TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF-Anhang B

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Prüfung der Fernleitung  Anhang B
zur RFF
(TRbF 301)

1 Allgemeines

Die Fernleitung ist durch den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), der bergrechtlichen Vorschriften und des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG), insbesondere

entspricht.

2 Prüfungen vor Inbetriebnahme

2.1 Vorprüfung

2.1.1 Im Rahmen des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens prüft der Sachverständige anhand der Antragsunterlagen nach Anhang A der RFF (TRbF 301), ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Fernleitung den Anforderungen entsprechen (Vorprüfung). Das Ergebnis der Prüfung ist in einer gutachtlichen Stellungnahme zusammenzufassen.

2.1.2 Der Sachverständige überprüft die Unterlagen nach Anhang A der RFF (TRbF 301) auf Vollständigkeit und veranlaßt ggf., daß nicht ausreichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

2.1.3 Weicht die angegebene Bauart und Betriebsweise von den Anforderungen der TRbF ab, prüft der Sachverständige, ob die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

2.1.4 Abweichungen von den Anforderungen des § 4 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV), für die eine Ausnahme nach § 6 der VbF noch nicht erteilt ist, sind vom Sachverständigen gesondert zu beurteilen und in der gutachtlichen Stellungnahme anzuführen.

2.1.5 Der Sachverständige stellt in der gutachtlichen Stellungnahme fest, zu welchen Unterlagen noch detaillierte Angaben vorgelegt werden müssen.

2.1.6 Der Sachverständige versieht die eingereichten und von ihm geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk und übermittelt sie zusammen mit seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Antragsteller oder auf dessen Veranlassung unmittelbar der zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde.

2.1.7 Soweit bei der Prüfung der Unterlagen entsprechend Anhang A der RFF (TRbF 301) nur allgemeine Angaben vorgelegen haben, prüft der Sachverständige vor der Bauausführung bzw. Inbetriebnahme des jeweiligen Anlageteiles anhand der vom Antragsteller vorgelegten Detailunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Fernleitung den Anforderungen im einzelnen entsprechen. Die geprüften Unterlagen versieht der Sachverständige mit seinem Prüfvermerk und reicht sie dem Antragsteller zurück.

2.2 Bauprüfung

2.2.1 Allgemeines

(1) Bei der Bauprüfung prüft der Sachverständige die Durchführung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie deren Überwachung auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen.

(2) Wenn mit dem in den geprüften Unterlagen vorgesehenen Prüfumfang der Nachweis über die Einhaltung der gestellten Anforderungen nicht erbracht wird, kann der Sachverständige im Benehmen mit dem Antragsteller den festgelegten Prüfumfang erhöhen oder andere Prüfungen veranlassen.

(3) Bei Abweichungen von den geprüften Unterlagen prüft der Sachverständige, ob sicherheitstechnische Bedenken gegen die Abweichungen bestehen.

(4) Stellt der Sachverständige Mängel fest, teilt er dies unverzüglich dem Antragsteller mit.

2.2.2 Nachweis der Qualifikation

Der Sachverständige prüft die Qualifikation der mit den Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie mit der Durchführung der bauseitigen Prüfungen beauftragten Unternehmen. Er prüft, ob für die vorgesehenen Schweißverfahren die notwendigen Verfahrensprüfungen abgelegt sind und ob die erforderlichen Schweißerzeugnisse vorliegen.

2.2.3 Überwachung und Dokumentation

Der Sachverständige überzeugt sich, ob eine ausreichende Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten durchgeführt wird, und prüft, ob eine ausreichende Dokumentation über die wesentlichen Daten beim Bau und über die Ergebnisse der bauseitig durchzuführenden Prüfungen, z.B. im Rohrbuch, erfolgt.

2.2.4 Rohre und Rohrleitungsteile

(1) Im Zuge der Bauausführung prüft der Sachverständige stichprobenweise Rohre und Rohrleitungsteile auf Abmessung, Kennzeichnung, richtigen Einbauort und Unversehrtheit.

(2) Bei der Herstellung von Baustellenbogen durch Kaltverformung von Rohren prüft der Sachverständige die sachgemäße Ausführung entsprechend dem VdTÜV-Merkblatt 1054.

(3) Der Sachverständige prüft die Nachweise der Güteeigenschaften für Rohre und Rohrleitungsteile auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, z.B. der Eintragungen im Rohrbuch. Können Nachweise bis zur Inbetriebnahme nicht beigebracht werden, können zunächst andere sachdienliche Informationen herangezogen werden.

2.2.5 Schweißarbeiten und Schweißnähte

(1) Der Sachverständige prüft stichprobenweise die Durchführung der Schweißarbeiten und besichtigt stichprobenweise die fertiggestellten Schweißnähte.

(2) Der Sachverständige prüft Art, Umfang und Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen. Bei Durchstrahlungsprüfungen beurteilt er die Aufnahmen. Bei Ultraschallprüfungen führt er stichprobenweise eigene Prüfungen durch.

(3) Der Sachverständige legt im Benehmen mit dem Antragsteller die Entnahme der Testnähte fest. Bei der Auswahl sind Besonderheiten, z.B. Werkstoffe, Wanddicken und ungünstige Schweißbedingungen, zu berücksichtigen.

Die Prüfung der Testnähte ist nach dem VdTÜV-Merkblatt 1052 durchzuführen.

2.2.6 Bau- und Verlegearbeiten

Der Sachverständige prüft stichprobenweise die Bau- und Verlegearbeiten, insbesondere das sachgemäße Absenken der Rohrstränge, die Einhaltung der zulässigen elastischen Biegeradien, die Gleichmäßigkeit der Grabensohle und die sachgemäße Verfüllung des Rohrgrabens, gegebenenfalls das Vorhandensein von Sicherungen gegen Absinken, Auftrieb, Dränwirkung und Abrutschen sowie die Nachisolierung einschließlich der Isolationsprüfung.

2.3 Druckprüfung

(1) Der Sachverständige prüft die verlegte Fernleitung vor Inbetriebnahme auf Festigkeit und Dichtheit. Hierzu müssen Vor- und Bauprüfung für den jeweiligen Abschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluß hat.

(2) Im Rahmen der Druckprüfung prüft der Sachverständige insbesondere, ob die Aufteilung der Prüfabschnitte, die Prüfdruckhöhe, die Auswahl und Anordnung der Meß- und Prüfgeräte sowie die Art und Durchführung der Druckprüfung einschließlich der Molchvorgänge den geprüften Unterlagen entsprechen, und beurteilt das Ergebnis der Druckprüfung.

2.4 Abnahmeprüfung

2.4.1 Der Sachverständige prüft die nach Nummer 6.3 und 10 der RFF (TRbF 301) und in der Erlaubnis und Genehmigung festgelegten Einrichtungen. Die Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, den sachgemäßen Einbau und die bestimmungsgemäße Funktion.

2.4.2 Soweit die vollständige Prüfung des sachgemäßen Einbaus und der bestimmungsgemäßen Funktion der Einrichtungen vor der Inbetriebnahme nicht möglich war, ist diese Prüfung in der ersten Betriebsphase abzuschließen.

2.4.3 Der Sachverständige prüft unter Betriebsbedingungen die stationären und nichtstationären Druckverhältnisse nach einem Funktionsprogramm, erforderlichenfalls durch Druckstoßmessung.

2.4.4 Durch Simulation oder durch Auswertung vergleichender Messungen ist die Nachweisgrenze der Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten zu ermitteln.

2.4.5 (1) Der Sachverständige prüft die Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes auf sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion sowie die Maßnahmen gegen Korrosion durch Streuströme entsprechend VDE 0150. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherungen an Fremdleitungen sowie an Mantelrohren, an sonstigen Durchführungen und an elektrischen Trennstellen ist die ausreichende elektrische Trennung zu prüfen.

(2) Nach einer ausreichenden Polarisationszeit (ca. 1 Jahr) prüft der Sachverständige die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. Hierzu sind die Rohr/Boden-Potentiale an repräsentativen Stellen zu messen. Die Ergebnisse sind Zusammen mit den Meßprotokollen des Betreibers bzw. seines Beauftragten daraufhin auszuwerten, ob das Schutzpotential an der gesamten Fernleitung erreicht wird. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherung an Fremdanlagen ist die gegenseitige Beeinflussung und gegebenenfalls die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

3 Wiederkehrende Prüfungen

Die Fernleitung ist vom Sachverständigen wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die bestimmungsgemäße Funktion der für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen nach Nummer 6.3 und 10 der RFF (TRbF 301) und gegebenenfalls weiterer in der Erlaubnis und Genehmigung genannter Einrichtungen, die Wirksamkeit des kathodischen Schutzes, den ordnungsgemäßen Zustand und die Dichtheit der Fernleitung. Die Ergebnisse der betrieblichen Überwachung sind vom Sachverständigen zur Beurteilung heranzuziehen. Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach dem Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid sowie nach dem für den Einzelfall aufgestellten Prüfprogramm.

4 Prüfungen bei Änderungen

Für die Prüfungen bei Änderungen gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. Auf Anhang E der RFF (TRbF 301) wird verwiesen. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen richten sich nach dem Gegenstand, der Art, dem Umfang und erforderlichenfalls nach der Veranlassung der Änderung.

5 Prüfbescheinigung

Der Sachverständige stellt über das Ergebnis seiner Prüfungen nach Nummer 2.2 bis 2.4, 3 und 4 eine Bescheinigung aus.

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