TRbF 111 - Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen (2)Nur zu Information ersetzt durch TRbF 30 (2/2002)
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2.3 Füllstellen im Freien

2.31 Fahrzeugverkehr

2.311Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.

2.312 (1) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen müssen von den Fahrzeugen ohne Rangieren verlassen werden können.

(2) Wegen der Betriebsvorschriften für wartende Tankfahrzeuge wird auf TRbF 180 verwiesen.

2.313 (1) Zum Räumen von Füllstellen für Tanks von Eisenbahnkesselwagen muß ausreichend Gleislänge vorhanden sein.

(2) Das Auffahren auf und das Fortrollen von Eisenbahnkesselwagen, die in der Ladezone stehen, muß verhindert werden.

(3) Auf die Vorschrift über brennbare Flüssigkeiten - DS 901 C - der Deutschen Bundesbahn wird hingewiesen.

2.314 (1) An Füllstellen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 in der Regel nur Tankfahrzeuge verkehren, die TRbF 141 oder 241 genügen.

(2) An Füllstellen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb der Füllstelle erforderlich ist.

2.315 Flüssigkeitsführende Anlageteile müssen gegen mögliche Beschädigung, z.B. durch Anfahren, ausreichend geschützt sein.

2.32 Bedienungseinrichtungen, Unterbrechen der Befüllung

2.321 (1)Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.

(2) Wegen der Ausführung und Anordnung von Treppen, Bühnen und Übergängen wird auf die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17 und 20 hingewiesen.

2.322 (1)Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtungen .müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Wegen der Stillsetzung der Fördereinrichtungen wird auf TRbF 100 Nr. 4.1 verwiesen.

2.33 Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Während des Befüllens von Tanks (Tanks auf Fahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainer) ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um die Konturen der Tanks Zone 1, es sei denn, daß nach Tafel 1 ein Abstand von 0,5 m genügt. Dieser Bereich reicht herab bis zur Erdgleiche.

(2) Während des Befüllens von Tanks über den offenen Dom ist über Absatz 1 hinaus der Bereich bis zu einem horizontalen Abstand R nach Tafel 1, gemessen von der Dommitte, Zone 1. Dieser Bereich beginnt mit Abstand R nach Tafel 1, höchstens jedoch 3 m über der Domöffnung, und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche.

(3) Bei Tanks, die über dicht mit dem Tank verbundene Leitungen befüllt und über Entlüftungseinrichtungen entlüftet werden, wird der dem Absatz 2 entsprechende Bereich von der Mündung der Entlüftungseinrichtungen aus bemessen.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist bei Tanks, die unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt werden, der Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Konturen des Tanks Zone 1.

(5) Während des Befüllens ortsbeweglicher Gefäße ist der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Konturen des Gefäßes Zone 1.

(6) Ein um 1,5 m über die in Absatz 1 bis 3 festgelegte Zone 1 hinausreichender Bereich ist Zone 2.

(7) Ferner ist beim Befüllen von Tanks nach den Absätzen 2 und 3 der Bereich bis zu einem Abstand 3 R nach Tafel 1 von der durch die Dommitte bzw. durch die Mündung der Entlüftungseinrichtung verlaufenden Senkrechten aus gemessen bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.

(8) Beim Befüllen von Behältern, die zuvor brennbare Flüssigkeiten mit einem niedrigeren Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.

(9) Für die explosionsgefährdeten Bereiche sind Beispiele in Bild 2 dargestellt.

(10) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Rohrleitungen, Armaturen und anderen Anlageteilen, in und an Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche wird auf TRbF 100 Nr. 3.34 und 3.35 verwiesen.

2.34 Auffangen und Beseitigen ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten

(1)Der Boden der Füllstelle (siehe Bild 1) muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.

(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Abfüllplatz (Bild 1) durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt ist und die Bodenflächen wie folgt ausgeführt sind:

  1. für brennbare Flüssigkeiten aller Wassergefährdungsklassen
    Stahlbeton (Ortbeton)
    Mindestbetongüte B 35 1 nach der Richtlinie des DAfStb "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" 2 mit Nachweis "ungerissener Beton" 3, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4,
  2. für brennbare Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklassen 0 bis 2
    1. Asphalt5
      Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuell Binderschicht) 15 cm, Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm 6, Einbau bei mehr als 4 cm 2lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol %, Versiegelung z.B. auf Kunststoffbasis, rutschhemmende Oberfläche, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 7,
    2. Betonsteine, Maulweite z.B. 50 bis 60 cm
      Mindestbetongüte B 35 1, wasserundurchlässig 1, Mindestdicke 10 cm. geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4.
    3. Großflächenfertigbetonplatten, Kantenlänge z.B. 2 m
      Mindestbetongüte B 35 1, wasserundurchlässig 1, Mindestdicke 10 cm. geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4.
    4. Deckschicht aus Gußasphalt 6 auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise. Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlgehalt kleiner als 3 Vol%, Versiegelung z.B. auf Kunststoffbasis, rutschhemmende Oberfläche. geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 7,
    5. Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 5 mm, homogen. leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.

(3) Die Bodenflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend auszubessern.

(4) Die Prüfung der Dichtheit der Bodenflächen ist in die Prüfungen der Füllstelle durch den Sachverständigen einzubeziehen.

(5) Im Füllbereich (siehe Nummer 1.1 Abs. 2) dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte, die mit Sand verfüllt sind.

(6) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel oder Rohrleitungen in die Schächte gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Dies kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden.

(7) Mit den Begrenzungen nach Absatz 2 oder auf andere Weise muß ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das

  1. beim Befüllen von Transporttanks von oben über eine Schnellschlußeinrichtung, die nur nach dem Totmann-Prinzip zu bedienen ist (vgl. Nummer 2.35 Abs. 4) oder
  2. beim Befüllen von Transporttanks, die mit einer Überfüllsicherung oder mit einer Überlaufsicherung ausgerüstet sind (vgl. TRbF 141 Nr. 4.2 Abs. 3 und 4 und TRbF 142 Nr. 4.3) im geschlossenen System an Füllstellen, die mit einer Schnellschlußeinrichtung im Bedienungsbereich der Fülleinrichtungen ausgerüstet sind (vgl. Nummer 2.322)

nur gering zu sein braucht 8.

(8) Durch geeignete Maßnahmen muß verhindert werden, daß verunreinigtes Niederschlagswasser in den Boden oder in ein Gewässer gelangt. Dies ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich des Abfüllplatzes (außerhalb des Füllbereichs) die Abläufe mit Abscheidern mit selbsttätigem Abschluß ausgerüstet sind. Bei brennbaren Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse (WGK 3) muß der Ablauf an eine hierfür geeignete Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sein, oder das Niederschlagswasser muß (z.B. in Gruben) gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden können.

2.35 Verhinderung von Überfüllungen

(1) An jeder Füllstelle müssen Einrichtungen vorhanden oder Vorkehrungen getroffen sein, durch die Überfüllungen der Behälter vermieden werden.

(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen für ortsbewegliche Gefäße erfüllt, wenn der Befüllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird. Die Anforderung von Absatz 1 ist ebenfalls erfüllt, wenn die Befüllung der Gefäße (z.B. Fässer) über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.

(3) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen. an denen Tanks auf Fahrzeugen. Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen im geschlossenen System befüllt werden. z.B. erfüllt. wenn der Befüllvorgang durch einen am Transportbehälter fest installierten Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung oder durch eine in das Füllsystem der ortsfesten Anlage integrierte Überlaufsicherung selbsttätig beendet wird.

(4) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen, die über den offenen Dom befüllt werden, müssen entweder mit einer Überlaufsicherung nach Absatz 3 oder mit einer Schnellschlußeinrichtung nach Nummer 2.322, die nur nach dem Totmannprinzip zu bedienen ist. ausgerüstet sein.

2.36 Wechselweise Befüllung

(1)Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.

(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Füllstelle Einrichtungen und Behälter zum vollständigen Entleeren und erforderlichenfalls zum Spülen der Tanks zur Verfügung stehen.

(3) Auf Nummer 2.33 Abs. 8 wird verwiesen.

2.37 Gefahren durch elektrostatische Aufladungen

(1) Wegen der Gefahren durch elektrostatische Aufladungen beim Befüllen der Behälter wird auf TRbF 100 Nr. 7 verwiesen.

(2) Die Fülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Anforderungen der berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen erfüllt werden können.

2.38 Betreten durch Unbefugte

(1)Füllstellen dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.

(2)Das Betreten der Füllstellen durch Unbefugte ist zu verbieten.

2.39 Verbots-, Gebotshinweise

Auf folgende Gebote und Verbote ist durch deutlich sichtbare und lesbare Schilder hinzuweisen:

  1. Verbot des Betretens durch Unbefugte (siehe Nummer 2.38),
  2. Verbot des Zusammentransportes von Ottokraftstoff und Heizöl EL (siehe TRbF 180 Nr. 6.3),
  3. Restentleerung vor Füllgutwechsel (siehe TRbF 180 Nr. 2.5),
  4. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladungen (siehe TRbF 180 Nr. 2.6).

3 Entleerstellen

3.1 Auffangen und Beseitigen ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten

(1) Für die Bodenflächen unterhalb betriebsmäßig lösbarer Verbindungen im Verlauf der Entleerleitung gilt Nummer 2.34 Abs. 2 entsprechend. Hierfür ist ein Durchmesser von jeweils 5 m ausreichend. Entsprechend beschaffene Bodenflächen müssen markiert sein.

(2) Ist die Entleerstelle durch Gefällegrenzen. Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt, muß mit diesen Begrenzungen, im übrigen muß auf andere Weise ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das

  1. beim Abfüllen unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen, die auf selbsttätig schließende Bodenventile in den Transporttanks oder auf andere selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z.B. Abfüll-Schlauch-Sicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und mit Not-Aus-Betätigung) nur gering zu sein braucht, 8
  2. beim Abfüllen ohne Sicherheitseinrichtung nach Ziffer 1 der Flüssigkeitsmenge entspricht, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Maßnahmen austreten kann 8 9.

(3) Innerhalb der nach Absatz 1 markierten Bodenflächen dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Abscheider vorhanden, müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können. z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdicht-Kissen oder -Folien.

3.2 Schutz ortsfester Einrichtungen

Ortsfeste Entleeranschlüsse müssen gegen mögliche Beschädigungen ausreichend geschützt sein.

3.3 Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Um Füllöffnungen der Transportbehälter. die während der Entleerung offen sind, ist ein Umkreis von 3 m bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2.

(2) Wegen weiterer explosionsgefährdeter Bereiche um zu befüllende Transportbehälter wird auf Nummer 2.33, wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Rohrleitungen. Armaturen und Anlageteilen wird auf TRbF 100 Nr. 3.13 und 3.34 verwiesen.

(3) Soweit sich die Zone 2 an den Entleerstellen mit einer Zone 1 an Füllstellen deckt, ist sie Zone 1.

(4) Wegen des Schutzes von Einmündungen in Schächte wird auf Nummer 2.34 Abs. 5 verwiesen.

4. Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe

4.1 Allgemeines

(1) Die Vorschriften und Richtlinien für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten an Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe, z.B. verkehrsrechtliche, strom- und schiffahrtpolizeiliche Vorschriften, sind zu beachten. Auf die "Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen" (VkBl. 1975 Nr. 16. S. 485) wird verwiesen.

(2) Die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen.

(3) Sofern die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche um die Lüftungseinrichtung von Tankschiffen sich auch auf die Landseite erstrecken, gelten sie hier als entsprechende explosionsgefährdete Bereiche.

(4) Die äußere Grenze der explosionsgefährdeten Bereiche nach Absatz 3 ist zu kennzeichnen.

(5) Im übrigen gilt Nummer 2 und 3 entsprechend.

4.2 Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe 1

4.21 Begriffsbestimmungen

(1) Automatische Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn 131421 anzusprechen brauchen. spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn 131221 Ziff. 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks des Binnentankschiffes den Füllvorgang unterbrechen.

(2) Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorganges erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt (siehe Abbildung in Anlage 1).

(3) Der Teil der Überfüllsicherung, der auf dem Binnentankschiff fest installiert ist, umfaßt den Standaufnehmer, den Meßumformer und bei Überfüllsicherungen mit kontinuierlicher Meßeinrichtung auch den Grenzsignalgeber; dieser Teil der Überfüllsicherung unterliegt nicht dem Geltungsbereich der VbF (jetzt BetrSichV). Die Anforderungen für diese Einrichtungen sind in den verkehrsrechtlichen "Richtlinien für automatische Überfüllsicherungen gem. Rn 131221 ADNR. Anforderungen an die schiffsseitige Anlage" festgelegt.

(4) Der landseitige Teil der Überfüllsicherung umfaßt die Schnellschlußeinrichtung, die die Fülleitung zur automatischen Unterbrechung des Füllvorganges absperrt. und die Steuerungseinrichtung für die Schnellschlußeinrichtung. Dieser landseitige Teil bedarf keiner Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV).

(5) Die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung wird durch Beachtung der Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn 131221 ADNR gewährleistet (vgl. Anlage 1).

weiter

Tafel 1. Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen im Freien für Tanks

Max. Volumenstrom der Pumpe,
mit der wird der Tank befüllt
[m3/h]
Flammpunkt
[°C]
R
[m]

< 60

< 0 2
0 bis < 21 1
21 bis < 35 0,5
35 bis 55 0,5

< 180

< 0 3
0 bis < 21 1,5
21 bis < 35 1
35 bis 55 0,5

< 450

< 0 5
0 bis < 21 2,5
21 bis <35 1,5
35 bis 55 1

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