TRbF 501 - Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für Behälter (2)
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4.2 Leckschutzauskleidungen

4.21 Flexible Einlagen

4.211 Werkstoffe

(1) Als Werkstoff für flexible Einlagen dienen unverstärkte oder verstärkte Bahnen aus Kunststoffen. Der Werkstoff muß so beschaffen sein, daß er den im Einsatz auftretenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhält und ausreichend beständig gegenüber Alterung ist. Die chemische Zusammensetzung des Werkstoffs der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist. Die Permeabilität des Werkstoffs muß auf das Leckanzeigegerät abgestimmt sein. Die Bahnen müssen frei sein von Blasen, Rissen, Poren und Inhomogenitäten. Art und Anteile des verwendeten Weichmachers, ggf. der Gewebeverstärkung und der sonstigen Zusatzstoffe des Werkstoffes, sind mit vollständiger und chemisch eindeutiger Rezeptur dem Gutachter zur vertraulichen Behandlung mitzuteilen. Hierzu gehören auch die einzuhaltenden Toleranzen des Mischungsverhältnisses. Der Gutachter ist berechtigt, im Schadensfall die Rezeptur ggf. weiterzugeben. Bei verstärkten Bahnen sind mit dem Werkstoff verträgliche, geeignete Gewebe aus Synthesefäden zu verwenden.

(2) Die werkstoffspezifischen Anforderungen sind im Anhang 1.1 festgelegt.

4.212 Konfektionierung der Einlagen

(1) Die Einlagen müssen nach den Maßen des Behälters gefertigt werden und genügend maßhaltig sein. Sie dürfen an der Tankwandung nicht festhaften.

(2) Die Fügeart ist vom gewählten Werkstoff abhängig. Die Verbundstellen müssen luft- und flüssigkeitsundurchlässig sein und den für den jeweiligen Werkstoff festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Fügenähte verstärkter Kunststoffbahnen müssen versiegelt werden. Überlappungen von mehr als drei Lagen sind grundsätzlich unzulässig.

(3) Bahnen verschiedener Herkunft dürfen nicht zusammengefügt werden.

(4) Die Anforderungen an die Konfektionierung sind im Anhang 1.2 festgelegt.

4.22 Steife Einlagen

Anm.: Für steife Einlagen werden noch Baugrundsätze erarbeitet.

4.23 Flexible Zwischenlagen

(1) Leckschutzauskleidungen mit flexiblen Einlagen müssen mit einer Zwischenlage ausgerüstet sein.

(2) Zwischenlagen als Bestandteil von Leckschutzauskleidungen für einwandige Behälter müssen die Einlage gegen mechanische Beschädigungen, z.B. Schweißperlen und scharfe Kanten, ausreichend schützen. Die Zwischenlage muß ferner einen ausreichenden Durchgang für Luft, Lagergut und Wasser besitzen und gegen das Lagergut und Wasser im erforderlichen Maße beständig sein. Mit den Werkstoffen (Behälterwandung, Einlage, Kleber usw.), mit denen die Zwischenlage in Berührung kommt, muß sie verträglich sein.

(3) Zum Schutze der Einlage gegen mechanische Beschädigungen muß die Zwischenlage bei dem 1,3fachen des höchstmöglichen Flächenüberdrucks, mindestens jedoch bei 0,5 bar, eine Restdicke von mindestens 2 mm behalten.

(4) Der Luftströmungswiderstand der auf die Hälfte der Restdicke zusammengepreßten Zwischenlage darf bei einem Volumenstrom von 85 l/h Luft bei Prüfung nach Nummer 5.232 nicht mehr als 10 mbar betragen.

4.24 Schutzplatte

Einlagen müssen unterhalb der Einsteigeöffnung mit einer Schutzplatte ausgerüstet sein. Die Schutzplatte soll die Abmessungen von 800 mm x 800 mm haben und die Einlage gegen herabfallendes Handwerkzeug schützen. Die Schutzplatte darf die Einlage nicht beschädigen können.

4.3 Leckanzeiger

4.31 Allgemeine Anforderungen

(1) Am Anzeigegerät muß das Vorhandensein der Betriebsspannung deutlich, z.B. durch einen Leuchtmelder, angezeigt werden.

(2) Der optische Alarm muß durch einen Leuchtmelder deutlich angezeigt werden. Er darf nicht abschaltbar sein.

(3) Betriebsbereitschafts- und Alarmleuchtmelder müssen aus einem Winkel von 45° zur Senkrechten auf die Vorderseite des Anzeigegerätes noch deutlich erkennbar sein. Die Kennfarben der Leuchtmelder sind nach DIN-IEC 73/VDE 0199 zu wählen.

(4) Der Schallpegel des akustischen Alarms muß in 1 m Entfernung mindestens 70 dB(A) betragen.

(5) Der akustische Alarmgeber muß für Dauerbetrieb geeignet und bei Alarm abschaltbar sein. Hierzu verwendete Schalter müssen in der Stellung "Ein" plombierbar sein, wenn nicht die Alarmgabe auf andere Weise gewährleistet wird.

(6) Anzeigegeräte müssen eine Anschlußmöglichkeit für eine akustische Alarmmeldung mit Angabe der elektrischen Ausgangsdaten haben.

(7) Anzeigegeräte müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle der Alarmanzeige ausgerüstet sein.

4.32 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme

4.321 Gebereinrichtungen

(1) Schwimmergesteuerte Gebereinrichtungen müssen der Richtlinie / den Bau- und Prüfgrundsätzen für Überfüllsicherungen (TRbF 510) entsprechen.

(2) Gebereinrichtungen von elektrischen Leckanzeigern müssen so befestigt sein, daß sie funktionstüchtig bleiben.

(3) Elektroden als Gebereinrichtung müssen einen Abstand von mindestens 15 mm sowohl untereinander als auch zum Boden des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters haben. Sie müssen in ihrer Lage sicher gehalten und über ihre ganze Länge bis auf etwa 10 bis 20 mm am unteren Ende isoliert sein.

(4) Die Elektroden und das Gehäuse für die Anschlußklemmen von Gebereinrichtungen müssen den Bestimmungen der VDE 0100 für Feuchtraum-Installationen genügen.

(5) Der Leckanzeiger muß bei einem Widerstand> 5000 Ω zwischen den Elektroden der Gebereinrichtung Alarm auslösen.

4.322 Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter

(1) Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter müssen als Ausdehnungsgefäße einen nutzbaren Rauminhalt aufweisen, der bei

  1. Behältern mit mindestens 30 cm Erddeckung je 100l Leckanzeigeflüssigkeit im Überwachungsraum mindestens 1l faßt,
  2. bei anderen Behältern je 35l Leckanzeigeflüssigkeit im Überwachungsraum mindestens 1l faßt.

(2) Als nutzbarer Rauminhalt gelten 50 % des Volumens zwischen dem Flüssigkeitsstand unmittelbar vor optischer bzw. akustischer Alarmanzeige und der Oberkante des Flüssigkeitsbehälters bzw. der Lüftungsöffnung, sofern diese tiefer liegt.

(3) Es dürfen auch mehrere Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter parallel geschaltet werden.

(4) Die Stutzen zum Anschluß der Verbindungsleitungen zum Überwachungsraum müssen eine lichte Weite von mindestens 13 mm haben. Sie müssen am tiefsten Punkt des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters angeordnet und so ausgeführt und gesichert sein, daß Verbindungsleitungen mit einem Außendurchmesser von 14 mm oder größer nicht in dem Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter hineingeschoben werden können.

(5) Der Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter muß mit einer verschließbaren Einfüllöffnung mit einer lichten Weite von mindestens 25 mm ausgerüstet sein.

(6) Die Be- und Entlüftungsöffnung am Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter muß einen freien Querschnitt von mindestens 20 mm2 aufweisen und so angeordnet bzw. geschützt sein, daß mit Verstopfung infolge von Schmutzablagerungen nicht zu rechnen ist. Die Anordnung der Lüftungsöffnung im Verschluß der Einfüllöffnung ist nicht zulässig.

(7) Die Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter müssen zur ordnungsgemäßen Befestigung geeignete Einrichtungen haben.

(8) Die Behälter müssen mit einer Füllmarkierung, z.B. Schauglas oder Füllschraube, versehen sein, die das Volumen zwischen dem Flüssigkeitsstand bei der Alarmanzeige und der Oberkante des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters bzw. der Lüftungsöffnung halbiert. Der Behälter ist außerdem mit dem Herstellerzeichen und dem Typ zu kennzeichnen.

(9) Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter, die gleichzeitig die Funktion eines optischen Anzeigegerätes übernehmen sollen, müssen entweder ausreichend durchscheinend oder mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger ausgerüstet sein.

4.33 Leckanzeiger für Über- und Unterdrucksysteme

4.331 Allgemeine Anforderungen

(1) Die im Überwachungsraum der Behälter von den Leckanzeigern erzeugten Über- bzw. Unterdrücke sind so zu wählen, daß die zulässige Beanspruchung der Behälterwandungen sowohl bei gefülltem als auch bei leerem Behälter nicht überschritten wird.

(2) Leckanzeiger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, daß ihre Funktion jederzeit durch Anzeige der Über- bzw. Unterdruckwerte im Überwachungsraum und gleichzeitige Messung der Schaltwerte überprüft werden kann. Die lichte Weite der Verbindungsleitungen zwischen Leckanzeiger und Überwachungsraum muß bei Behältern in Räumen und bei Behältern, die mindestens 30 cm unter Erdgleiche liegen, 4 mm, bei anderen Behältern 6 mm betragen. Die Verbindungsleitungen zwischen Leckanzeiger und Überwachungsraum des Behälters sind dauerhaft farblich zu kennzeichnen:

- Meßleitung: rot
- Saug- oder Druckleitung: weiß bzw. glasklar
- Auspuffleitung: grün

4.332 Leckanzeiger für Überdruck (Bild 1)

(1) Der Überdruck im Überwachungsraum muß bis zum Eintritt eines Lecks im Behälter höher sein als der mögliche Betriebsdruck des Behälters. Der Druckerzeuger muß bei einem Druck, der dem Druck beim Alarmschaltpunkt entspricht, einen Volumenstrom von 100 (+0 -30) l/h Luft fördern.

(2) Der Überdruck beim Alarmschaltpunkt muß, bezogen auf die Behältersohle, mindestens 30 mbar höher sein als der statische Druck des Lagergutes (ggf. einschließlich des Betriebsüberdruckes im Behälter).

4.333 Luftaufbereitung

Zur Druckerhöhung eingebrachte Außenluft muß so über einen austauschbaren Trockenfilter geführt werden, daß zu Kondensatbildung neigende feuchte Außenluft nicht in den Überwachungsraum gelangt. Der Trockenfilter ist so zu dimensionieren, daß die in den Überwachungsraum eingebrachte Außenluft eine relative Feuchte von höchstens 10 % hat. Dabei ist eine durchschnittliche relative Feuchte der Ansaugluft von 80 % bei 30 °C Lufttemperatur und eine Betriebsdauer des Trockenluftfilters von einem Jahr zugrunde zu legen.

4.334 Leckanzeiger für Unterdruck (Bild 1)

(1) Der Unterdruck im Überwachungsraum muß bis zum Eintritt eines Lecks unter dem atmosphärischen Druck liegen.

(2) Der Unterdruckerzeuger muß bei einem Druck, der dem Druck beim Alarmschaltpunkt (Absolutwert) entspricht, einen Volumenstrom von 100 (+0 -30) l/h Luft fördern.

(3) Der Unterdruck (Relativwert) beim Alarmschaltpunkt muß

1. mindestens 30 mbar höher sein als der Druck, der sich nach der Gleichung

PAlarm = 30 + H × ρ × 0,98 [mbar]


errechnet (HD-Gerät),

dabei bedeutet

H = maximale Höhe des Überwachungsraumes in cm,

ρ = spezifische Dichte des Lagergutes, jedoch mindestens 1,0 g/cm3,

2. mindestens 30 mbar betragen, wenn die Evakuierungsleitung im Überwachungsraum bis zum tiefsten Punkt hinuntergeführt ist und der Überwachungsraum so ausgebildet ist, daß bei einem Unterdruck von 30 mbar auch im ungünstigsten Fall ein Flüssigkeitsleck zur unmittelbaren Alarmgabe führt (ND-Gerät).

(4) Die Alarmgabe gilt als sichergestellt, wenn der über dem Flüssigkeitsspiegel verbleibende Gasraum des Überwachungsraumes, der sich durch in den Überwachungsraum eindringende Flüssigkeit verringert hat, höchstens ein Volumen hat, das sich nach folgender Gleichung errechnet:

V = 100 Pa / P1 [%]

dabei bedeutet

V = verbleibender Gasraum in % vom Volumen des Überwachungsraumes,
Pa= absoluter Druck in mbar beim Schaltpunkt für "Pumpe aus"
P1= absoluter Alarmdruck in mbar.

(5) Bei Verwendung von Leckanzeigern im Unterdruckverfahren muß in der Saugleitung möglichst nahe am Behälter eine Flüssigkeitssperre vorhanden sein, die im Falle einer Undichtheit verhindert, daß Lagergut oder Grundwasser in den Leckanzeiger eindringen kann.

4.4 Leckanzeigeflüssigkeiten

4.41 Eigenschaften

4.411 Fließverhalten

Leckanzeigeflüssigkeiten sollen bei Lagertemperaturen zwischen -20 °C und + 50 °C rein viskos sein, sie sollen insbesondere nicht stocken und nicht den Aggregatzustand ändern.

4.412 Ausdehnungskoeffizient

Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der Ausdehnungskoeffizient der Leckanzeigeflüssigkeit bei 20 °C soll in der Regel nicht größer als 5 × 10-4 K-1 sein.

4.413 Flammpunkt

Der Flammpunkt der Leckanzeigeflüssigkeit darf nicht unter +70 °C liegen.

4.414 Fungizide Eigenschaften

Leckanzeigeflüssigkeiten müssen fungizide Eigenschaften haben.

4.415 Entmischung

Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen sich nicht entmischen. Auch beim Verdünnen bzw. Ansetzen der gebrauchsfertigen Mischung und nach längerem Gebrauch darf kein schädlicher Niederschlag ausfällen. Kolloidal disperse Trübung ist zulässig.

4.42 Schädliche Wirkungen

4.421 Unschädlichkeit gegenüber Werkstoffen

Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen keine schädlichen Wirkungen auf die Werkstoffe haben, mit denen sie in Berührung kommen.

4.422 Schädliche Wirkungen auf das Grundwasser

Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen keine schädlichen Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausüben.

4.423 Chemische Reaktionen mit dem Lagergut

(1) Die Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen weder mit dem Lagergut unter Wärme- oder Gasentwicklung reagieren noch exotherme oder unter Gasentwicklung oder Volumenvergrößerung ablaufende Reaktionen im Lagergut auslösen.

(2) Sollen Leckanzeigeflüssigkeiten bei Behältern zur Lagerung von anderen Stoffen als Mineralölen verwendet werden, so sind diese zwecks Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 zu nennen und ggf. Proben derselben zur Verfügung zu stellen. Zu den Mineralölen zählen u.a. Heizöle, Diesel- und Ottokraftstoffe.

4.43 Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten

Die Zusammensetzung der Leckanzeigeflüssigkeiten muß zur Prüfung angegeben werden. Eine Änderung der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung. Die Prüfstelle darf Dritten die Zusammensetzung nicht mitteilen.

4.44 Mischung von Leckanzeigeflüssigkeiten

Leckanzeigeflüssigkeiten dürfen nur ausgetauscht oder miteinander vermischt werden, wenn dies nach dem Gutachten zulässig ist.

5 Prüfgrundsätze

5.1 Überwachungsraum

(1) Anhand der Zeichnungen und eines Musterbehälters ist zu prüfen, ob der Überwachungsraum bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters reicht. Die Größe des Überwachungsraumes wird durch Berechnung, Ausliterung oder Einströmversuche bestimmt. Die Überwachungsräume sind daraufhin zu prüfen, ob eine vollständige Füllung mit Leckanzeigemedium möglich ist.

(2) Anhand der Zulassung der Behälter oder durch Vorlage einer Berechnung ist zu prüfen, ob die äußeren und inneren Behälterwandungen den im Überwachungsraum auftretenden Drücken standhalten.

(3) Bei auf Flüssigkeitsbasis oder nach dem Überdruckverfahren arbeitenden Leckanzeigegeräten ist der Überwachungsraum an einem Musterbehälter einer Druckprobe mit mindestens dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes, jedoch mit mindestens 0,5 bar Überdruck, zu unterziehen.

(4) Bei Leckanzeigegeräten, die nach dem Unterdruckverfahren arbeiten, ist der Überwachungsraum an einem Musterbehälter einer Druckprobe mit mindestens dem 1,1-fachen des vorgesehenen Betriebsunterdruckes zu unterziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die beiden Wände ausreichend gegeneinander versteift sind.

(5) Bei den Prüfungen nach Absatz 3 und 4 (Über- und Unterdruckverfahren) dürfen keine bleibenden Formänderungen und Undichtheiten auftreten.

(6) Es ist nachzuprüfen, ob Einbauten vorhanden sind, die die Doppelwandigkeit beeinträchtigen können. Außerdem ist zu kontrollieren, ob an der höchsten Stelle des Überwachungsraumes Anschlußmöglichkeiten für den Leckanzeiger angebracht sind.

(7) An dem Musterbehälter, in besonderen Fällen auch an einem entsprechend hergerichteten Teil eines Behälters, ist zu prüfen, ob die Forderungen eines einwandfreien Durchganges für Leckanzeigemedium erfüllt sind.

(8) Bei Anwendung des Unterdruckverfahrens ist der Durchgang für Lagergut und Wasser zusätzlich durch einen Einströmversuch mit Lagergut oder Wasser, je nach Viskosität des Lagermediums, zu prüfen.

(9) Bei der Herstellung der Überwachungsräume von Doppelwandbehältern bzw. der Montage von Leckschutzauskleidungen werden die für die Funktionssicherheit wesentlichen Arbeitsabläufe geprüft.

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