funkenreißens kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing für Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden.

(4) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I und a II müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein,daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Die Auslauföffnungen der Füllrohre müssen sich möglichst nahe über dem Tankboden befinden; ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten muß ausgeschlossen sein. Füllrohremüssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren Flüssigkeit angepaßten Durchmesser haben; auf TRbF 131 Nr. 6.2 wird verwiesen.

(5) Absatz 4 gilt auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse 8, wenn ihr spezifischer Widerstand größer als 1010 Ω × cm ist.

(6) Die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen sind zu beachten.

5.7 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen

(1)Jeder Tank muß mindestens mit einer Einsteigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein.

(2) Oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 2 m3und unterirdische Tanks müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die Nennweite der Einsteigeöffnung muß mindestens 600 mm betragen. Bei Einsteigeöffnungen mit einer Stutzenhöhe von nicht mehr als 250 mm reicht eine Nennweite der Einsteigeöffnung von mindestens 500 mm aus.

(3) Oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt bis 2 m3 ohne Einsteigeöffnung müssen mit Besichtigungsöffnungen ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Besichtigungsöffnungen muß mindestens 120 mm betragen. Bei Mantellängen bis etwa 2 m kann im allgemeinen eine Besichtigungsöffnung als ausreichend angesehen werden.

5.8 Verbindungsteile zwischen Tanks

(1) Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so ausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks nicht gefährdet werden können.

(2) Die Verlegung von Laufstegen oder Rohren muß so ausgeführt sein, daß eine starre Verbindung zwischen benachbarten Tanks nicht besteht. Dies kann z.B. durch die Schaffung von Gleitmöglichkeiten oder Rohrschleifen erreicht werden.

6 Kennzeichnung

6.1 (1)Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält.

(2) Das Herstellerschild muß dauerhaft und gut lesbar sein. Es darf nicht austauschbar sein und muß folgende Angaben enthalten:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt in m3
Prüfüberdruck in bar.

(3) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung, möglichst neben dem Schild, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:

Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.

6.2 Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbau werken müssen zusätzlich angegeben sein:

Innendurchmesser in m
Zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m
Zulässige Dichte des Lagergutes in kg/m3
Zulässiger Überdruck in mbar
Zulässiger Unterdruck in mbar
Zulässiger Volumenstrom beim Befüllen und beim Entleeren in m3/h.

6.3 Jeder Tank muß mit der Gefahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augenfällig gekennzeichnet sein.

6.4 Nebeneinander angeordnete Füllanschlüsse von Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder Flüssigkeiten, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, gelagert werden, müssen mit der Lagergutbezeichnung gekennzeichnet sein.

6.5 Wegen der weitergehenden Kennzeichnungsvorschriften von ortsfesten Behältern zur Lagerung von Benzol und benzolhaltigen Zubereitungen wird auf die Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe TRga 502 Blatt 1 hingewiesen.

7 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken

(1) Schwimmdecken müssen gegen das Lagergut ausreichend beständig sein.

(2) Schwimmdecken müssen ausreichend fest und stabil und für das jeweilige Lagergut schwimmfähig ausgebildet sein.

(3) Schwimmdecken müssen so ausgeführt sein, daß sie sich ohne Verdrehen und Verkanten heben und senken können.

(4) Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein,daß in tiefster Betriebsstellung der Decken ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten verbleibt und das Füllen und Entleeren nicht beeinträchtigt wird.

(5) Für den höchsten Stand der Schwimmdecken muß sichergestellt sein, daß

  1. sie nicht aus ihrer Führung gleiten,
  2. zwischen ihren höchsten Aufbauten (gegebenenfalls hochgesteckten Absetzstützen) und den tiefsten Bauteilen des Festdaches ein ausreichender Abstand (mindestens 100 mm) verbleibt.

(6) Schwimmdecken müssen so ausgebildet sein, daß Funkenbildung durch Schlag und Reibung ausgeschlossen ist. Führungs- und Dichtelemente,an denen Reibungen auftreten können, müssen so ausgebildet sein,daß selbst bei selten auftretenden Betriebsstörungen Berührungen mit Leichtmetallen nicht vorkommen können. Für Schwimmkörper und Abdeckbleche dürfen Leichtmetalle nur verwendet werden, wenn sie an den betriebsmäßig zugänglichen Stellen mit einer schlagfesten Beschichtung (z.B. Chrom oder sachgerechter Kunststoff) versehen sind. Auf eine Beschichtung der Leichtmetallflächen auf der Unterseite der Schwimmdecke kann verzichtet werden, wenn durch eine spezielle Anweisung sichergestellt wird, daß bei Arbeiten in Zone 0 im Bereich unterhalb der Schwimmdecke Schlag- und Reibvorgänge auf Leichtmetall nicht auftreten können.

(7) Schwimmdecken müssen so ausgebildet sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht auftreten können. Zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen der Schwimmdecken müssen zwei unabhängige Verbindungen zwischen Schwimmdecke und Tankmantel vorhanden sein.

8 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit Schwimmdächern

8.1 Schwimmdächer

8.11 (1) Schwimmdächer müssen so ausgeführt sein, daß

  1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und
  2. ihre Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch zusätzliche Belastungen, z.B. durch Schnee oder sich ansammelndes Wasser, nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wasser kann z.B. von der Dachmitte durch ein Gelenkrohr oder einen gegen die Lagerflüssigkeit beständigen Schlauch oder eine Kombination von Gelenkrohr und Schlauch durch die Tankwandungen nach außen abgeleitet werden. Die Wasserablaufleitung am Manteldurchtritt muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

8.12 Schwimmdächer müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß in tiefster Betriebsstellung der Dächer ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten und eine ausreichende Durchgangshöhe unter dem Dach verbleibt und das Füllen und Entleeren nicht beeinträchtigt wird.

8.13 (1) Schwimmdächer müssen gegen Drehbewegung und Herausgleiten aus der Führung gesichert sein; die Sicherungseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung ausschließen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Schwimmdächer an einer mit dem Tankmantel fest verbundenen Führung gleiten (als Führung kann das Peilrohr dienen),
  2. die Berührungsflächen, soweit sie oberhalb der Flüssigkeit liegen, an den Schwimmdächern aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung ausschließen,
  3. die Schwimmdächer so ausgeführt sind, daß die Randeintauchtiefe mindestens 40 mm beträgt oder bei geringeren Eintauchtiefen Führungen am Tankmantel oder Schwimmdach angebracht werden, die ein Herausgleiten selbst bei höchstmöglichem Flüssigkeitsstand verhindern.

8.14 (1) Schwimmdächer müssen so ausgebildet sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht auftreten können. Zwischen Schwimmdach und Tankmantel müssen leitfähige Verbindungen vorhanden sein.

(2) Ist eine zum Schwimmdach führende Metalltreppe vorhanden, gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn die Enden der Treppe durch bewegliche Kabel mit dem Schwimmdach einerseits und dem Tankmantel andererseits leitend verbunden sind.

(3) Leitfähige Verbindungen zwischen Schwimmdächern und Tankmantel müssen so beschaffen sein, daß sie nicht beschädigt werden können und die Beweglichkeit der Schwimmdächer nicht beeinträchtigt wird.

8.15 (1) Der Ringraum zwischen Tankmantel und Außenkante des Schwimmdaches muß so beschaffen sein, daß auch bei höchster Betriebsstellung des Schwimmdaches ein Brand im Ringraum gelöscht werden kann.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn bei dem zulässigen Füllstand ein Mindestabstand von 500 mm zwischen der Oberkante der Ringraumabdeckung und dem Dachring verbleibt und an dem Rand des Schwimmdaches ein ebenso hoher Blechsteg angebracht ist, der das Abfließen von angesammeltem Wasser durch Bohrungen oder Schlitze an der unteren Kante des Blechsteges ermöglicht. Zur Brandbekämpfung mittels Löschschaum ist die Anbringung fest verlegter Feuerlöscheinrichtungen am Tankmantelrand zweckmäßig.

(3) Die Beschäumung des Ringraumes in der vorgeschriebenen Höhe von 500 mm darf nicht durch Wetterabdeckungen oder ähnliches behindert werden.

8.2 Ausrüstung der Tanks

8.21 (1) Bei Tanks mit Schwimmdächern gilt Nummer 5.11 als erfüllt, wenn die Belüftung und Entlüftung durch Rohre erfolgt, die betriebsmäßig durch Kappen verschlossen gehalten und beim Aufsetzendes Daches durch Anheben der Kappen zwangsweise geöffnet werden. Aufflammendurchschlagsichere Armaturen nach Nummer 5.21 kann hierbei verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß der Tank bei aufsitzendem Dach besonders beaufsichtigt wird.

(2) Besteht die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung aus Rohrstutzen,die betriebsmäßig das Innere mit der Außenluft verbinden,müssen sie mit flammendurchschlagsicheren Armaturen versehen und gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein. Dies gilt auch für Stutzen, die zur Belüftung und Entlüftung des flexibel abgedeckten Ringraumes zwischen Schwimmdach und Tankmantel angebracht sind.

8.22 (1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und des Standes des Schwimmdaches versehen sein.

(2) Der zulässige Flüssigkeitsstand und der zulässige Schwimmdachstand müssen augenfällig angegeben sein.

(3) Peilrohre dürfen auf ihrer ganzen Länge innerhalb des Tanks mit Bohrungen versehen sein. Diese Bohrungen brauchen nicht flammendurchschlagsicher zu sein.

9 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck

9.1 Allgemeines

Auf Tanks mit innerem Überdruck ist die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) nicht anzuwenden.

9.2 Bauliche Durchbildung, Festigkeit

Tanks mit innerem Überdruck müssen so beschaffen sein, daß sie einem den zulässigen Betriebsdruck um 30 % übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.

9.3 Ausrüstung

9.31 Einrichtungen zur Drucküberwachung

(1)Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der innere Überdruck überwacht werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Manometer vorhanden ist, das den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

9.32 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1)Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsüberdruck überschritten werden kann.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Sicherheitsventil vorhanden ist, das den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

(3) Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Flüssigkeiten oder deren Dämpfe müssen gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) Bei Tanks, die (z.B. zur Entleerung) mit Fremddruck beaufschlagt werden,sollte das Sicherheitsventil zum Schutz gegen Verschmutzung vor dem Absperrventil am Behältereintritt der Druckzuleitung (siehe Nummer 9.36) angeordnet werden.

(5) In besonders begründeten Fällen kann anstelle des Sicherheitsventils eine andere Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung (z.B. Berstsicherungen) zulässig sein.

9.33 Abblaseeinrichtungen

(1)Tanks mit innerem Überdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn eine Abblaseeinrichtung vorhanden ist, die den Anforderungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht.

(3) Abblaseeinrichtungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein.

(4) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden. Ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.

9.34 Einrichtungen zur Druckminderung

(1) Bei Tanks, deren zulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 bar geringer ist als der mögliche Druck des Druckerzeugers, muß sich in der Druckzuleitung eine Einrichtung befinden, die den Druck selbsttätig so weit herabsetzt, daß der für den Tank zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

(2) Sind mehrere Tanks mit gleichem zulässigem Betriebsdruck an einer Druckzuleitung angeschlossen, genügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung.

9.35 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung

(1)Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein die das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes verhindert.

(2) Tanks mit innerem Überdruck sind als gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig anzusehen, wenn bei ihrer Bemessung Unterdrücke bis zu 0,5 bar nicht berücksichtigt worden sind.

(3) Sicherheitseinrichtungen (Unterdruckventile) müssen flammendurchschlagsicher sein.

(4) Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung können mit dem Sicherheitsventil (Überdruckventil) nach Nummer 9.32 kombiniert sein.

9.36 Druckleitungsanschlüsse

Jeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

9.37 Flammendurchschlagsichere Armaturen

Wegen flammendurchschlagsicherer Armaturen wird auf Nummer 5.2 verwiesen.

9.38 Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Auf Nummer 5.3 wird verwiesen.

(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Überdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.

(3) Tanks mit Schaugläsern müssen den Anforderungen der Nummer 9.2 auch nach dem Einbau der Schaugläser entsprechen; auf DIN 7080 wird hingewiesen.

9.4 Kennzeichnung

Auf dem Herstellerschild muß anstelle des Prüfüberdruckes der zulässige Betriebsüberdruck in bar angegeben sein.

10 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

10.1 Dichtungen

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen)müssen so montiert, installiert und betrieben werden, daß sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können.Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystemes und der Werkstoffe muß unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber demFördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewahrung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen,Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 1, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 2 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

10.2 Überfüllsicherungen

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, soll die Überfüllsicherung nach Nr. 5.4 den Füllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrechen und Alarm auslösen, soweit über ein geschlossenes System das Überfüllen nicht ausgeschlossen ist.

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Explosionsdruckstoßfestigkeit Anlage 1
zu TRbF 120

1. Allgemeines

Tanks sind mit oder ohne angeschlossene Rohrleitungenexplosionsdruckstoß fest gebaut, wenn nachgewiesen ist, daß sie einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen; dabei sind bleibende Verformungen zulässig.

2. Maximaler Explosionsdruck

(1) Der Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Für den Ausgangsdruck von 1 bar (Atmosphärendruck) kann der maximale Explosionsdruck der Stoffe einschlägigen Tabellenwerken (z.B. K. Nabert/G. Schön.Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe) entnommen werden. Es ist auch zulässig, diesen maximalen Explosionsdruck mit 10 bar anzusetzen.

(2) Der Ausgangsdruck im Tank ist bei Tanks mit innerem Überdruck der höchste Druck, bei dem eine Ramme in den Tank zurückschlagen kann.Er ist abhängig von der Größe der betriebsmäßig freien Öffnung des Tanks (z.B. Querschnitt der Abblaseeinrichtung) und ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Durchmesser der betriebsmäßig
freien Öffnung des Tanks
d [mm]
Ausgangsdruck
(absolut)
pa [bar]
< 25 1,1
< 50 1,15
< 80 1,2

Dabei wird ein im wesentlichen ungestörtes Abströmen der bei der Explosion entstehenden Gase durch die betriebsmäßig freie Öffnung im Freistrahl vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung ist durch die1 konstruktive Gestaltung der Öffnung Rechnung zu tragen (Vermeidung von Verengungen u.a. Widerständen).

(3) Der höchste auftretende Explosionsdruck ergibt sich durch Multiplikation des maximalen Explosionsdruckes mit dem Ausgangsdruck als Faktor,

(4) Der der Beurteilung zugrunde zu legende höchste auftretende Explosionsdruck pm (in bar) ergibt sich nach folgender Beziehung:

pm = pex,o ™ pa - 1

mit pex,o = absoluter maximaler Explosionsdruck, bezogen auf den absoluten Ausgangsdruck von 1 bar
pa = absoluter Ausgangsdruck (in bar), wobei bei Tanks nach Absatz 1 (Tanks ohne inneren Überdruck) pa = 1,0 ist,

3. Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit

3.1 Berechnung

(1) Die Berechnung aller drucktragender Teile des Tanks ist nach den Maßen der von der "Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter" herausgegebenen Richtlinien(AD-Merkblätter) durchzuführen. Dabei wird unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit (Duktilität) der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung der verwendeten Metalle mindestens 16 %) eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 für ausreichend gehalten. Dieser Wert (Rm/1,3) ersetzt den in den AD-Merkblättern genannten Ausdruck K/S für die zulässige Werkstoffanstrengung.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Schwallwände.

3.2 Explosionsversuch

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung, z.B. durch eine Explosion mit explosionsfähigstem Ethylen/Luft-Gemisch nachgewiesen wird, daßer nach der Explosion nicht aufgerissen ist, Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann für Tanks, die aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung nicht nach Nummer 3.1 berechnet werden können,oder auch für berechenbare Tanks, die optimiert werden sollen, angewendet werden, Bei Tanks mit innerem Überdruck muß der Ausgangsdruck vor Entzündung des Ethylen/Luft Gemisches gemäß der Tabelle nach Nummer 2 Abs. 2 gewählt werden,

3.3 Wasserdruckprüfung

(1) Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest wenn nachgewiesen ist, daß er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,5fachen des höchsten auftretenden Explosionsüberdrucks pm (siehe Nummer 2 Abs. 4) standhält, ohne aufzureißen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 gilt nur für Tanks ohne Einbauten, die zu einer weiteren Druckerhöhung führen würden, insbesondere ohne Schwallwände.

ENDE

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