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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 502 - Richtlinie/Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen

Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 72; 3/1986 S. 80; 5/1989 S. 69aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62)-
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Einführung/Geltungsbereich

Der Sachverständigenausschuß "Sicherheitseinrichtungen für Behälter und Rohrleitungen" des Instituts für Bautechnik (IfBt) hat "Bau- und Prüfgrundsätze für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen" aufgestellt.

Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für Leckanzeigegeräte von doppelwandigen Rohrleitungen zur Förderung wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern sie zur Förderung der wassergefährdenden Flüssigkeiten nach den wasserrechtlichen Bestimmungen zulässig sind.

Die Bau- und Prüfgrundsätze sollen nach dem Beschluß des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) auch im Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) angewendet werden.

Leckanzeigegeräte, die den nachstehenden Richtlinien/Bau- und Prüfgrundsätzen entsprechen, erfüllen die Anforderungen von TRbF 131 Teil 1 Nr. 2 Abs. 4 Ziffer 1 bzw. TRbF 231 Teil 1 Nr. 2 Abs. 5 Ziffer 1.

Für die Überwachung der Herstellung und Montage der Leckanzeigegeräte gilt zusätzlich TRbF 503.

1 Bauartzulassung

(1) Leckanzeigegeräte oder ihre Teile bedürfen, der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) .

(2) Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassen sein.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Überwachungsraum

Der Überwachungsraum ist der Zwischenraum zwischen den Wänden der doppelwandigen Rohrleitung. Der Überwachungsraum dient der Aufnahme des Leckanzeigemediums.

2.2 Doppelwandige Rohrleitungen

Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen, bei denen der Zwischenraum zwischen äußerem und innerem Rohr als Überwachungsraum geeignet ist.

2.3 Leckanzeigegeräte

(1) Leckanzeigegeräte (LAG) für Rohrleitungen sind Einrichtungen, die Undichtheiten (Lecks) der Wandungen von doppelwandigen Rohrleitungen, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten befördert werden, bei allen Betriebsbedingungen selbsttätig anzeigen.

(2) Unter dem Begriff Leckanzeigegeräte sind alle für die Leckerkennung an doppelwandigen Rohrleitungen erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt, wie Überwachungsräume der doppelwandigen Rohrleitungen, Leckanzeiger und Leckanzeigemedien.

2.4 Leckanzeiger

2.41 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme

Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme bestehen aus Anzeigegerät, Verbindungsleitungen, Gebereinrichtung und Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter. Eine Undichtheit der Rohrleitungswandungen wird durch Absinken des Leckanzeigeflüssigkeitsspiegels im Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter angezeigt.

2.42 Leckanzeiger für Unter- oder Überdrucksysteme

(1) Leckanzeiger, die nach dem Unter- bzw. Überdruckverfahren arbeiten, bestehen aus Unter- bzw. Überdruckerzeuger, Steuerung, Schaltelementen mit Meldeeinrichtungen und Anschlüssen für Saug- bzw. Druckleitung, Meß- und Auspuffleitung.

(2) Bei Leckanzeigern, die nach dem Unterdruckverfahren arbeiten, wird im Falle einer Undichtheit der Rohrleitungswandungen durch Druckanstieg Alarm ausgelöst.

(3) Bei Leckanzeigern, die nach dem Überdruckverfahren arbeiten, wird im Falle einer Undichtheit der Rohrleitungswandungen durch Druckabfall Alarm ausgelöst.

2.5 Leckanzeigeflüssigkeiten

Leckanzeigeflüssigkeiten sind Flüssigkeiten, mit denen Überwachungsräume von doppelwandigen Rohrleitungen gefüllt werden und die im Falle einer Undichtheit der Wandungen der Rohrleitungen auslaufen sollen.

3 Allgemeine Baugrundsätze

3.1 Grundsätzliche Anforderungen an Leckanzeigegeräte

(1) Leckanzeigegeräte müssen funktions- und betriebssicher sein. Sie dürfen nur bei Undichtheiten der Rohrleitungswandungen sowie bei Funktionsstörungen des Leckanzeigegerätes Alarm auslösen; äußere Einflüsse, wie Temperatur- oder Luftdruckschwankungen, dürfen keinen Alarm (Fehlalarm) auslösen.

(2) Leckanzeigegeräte müssen jedes Leck optisch und akustisch anzeigen.

(3) Anlageteile von Leckanzeigegeräten, die im Freien errichtet werden sollen, müssen für einen Temperaturbereich von -25 °C bis +70 °C, Anlageteile, die in frostsicheren Räumen errichtet werden sollen, für einen Temperaturbereich von -5 °C bis +50 °C geeignet sein.

(4) Anlageteile von Leckanzeigegeräten, die in explosionsgefährdeten Bereichen errichtet werden sollen, müssen explosionsgeschützt sein.

3.2 Werkstoffe für Leckanzeigegerate

(1) Die für Leckanzeigegeräte und insbesondere die für die Wandungen der Überwachungsräume verwendeten Werkstoffe müssen entweder korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein, sofern nicht durch das Leckanzeigemedium eine Korrosion verhindert wird. Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und, soweit sie betriebsmäßig oder im Falle einer Undichtheit mit Fördergut oder Leckanzeigemedium in Berührung kommen können, auch hiergegen beständig sein und mit diesen untereinander verträglich sein. Die Werkstoffe müssen weiterhin im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein.

(2) Verzinkte Werkstoffe dürfen für Leckanzeigegeräte, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, nicht verwendet werden.

(3) Anlageteile, die zum Erkennen eines Alarms oder einer Anzeige durchscheinend sein müssen (z.B. Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter, Flüssigkeitsstandanzeiger, Leuchtmelder), dürfen diese Eigenschaft während ihrer Gebrauchsdauer nicht verlieren.

3.3 Elektrische Einrichtungen für Leckanzeigegeräte

(1) Die elektrischen Einrichtungen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.

(2) Die elektrischen Einrichtungen müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß sie den am Einbauort zu erwartenden klimatischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

(3) Das Anzeigegerät muß für einen festen Anschluß, d.h. ohne Schalter oder Steckvorrichtung, an das Versorgungsnetz eingerichtet sein.

(4) Leckanzeigegeräte müssen Fehler in Geberstromkreisen und Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen anzeigen.

3.4 Leitungen zur Verbindung von Anlageteilen

Für Leitungen zur Verbindung von Anlageteilen gilt Nummer 3.2 Abs. 1 sinngemäß.

4 Besondere Baugrundsätze

4.1 Überwachungsräume

(1) Überwachungsräume müssen eine vollständige Füllung mit den Leckanzeigemedien ermöglichen.

(2) Auch das äußere Rohr als Teil des Überwachungsraumes muß mindestens die Anforderungen erfüllen, die an die Betriebsrohrleitung zu stellen sind (Werkstoffe, Herstellung, Betriebsdruck).

(3) Die äußeren und inneren Rohrwandungen müssen bei Leckanzeigegeräten, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, auch dem statischen Druck der Leckanzeigeflüssigkeit, bei Leckanzeigegeräten, die noch dem Unter- oder Überdruckverfahren arbeiten, auch dem Systemunterdruck bzw. Systemüberdruck standhalten.

(4) Im Überwachungsraum dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen bzw. Durchtritte sein.

(5) Der Überwachungsraum muß zum Anschluß eines Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters oder eines Leckanzeigers und einer Prüfarmatur an jedem Ende des Rohrleitungssystems mit einer Gewindemuffe ausgerüstet sein. Die Größe der Gewindemuffe ist abhängig vom Leckanzeigemedium und von der Nennweite der jeweils erforderlichen Anschlußleitung oder -armatur. Die Mindestgröße der Gewindemuffen betragen bei

(6) Der Abstand der Wandungen des Überwachungsraumes muß so beschaffen sein, daß bei Leckanzeigegeräten, die auf Flüssigkeitsbasis arbeiten, ein einwandfreier Durchgang für Leckanzeigeflüssigkeit gewährleistet ist. Die Leckanzeigeflüssigkeit muß an der Anschlußmuffe für die Prüfarmatur mit einem Volumenstrom von mindestens 0,5 l/min austreten.

(7) Bei Anwendung des Unter- oder Überdruckverfahrens muß der Abstand der Wandungen des Überwachungsraumes so beschaffen sein, daß ausreichender Durchgang für Luft, Fördergut und Wasser vorhanden ist.

(8) Ausreichender Durchgang bei Anwendung des Unterdruckverfahrens ist gewährleistet, wenn bei einem Luftvolumenstrom von 100 l/h der Strömungswiderstand zwischen Saugstelle und einem Leck die Hälfte des Alarmdruckes nicht übersteigt.

(9) Der Durchgang für Fördergut bzw. Wasser muß bei Anwendung des Unterdruckverfahrens

  1. bei unterirdischen doppelwandigen Rohrleitungen, die mindestens 30 cm unter Erdgleiche eingebettet sind, bei einer Förderguttemperatur von 0 °C,
  2. bei allen anderen doppelwandigen Rohrleitungen bei einer Förderguttemperatur von -20 °C

gewährleistet sein.

(10) Ausreichender Durchgang bei Anwendung des Überdruckverfahrens ist gewährleistet, wenn bei einem Luftvolumenstrom von 100 l/h der Strömungswiderstand zwischen dem Druckerzeuger und einem Leck die Hälfte der Differenz zwischen dem Rohrleitungsbetriebsdruck und dem Alarmdruck nicht übersteigt. Dabei sollte ein Druckverlust von 2 mbar je laufendem Meter Überwachungsraumlänge nicht überschritten werden.

4.2 Leckanzeiger

4.21 Allgemeine Anforderungen

(1) Am Anzeigegerät muß das Vorhandensein der Betriebsspannung deutlich, z.B. durch einen Leuchtmelder, angezeigt werden.

(2) Der optische Alarm muß durch einen Leuchtmelder deutlich angezeigt werden. Er darf nicht abschaltbar sein.

(3) Betriebsbereitschafts- und Alarmleuchtmelder müssen aus einem Winkel von 45° zur Senkrechten auf die Vorderseite des Anzeigegerätes noch deutlich erkennbar sein. Die Kennfarben der Leuchtmelder sind nach DIN-IEC 73/VDE 0199 zu wählen.

(4) Der Schallpegel des akustischen Alarms muß in 1 m Entfernung mindestens 70 dB (A) betragen.

(5) Der akustische Alarmgeber muß für Dauerbetrieb geeignet und bei Alarm abschaltbar sein. Hierzu verwendete Schalter müssen in der Stellung "Ein" plombierbar sein, wenn nicht die Alarmgabe auf andere Weise gewährleistet wird.

(6) Anzeigegeräte müssen eine Anschlußmöglichkeit für eine zusätzliche akustische Alarmmeldung mit Angabe der elektrischen Ausgangsdaten haben.

(7) Anzeigegeräte müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle der Alarmanzeige ausgerüstet sein.

4.22 Leckanzeiger für Flüssigkeitssysteme

4.221 Gebereinrichtungen

(1) Schwimmergesteuerte Gebereinrichtungen müssen der Richtlinie / den Bau- und Prüfgrundsätzen für Überfüllsicherungen (TRbF 510) entsprechen.

(2) Gebereinrichtungen von elektrischen Leckanzeigern müssen so befestigt sein, daß sie funktionstüchtig bleiben.

(3) Elektroden als Gebereinrichtung müssen einen Abstand von mindestens 15 mm sowohl untereinander als auch zum Boden des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters haben. Sie müssen in ihrer Lage sicher gehalten und über ihre ganze Länge bis auf etwa 10 bis 20 mm am unteren Ende isoliert sein.

(4) Die Elektroden und das Gehäuse für die Anschlußklemmen von Gebereinrichtungen müssen den Bestimmungen der VDE 0100 für Feuchtraum-Installation genügen.

(5) Der Leckanzeiger muß bei einem Widerstand> 5000 Ω zwischen den Elektroden der Gebereinrichtung Alarm auslösen.

4.222 Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter

(1) Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter müssen als Ausdehnungsgefäße einen nutzbaren Rauminhalt aufweisen, der bei

  1. doppelwandigen Rohrleitungen mit mindestens 30 cm Erddeckung je 100l Leckanzeigeflüssigkeit im Überwachungsraum mindestens 1 l faßt,
  2. bei anderen doppelwandigen Rohrleitungen je 35 l Leckanzeigeflüssigkeit im Überwachungsraum mindestens 1 l faßt.

(2) Als nutzbarer Rauminhalt gelten 50 % des Volumens zwischen dem Flüssigkeitsstand unmittelbar vor optischer bzw. akustischer Alarmanzeige und der Oberkante des Flüssigkeitsbehälters bzw. der Lüftungsöffnung, sofern diese tiefer liegt.

(3) Es dürfen auch mehrere Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter parallel geschaltet werden.

(4) Die Stutzen zum Anschluß der Verbindungsleitungen zum Überwachungsraum müssen eine lichte Weite von mindestens 13 mm haben. Sie müssen am tiefsten Punkt des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters angeordnet und so ausgeführt und gesichert sein, daß Verbindungsleitungen mit einem Außendurchmesser von 14 mm oder größer nicht in den Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter hineingeschoben werden können.

(5) Der Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter muß mit einer verschließbaren Einfüllöffnung mit einer lichten Weite von mindestens 25 mm ausgerüstet sein.

(6) Die Be- und Entlüftungsöffnung am Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter muß einen freien Querschnitt von mindestens 20 mm2 aufweisen und so angeordnet bzw. geschützt sein, daß mit Verstopfungen infolge von Schmutzablagerungen nicht zu rechnen ist. Die Anordnung der Lüftungsöffnung im Verschluß der Einfüllöffnung ist nicht zulässig.

(7) Die Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter müssen zur ordnungsgemäßen Befestigung geeignete Einrichtungen haben.

(8) Die Behälter müssen mit einer Füllmarkierung, z.B. Schauglas oder Füllschraube, versehen sein, die das Volumen zwischen dem Flüssigkeitsstand bei der Alarmanzeige und der Oberkante des Leckanzeigeflüssigkeitsbehälters bzw. der Lüftungsöffnung halbiert. Der Behälter ist außerdem mit dem Herstellerzeichen und dem Typ zu kennzeichnen.

(9) Leckanzeigeflüssigkeitsbehälter, die gleichzeitig die Funktion eines optischen Anzeigegerätes übernehmen sollen, müssen entweder ausreichend durchscheinend oder mit einem Flüssigkeitsanzeiger ausgerüstet sein.

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