TRbF 301 - Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten -RFF- (2)
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5.2 Rohre

5.2.1 Normstähle

(1) Die Anforderungen nach Nummer 5.1 gelten als erfüllt, wenn Rohre nach DIN 17172 verwendet werden. Bei Stählen mit einer Mindeststreckgrenze von mehr als 360 N/mm2 sind ggf. besondere Bedingungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen (siehe Nummer 4.3.3).

(2) Die Anforderungen nach Nummer 5.1 gelten für Rohrleitungen in Stationen sowie z.B. für Meß- und Steuerleitungen als erfüllt, wenn Rohre nach DIN 1628 aus Stählen St 37.4, St 44.4 und St 52.4 oder nach DIN 1630 aus Stählen St 37.4, St 44.4 und St 52.4 verwendet werden und der Durchmesser der Leitung nicht mehr als DN 100 beträgt.

5.2.2 Sonstige Stähle

Sonstige Stähle für nahtlose oder geschweißte Rohre sind zulässig, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist und im übrigen die Anforderungen nach DIN 17172 sinngemäß erfüllt sind.

5.2.3 Sonstige Werkstoffe

Rohre aus metallischen Werkstoffen, deren Wandung nicht aus Stahl besteht, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nacht gewiesen ist. Rohre für Flüssigkeiten noch § 3 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV), deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF.

5.2.4 Herstellung

(1) Das Formgebungsverfahren, das Schweißverfahren, die Wärmebehandlung, die Maße und Maßabweichungen, die Oberflächenbeschaffenheit und die Kennzeichnung der Stahlrohre richten sich noch DIN 17172 bzw. nach DIN 1628 oder DIN 1630. Die zu verschweißenden Kanten der Bleche oder Bänder und die Rohrenden sind in einer Breite von 25 mm mittels Ultraschall nach Stahl-Eisen-Lieferbedingung SEL 072 auf Dopplungen zu prüfen. Dabei dürfen nur die Fehlerklassen 1 bis 3 zugelassen werden. Die Toleranzen dürfen nicht zu einem unzulässigen Schweißkantenversatz (siehe Nummer 7.6.3.3) beim Zusammenschweißen der Rohre auf der Baustelle führen. Erforderlichenfalls sind hierzu geeignete Maßnahmen (z.B. Zusammenfassen und Farbkennzeichnung der Toleranzgruppen) zu ergreifen.

(2) Fehlerhafte Stellen in der Schweißnaht oder in der Rohrwand dürfen nur nach einem mit dem Betreiber und dem Sachverständigen vorher zu vereinbarenden Verfahren ausgebessert und geprüft werden.

(3) Die Herstellung der Rohre ist in Anlehnung an das AD-Merkblatt W 0 und an die AD-Merkblätter der Reihe HP unter Berücksichtigung der Werkstoffe, der Herstellungs- und Prüfbedingungen sowie der Verarbeitung unter Baustellenbedingungen erstmalig zu begutachten.

5.2.5 Prüfung

(1) Nahtlose und geschweißte Rohre nach DIN 17172 sind nach den dort festgelegten Bedingungen zu prüfen. Dabei ist auch die chemische Zusammensetzung je Schmelze. mit einer Schmelzenanalyse und je Prüflos mit einer Stückanalyse am fertigen Rohr zu ermitteln. Rohre nach DIN 1628 oder DIN 1630 sind nach den dort festgelegten Bedingungen zu prüfen. Für Rohre nach Nummer 5.2.2 gelten die Prüfungen nach DIN 17172 sinngemäß. Für Rohre nach Nummer 5.2.3 erfolgen die Prüfungen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung.

(2) Alle Stahlrohre sind im Herstellerwerk einem Innendruckversuch mit Wasser zu unterziehen. Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach DIN 2413. Der Prüfdruck ist mindestens 10 Sekunden aufrechtzuerhalten und bei Rohren> DN 200 zu registrieren. Bei Rohren nach DIN 1628 und DIN 1630 richtet sich der Prüfdruck nach diesen Normen; er muß jedoch mindestens das 1,3fache des Betriebsdruckes betragen.

(3) Für die zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren gelten die Festlegungen in DIN 17172 bzw. in DIN 1628 oder DIN 1630, Prüfklasse B.

(4) Der Sachverständige ist berechtigt, an den werkseitigen Prüfungen im Rahmen der laufenden Rohrfertigung teilzunehmen.

5.2.6 Nachweis der Güteeigenschaften

(1)

  1. Bei Rohren< DN 100 aus StE 210.7 bis StE 290.7 nach DIN 17172, aus St 37.4, St 44.4 und St 52.4 nach DIN 1628 sowie aus St 37.4, St 44.4 und St 52.4 nach DIN 1630 ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.
  2. Bei Rohren aus anderen Stahlsorten nach Nummer 5.2.1 und 5.2.2 oder mit Nennweiten > DN 100 ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen.
  3. Bei Rohren nach Nummer 5.2.3 richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung.

(2) Der Nachweis der Schmelzenanalyse und der Stückanalyse ist mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.

(3) Die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung ist vom Hersteller mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(4) Der Innendruckversuch mit Wasser ist vom Hersteller mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen. Die Höhe des Prüfdruckes ist bei allen Rohren, die Prüfdauer und der Nutzungsgrad Y' nach DIN 2413 sind bei Rohren nach DIN 17172 anzugeben

5.3 Formstücke

5.3.1 Normstähle

Für Rohre als Ausgangsstücke für Formstücke gilt Nummer 5.2. Für Bleche, Stahlguß oder Schmiedeteile als Ausgangswerkstücke für Formstücke gelten die AD-Merkblätter W 1, W 5 und W 13. Es dürfen nur beruhigte Stähle bzw. Stahlguß, jeweils mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit, verwendet werden. Die Kerbschlagzähigkeit ist, soweit möglich, an Querproben nachzuweisen.

5.3.2 Sonstige Stähle

Sonstige Stähle sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Nummer 5.2.2 sinngemäß eingehalten werden.

5.3.3 Sonstige Werkstoffe

Formstücke aus metallischen Werkstoffen, deren Wandung nicht aus Stahl besteht, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist. Formstücke für Flüssigkeiten nach § 3 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV), deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF.

5.3.4 Herstellung

Für die Herstellung der Formstücke müssen die AD-Merkblätter der Reihen W und HP sowie das VdTÜV-Merkblatt 1062 berücksichtigt werden.

5.3.5 Kennzeichnung

(1) Die Formstücke sind mit Stahlstempeln am Stück selbst oder auf einem Fabrikschild dauerhaft und zugänglich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(2) Bei Formstücken, die aus mehreren lösbaren Bauteilen bestehen, müssen die einzelnen Bauteile als zusammengehörig gekennzeichnet werden.

5.3.6 Prüfung

(1) Die Konstruktions- und Berechnungsunterlagen sind mit allen erforderlichen Angaben über die vorgesehenen Werkstoffe, die Herstellung (u.a. Schweißverfahren und Nahtwertigkeit), die Kennzeichnung, Prüfung und Prüfungsnachweise dem Sachverständigen vor der Herstellung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Formstücke sind anhand der geprüften Zeichnungen einer Bauprüfung zu unterziehen. Der Hersteller hat hierzu u.a. die nach den AD-Merkblättern erforderlichen Werkstoffnachweise vorzulegen.

(3) Sämtliche zum Schweißen vorgesehenen Kanten sind auf einer Breite von mindestens 25 mm mittels Ultraschall nach Stahl-Eisen-Lieferbedingung SEL 072 auf Dopplungen zu prüfen. Dabei dürfen nur die Fehlerklassen 1 bis 3 zugelassen werden. In Abhängigkeit von der Beanspruchung, vom Werkstoff und vom Herstellungsverfahren können zusätzlich zerstörungsfreie Prüfungen an weiteren Stellen erforderlich sein. Art und Umfang dieser Prüfungen sind mit dem Sachverständigen festzulegen.

(4) Die mechanisch-technologische Prüfung, die Maßprüfung und die Wasserdruckprüfung sind nach VdTÜV-Merkblatt 1062 vorzunehmen.

5.3.7 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Prüfung der fertigen Formstücke ist mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen. Bei Formstücken< DN 100 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.

(2) Der Nachweis der Schmelzenanalyse und ggf. der Stückanalyse sowie der sachgemäßen Wärmebehandlung ist mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.

(3) Wird eine Wasserdruckprüfung durchgeführt, ist sie mit Angabe von Druckhöhe und Prüfdauer durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(4) Über die zerstörungsfreie Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 auszustellen.

5.4 Armaturen und Förderpumpen

5.4.1 Armaturen

5.4.1.1 Werkstoff

Es sind zulässig:

  1. ohne Einschränkung des Durchmessers und der Verlegung Armaturen nach DIN 3230 Teil 6, Tabelle 1. Gruppe III;
  2. für nicht eingeerdete Armaturen< DN 200 Armaturen nach DIN 3230 Teil 6, Tabelle 1, Gruppe II mit Ausnahme des Werkstoffes GGG 40.3.

5.4.1.2 Herstellung. Kennzeichnung und Prüfung

Es gelten die Anforderungen der DIN 3230 Teil 6. Für Armaturen > DN 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen< DN 200 und bauteilgeprüfte Armaturen (siehe VdTÜV-Merkblatt 1065) reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50 049 aus.

5.4.2 Förderpumpen

Die Anforderungen der Nummer 5.1 gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe verwendet werden, die für Armaturen zulässig sind. Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung der Förderpumpen sind in Anlehnung an die für Armaturen gültigen Anforderungen vorzunehmen.

5.5 Flanschverbindungen

5.5.1 Werkstoffe

(1) Es sind genormte Stahlflansche aus beruhigten Stählen oder genormte Stahlgußflansche, jeweils mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit, zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 13 bzw. W 5 zugelassen sind. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist sinngemäß nach Nummer 5.3.3 zu verfahren.

(2) Für Dichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, die gegenüber den zu transportierenden Flüssigkeiten ausreichend beständig sind. Die Beständigkeit ist vom Hersteller nachzuweisen. Für IT-Dichtungen gilt DIN 3535 Teil 4.

(3) Für Schrauben und Muttern sind nur Werkstoffe zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 7 zugelassen sind.

5.5.2 Herstellung

(1) Für die Herstellung der Flansche, Schrauben und Muttern sind die AD-Merkblätter W 5, W 7, W 13 und die AD-Merkblätter der Reihe HP zu beachten.

(2) Die Flanschverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Diese Forderung wird beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen wie metallarmierte oder Metalldichtungen.

(3) Die Herstellung der Flansche, Schrauben und Muttern muß erstmalig nach AD-Merkblatt W 0 bzw. HP 0 überprüft sein.

5.5.3 Prüfung

(1) Die Flansche sind nach AD-Merkblatt W 5 bzw. W 13, die Schrauben und Muttern nach AD-Merkblatt W 7 zu prüfen.

(2) Die Anschweißenden von Vorschweißflanschen sind auf einer Breite von 25 mm mit Ultraschall nach Stahl-Eisen-Lieferbedingung SEL 072 zu prüfen. Zulässig sind nur die Fehlerklassen 1 bis 3.

5.5.4 Nachweis der Güteeigenschaften

Der Nachweis der Güteeigenschaften der Flansche richtet sich nach AD-Merkblatt W 5 bzw. W 13, der Schrauben und Muttern nach AD-Merkblatt W 7.

5.6 Isolierverbindungen

5.6.1 Allgemeines

Isolierverbindungen sind im Herstellerwerk gefertigte einbaufertige Isolierstücke und einbaufertige isolierende Flanschverbindungen sowie isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden.

5.6.2 Werkstoffe

Hinsichtlich der zu verwendenden metallischen Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gilt Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.

5.6.3 Isolierstoffe

Die Isolierstoffe müssen gegen die Fördermedien beständig und undurchlässig sein. Diese Eigenschaften sind vom Hersteller nachzuweisen.

5.6.4 Einbaufertige Isolierstücke

(1) Einbaufertige Isolierstücke müssen einer Bauteilprüfung durch den Sachverständigen unterzogen sein. Hierfür gilt das VdTÜV-Merkblatt 1066.

(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.

(3) Für die Herstellung und Prüfung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

(4) Jedes Isolierstück ist anhand vorgeprüfter detaillierter Unterlagen einer Bauprüfung zu unterziehen.

(5) Jedes Isolierstück ist in trockenem Zustand mit einer Prüfspannung von mindestens 5000 Volt gemäß VDE 0303 Teil 2 über die Dauer von mindestens 1 Minute zu prüfen. Hierbei dürfen Sprüherscheinungen und Durchschläge nicht auftreten.

(6) Jedes Isolierstück ist einer Druckprüfung mit entspanntem Wasser mit mindestens dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Das Isolierstück ist dreimal einer Innendruckbe- und -entlastung zwischen 10 bar und 85 % des Prüfdruckes zu unterziehen. Danach ist der maximale Prüfdruck 10 Minuten aufrechtzuerhalten. Hierbei dürfen keine Undichtheiten und unzulässigen Formänderungen auftreten. Bei der Innendruckprüfung ist das Isolierstück mit der vollen Axialkraft aus dem Innendruck zu belasten.

(7) Nach der Wasserdruckprüfung ist nachzuweisen, daß der Ohm'sche Widerstand bei einer Gleichspannungsprüfung mit 500 Volt den Wert 100 kΩ nicht unterschreitet.

5.6.5 Einbaufertige isolierende Flanschverbindungen

(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gelten Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.

(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.

(3) Für die Prüfung gilt Nummer 5.6.4 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(4) Die Flansche müssen so ausgebildet sein, daß isolierende Ringe nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können.

5.6.6 Isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden

Hinsichtlich der Anforderungen an Flansche und Schrauben gilt Nummer 5.5. Für die elektrischen Eigenschaften und deren Prüfung gilt TRbF 521 entsprechend.

5.6.7 Nachweis der Güteeigenschaften

Der Nachweis der Güteeigenschaften der einbaufertigen Isolierstücke und der einbaufertigen isolierenden Flanschverbindungen ist mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu erbringen. Für bauteilgeprüfte einbaufertige Isolierstücke< DN 200 /< PN 40 (siehe VdTÜV-Merkblatt 1066 ( reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.

5.7 Kleine Einbau- und Zubehörteile

Abweichungen von den Festlegungen der Nummer 5.2 bis 5.6 sind mit dem Sachverständigen möglichst schon bei Vorlage der Planungsunterlagen zu vereinbaren.

6 Korrosionsschutz

6.1 Allgemeines

Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

6.1.1 Schutz gegen Außenkorrosion

Die Außenwandung der Fernleitung muß gegen äußere Korrosion geschützt werden

  1. bei unterirdischer Verlegung passiv durch geeignete Umhüllung und aktiv durch kathodischen Korrosionsschutz 3,
  2. bei oberirdischer Verlegung passiv durch geeigneten Anstrich oder geeignete Umhüllung (z.B. Kunststoff).

6.1.2 Schutz gegen Innenkorrosion

Kann durch das Fördermedium und die Betriebsbedingungen Innenkorrosion auftreten, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

6.2 Umhüllung der Rohre (passiver Korrosionsschutz)

Die Umhüllung muß DIN 30670, 30671 (Vornorm), 30672 oder 30673 entsprechen. Die Dehnfähigkeit der Umhüllung muß mindestens der der Stahlrohre entsprechen.

6.2.1 Rohrenden

Die für die Schweißung vorgesehenen Rohrenden müssen auf einer ausreichenden Länge (etwa 150 mm bei Anwendung der Stumpfnahtverbindung, sonst der Art der Rohrverbindung und Abmessung entsprechend) frei von der Umhüllung sein. Die Eignung der bei Isolierung der Rundnähte und Rohrenden auf der Baustelle verwendeten Umhüllung muß im Sinne der Nummer 6.2 gewährleistet sein.

6.2.2 Behandlung der Rohre

Zur Schonung der Umhüllung müssen die Rohre sachgemäß verladen, befördert und gelagert werden. Insbesondere sind schlagartige Beanspruchungen zu vermeiden.

6.2.3 Prüfung des passiven Schutzes gegen Außenkorrosion

Vor dem Absenken der Rohrleitungsstränge in den Rohrgraben ist die Umhüllung mit einem elektrischen Prüfgerät zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt mindestens 5 kV zuzüglich 5 kV pro mm Isolierschichtdicke, jedoch maximal 20 kV. Fehlerstellen sind sachgemäß auszubessern und erneut zu prüfen.

6.3 Kathodischer Schutz (aktiver Korrosionsschutz)

6.3.1 Allgemeines

Der kathodische Schutz muß entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sein. Die der Planung zugrunde liegenden Berechnungen und Messungen müssen schriftlich festgehalten werden.

6.3.2 Schutzpotential

Als Kriterium eines wirksamen kathodischen Schutzes gilt das Schutzpotential von -850 mV, in der Regel gemessen als Ausschaltpotential gegen eine nichtpolarisierbare, gesättigte Kupfer/Kupfersulfat-Elektrode. Dieses Schutzpotential muß an jeder Stelle der Fernleitung vorhanden sein. In sulfatreduzierten Böden soll es -950 mV betragen oder diesen Wert in negativer Richtung übersteigen.

6.3.3 Einfluß auf oder durch fremde Anlagen

Bei Kreuzungen mit und Annäherungen an fremde Anlagen (z.B. Kabeln, Rohrleitungen) müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen sein, die eine Erhöhung der Korrosionsgefahr an den oder durch die fremden Anlagen verhindern. VDE 0150 (DIN 57150) und AfK-Empfehlung Nummer 2 müssen beachtet sein. An Mantelrohren, kreuzenden Leitungen und stahlbewehrten Dükern sind Meßstellen vorzusehen.

6.3.4 Elektrische Trennung

(1) Die Fernleitung muß von allen niederohmig geerdeten metallischen Anlagen bzw. Konstruktionsteilen, soweit diese den kathodischen Korrosionsschutz störend beeinflussen können, elektrisch getrennt werden.

(2) Zur Verhinderung von Schutzstromverschleppungen über Schutzleiter, Potentialausgleich oder sonstige Erder eingebauter elektrisch betriebener Armaturen (z.B. Schieber, Regelventile) müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Isolierstücke sind gegen zufälliges Überbrücken, z.B. durch Werkzeuge, sowie gegen Feuchtigkeit und Verschmutzung zu schützen. Darüber hinaus sind sie gegen Überspannungen infolge Blitzschlags oder induzierter Spannungen parallelgeführter Stromleiter, z.B. Hochspannungsleitungen, zu schützen (siehe AfK-Empfehlungen Nummer 3 und 5, Technische Empfehlung Nummer 7). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Isolierstücke sind Meßleitungen anzubringen.

6.3.5 Einfluß elektrischer Anlagen

Im Einflußbereich von Gleichstromanlagen müssen Schutzmaßnahmen nach VDE 0150 getroffen sein. Starkstromanlagen, die mit den Fernleitungen in Verbindung stehen, müssen bei der Erstellung der kathodischen Korrosionsschutzanlagen durch z.B.

berücksichtigt werden. Die AfK-Empfehlung Nummer 6 ist zu beachten.

6.3.6 Parallelführung und Kreuzungen

Bei Parallelführungen und/oder Kreuzungen mit anderen Leitungen sind erforderlichenfalls besondere konstruktive Maßnahmen (z.B. isolierende Zwischenlagen) zur Gewährleistung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß AfK-Empfehlung Nummer 2 vorzusehen.

6.3.7 Meßstellen

An Fernleitungen sind in ausreichendem Abstand Meßstellen zur Kontrolle des kathodischen Korrosionsschutzes zu installieren

7 Bau und Verlegung

7.1 Allgemeines

(1) Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmern ausgeführt werden, die nachweislich über genügende Erfahrungen und geeignete Geräte verfügen, um die Bau-, Verlege- und insbesondere Schweißarbeiten einwandfrei ausführen zu können. Der Nachweis hierüber ist dem Sachverständigen zu erbringen 4.

(2) Für Schweißarbeiten ist eine Verfahrensprüfung nach dem VdTÜV-Merkblatt 1052 erforderlich. Der danach erbrachte Nachweis gilt für die Dauer von 2 Jahren.

(3) Der Unternehmer muß zur Beaufsichtigung der Schweiß- und Verlegearbeiten sachkundiges Aufsichtspersonal einsetzen. Das gilt insbesondere für das Schweißaufsichtspersonal.

7.2 Arbeitsstreifen

Vor Baubeginn ist ein Arbeitsstreifen festzulegen, der für den Bau der Fernleitung zur Verfügung steht. Die Breite des Arbeitsstreifens soll insbesondere dem Leitungsdurchmesser, der Art und Menge des Aushubs und dem Maschineneinsatz angemessen sein. Liegt im Arbeitsstreifen eine andere Leitung, ist sicherzustellen, daß leitungsgefährdende Einflüsse vermieden werden.

7.3 Rohrtransport und -lagerung

(1) Zum Schutz vor Beschädigungen sind die Rohre mit geeigneten Vorrichtungen auf- und abzuladen, beim Transport erforderlichenfalls durch Zwischenlagen zu trennen und gegen schädigende Einflüsse, z.B. Verschieben, Durchhängen und Schwingungen, zu sichern.

(2) Auflagerungen und Stapelhöhen sind so zu wählen, daß Beschädigungen oder bleibende Verformungen der Rohre nicht auftreten. Beschädigungen der Umhüllung sind möglichst zu vermeiden. Rohrstapel sind gegen Auseinanderrollen zu sichern.

7.4 Rohrgraben

(1) Rohrgrabenprofil und Auflageart sind der Bemessung der Rohre entsprechend festzulegen. Falls ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Fernleitung und Rohrgrabenwand nötig wird, ist u.a. DIN 4124 zu beachten.

(2) Die Sohle des Rohrgrabens muß ausreichend breit hergestellt und so planiert sein, daß die Rohre auf der ganzen Länge aufliegen. Bei nicht steinfreiem Boden muß eine 30 cm dicke Schicht von steinfreiem Material eingebracht werden. Die Tiefe des Rohrgrabens ist so zu wählen, daß die Überdeckung nach Nummer 4.2.1 gewährleistet ist.

(3) Die Sohle des Rohrgrabens muß so hergestellt werden, daß unzulässige Zusatzspannungen in und Beschädigungen an der verlegten Fernleitung infolge mangelhafter Auflage vermieden werden.

(4) In Gefällstrecken der Leitungstrasse sind Vorkehrungen gegen eine Dränwirkung des Rohrgrabens zu treffen. An Berghängen müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die das Abrutschen des Bodens und der Fernleitung verhütet wird.

7.5 Rohrverbindungen

7.5.1 (1) Rohre und Rohrleitungsteile sind durch Schweißen zu verbinden. Lösbare Verbindungen sind nur bei oberirdischer Verlegung oder bei ausreichender Zugänglichkeit und Kontrollierbarkeit zulässig.

(2) Rohre sind vor dem Schweißen innen von groben Fremdstoffen zu befreien und gegen Eindringen von Fremdkörpern oder Wasser zu schützen. Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechung oder nach Fertigstellung durch Stopfen, Deckel oder dergleichen zu verschließen.

(3) Beim Schweißen sollte wenigstens ein Ende des Rohrstranges verschlossen sein, damit eine Kaminwirkung vermieden wird.

(4) Rohre sind in der Regel neben dem Rohrgraben zu verschweißen.

(5) Bei der Herstellung von Rohrverbindungen über dem Rohrgraben sind besondere Sicherungsmaßnahmen für das Festlegen des noch nicht abgesenkten Rohrstranges erforderlich.

7.5.2 Kopflöcher für Schweißarbeiten im Rohrgraben sollen an der Arbeitsstelle mindestens 1,5m lang sein. Der Abstand vom Rohr zur Kopflochsohle soll 0,4 m nicht unterschreiten. Der Abstand vom Rohr zur Grabenwand darf nicht kleiner als 0,6 m sein.

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