Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
.

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 600 - Prüfrichtlinie
Allgemeine Prüfgrundsätze

Ausgabe Oktober 1983
(BArbBl. 10/1983 S. 88aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält allgemeine Prüfgrundsätze für die in § 13 und § 14 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige.

Besondere Prüfregeln für bestimmte Anlagearten und Anlageteile sind in den TRbF 610 und 620 enthalten. Die Prüfregeln für Fernleitungen und Verbindungsleitungen sind in TRbF 301 bzw. TRbF 302 enthalten.

Mit der Anwendung dieser Grundsätze werden auch die wasserrechtlichen Prüfanforderungen des § 19i WHG und der dazu erlassenen Länderverordnungen ( VAwS) erfüllt. Prüfanforderungen, die sich ausschließlich aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, z.B. für Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, sindblau dargestellt.

Prüfanforderungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, z.B. für bauaufsichtliche Abnahmen, bleiben unberührt.

1 Allgemeines

1.1 (1) Folgende Prüfungen sind vorgeschrieben (vgl. § 13 Abs. 2 und § 14 der VbF (jetzt BetrSichV), § 19i WHG):

  1. Prüfungen vor der Inbetriebnahme,
  2. wiederkehrende Prüfungen,
  3. Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder vor der Wiederinbetriebnahme nach Stillegung,
  4. außerordentliche Prüfungen im Einzelfall (angeordnete Prüfungen).

(2) Aus Tafel 1 ist ersichtlich, welche ortsfesten Anlagen den Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 unterliegen.

(3) Folgende Transporttanks für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen unterliegen den Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3:

  1. Tanks auf Fahrzeugen (Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks),
  2. Tankcontainer,
  3. Tanks von Eisenbahnkesselwagen.

1.2 Die Prüfung durch den Sachverständigen besteht aus

  1. einer Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die zu der Anlage gehörenden Unterlagen vorliegen, und bei der diese Unterlagen überprüft werden,
  2. einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird.

1.3 Der Sachverständige prüft eine Anlage daraufhin, ob sie

  1.  
    1. den Anforderungen der VbF (jetzt BetrSichV) und bei erlaubnisbedürftigen Anlagen auch den Maßgaben der Erlaubnis,
    2. den Anforderungen des WHG/der VAwS,
  2. den Maßgaben von Bauartzulassungen, von Prüfbescheiden, mit denen ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist oder vonwasserrechtlichen Eignungsfeststellungen,
  3. ggf. den Maßgaben einer Ausnahme,
  4. ggf. weitergehenden Anforderungen

entspricht.

1.4 (1) Der Sachverständige prüft bei der Prüfung vor der Inbetriebnahme und bei den wiederkehrenden Prüfungen außer den einzelnen Anlageteilen (z.B. Tanks, Rohrleitungen) auch die Anlage als Ganzes (z.B. Tanklager, Tankstelle). Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die einzelnen Anlageteile ordnungsgemäß in die Gesamtanlage eingefügt sind.

(2) Die Prüfungen einzelner Anlageteile und die Prüfung der Gesamtanlage sollen nach Möglichkeit gleichzeitig durchgeführt werden. Teile der Anlage, die vor Ablauf der für die Gesamtanlage maßgeblichen Frist geprüft worden sind, brauchen bei der Prüfung der Gesamtanlage nicht erneut geprüft zu werden. Werden Teile einer Anlage zu verschiedenen Terminen geprüft, so verbindet der Sachverständige mit einer dieser Prüfungen in den vorgeschriebenen Fristen die Prüfung der Gesamtanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand.

(3) Nach einer wesentlichen Änderung einer Anlage prüft der Sachverständige den Teil der Anlage, der erweitert, umgebaut oder geändert wurde, und die Auswirkungen der Änderung auf die Sicherheit der Gesamtanlage. Nach einer wesentlichen Änderung der Ausrüstung eines Anlageteiles genügt eine Prüfung des geänderten Ausrüstungsteiles (z.B. Leckschutzauskleidung, Überfüllsicherung).

(4) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden vom Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung vor der Inbetriebnahme an gerechnet.

(5) Entspricht eine Prüfung nach wesentlicher Änderung oder eine außerordentliche Prüfung dem Umfang einer wiederkehrenden Prüfung, so rechnen die weiteren Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen abweichend von Absatz 4 vom Zeitpunkt dieser Prüfung an.

1.5 Der Prüfablauf richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Die Prüfung kann in Teilen (Teilprüfungen) durchgeführt werden, wenn dies, z.B. bei fortschreitendem Bau- und Montagezustand einer Anlage, geboten ist.

1.6 Eigentümer von prüfpflichtigen Anlagen sowie Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, dem Sachverständigen die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihm die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind (siehe § 24b GewO, § 21 WHG).

2 Ordnungsprüfung

(1) Der Sachverständige zieht zur Prüfung von Anlagen oder Anlageteilen folgende Unterlagen heran, soweit sie aufgrund der Vorschriften für die jeweilige Anlage bzw. das jeweilige Anlageteil erforderlich sind:

(2) Für Anlageteile, deren ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit im einzelnen nachzuweisen ist, zieht der Sachverständige bereits vor Baubeginn Bauunterlagen heran, aufgrund derer er beurteilen kann, ob die vorgesehene Ausführung den Anforderungen der TRbF entspricht.

(3) Bei wiederkehrenden Prüfungen braucht der Sachverständige die Unterlagen, die bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorlagen, nur in dem Umfang heranzuziehen, der für die Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist.

3 Technische Prüfung

(1) Der Sachverständige unterzieht ein Anlageteil (z.B. Tank, Rohrleitung, elektrische Einrichtungen) oder die Gesamtanlage (Lager, Füllstelle, Tankstelle) einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Maßgaben der Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheide, mit den anzuwendenden Vorschriften und Technischen Regeln und auf einwandfreien technischen Zustand auf der Grundlage der in TRbF 610 und 620 festgelegten Prüfregeln, im wesentlichen ohne Zerlegen von Anlageteilen.

(2) Sind für die Beurteilung der Sicherheit einer Anlage oder eines Anlageteiles nicht in ausreichendem Umfang Anforderungen festgelegt oder Prüfregeln aufgestellt, prüft der Sachverständige in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Anforderungen und Prüfregeln.

(3) Wegen der Technischen Regeln, die bei den Prüfungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage zugrundezulegen sind, wird auf TRbF 001 verwiesen.

(4) Ist von der Behörde eine Prüfung nach § 14 der VbF (jetzt BetrSichV) angeordnet worden, so sind die mit der Anordnung verbundenen Maßgaben zu beachten.

(5) Besondere Anforderungen an Art und Umfang von Prüfungen können sich aus Maßgaben der in Nummer 2 Abs. 1 aufgeführten Unterlagen, insbesondere aus Maßgaben von Bauartzulassungen, baurechtlichen Prüfzeichen oder Eignungsfeststellungen, ergeben. (6) Soweit in den TRbF 610 und 620 nichts anderes festgelegt ist, sind Art und Umfang der Prüfung vor der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen gleich.

4 Sachverständige

(1) Sachverständige für die Prüfungen nach der VbF sind die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV).

(2) Für angeordnete Prüfungen nach § 14 der VbF (jetzt BetrSichV), insbesondere nach Schadensfällen, kann die Behörde den Sachverständigen bestimmen.

(3) Sachverständige für Prüfungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind die nach den landesrechtlichen Vorschriften bestimmten Personen.

5 Prüfbescheinigungen

(1) Über jede nach der VbF (jetzt BetrSichV) vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung stellt der Sachverständige eine Prüfbescheinigung aus, deren Inhalt dem als Anlage dieser TRbF beigefügten Muster entspricht. Prüfungen, für die dieses Muster nicht geeignet ist (z.B. Bauprüfungen, Prüfungen elektrischer Einrichtungen), können formlos bescheinigt werden.

(2) Ergibt eine Prüfung, daß sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, führt der Sachverständige die Mängel in der Bescheinigung auf. Handelt es sich hierbei um Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden (gefährliche Mängel), so teilt er dies außerdem der Aufsichtsbehörde unverzüglich, falls erforderlich fernmündlich, mit.

(3) Ergibt eine Prüfung, daß ein Zulassungsinhaber gegen Maßgaben einer Bauartzulassung oder eines Prüfzeichens verstoßen hat, teilt der Sachverständige dies der Zulassungsstelle mit.

(4) Weitergehende Anforderungen nach § 5 VbF (jetzt BetrSichV) oder Ausnahmen nach § 6 VbF (jetzt BetrSichV) werden vom Sachverständigen auf der Prüfbescheinigung vermerkt. Die gleichen Eintragungen brauchen bei späteren Prüfungen nicht wiederholt zu werden.

(5) Werden bei einer Prüfung mehrere Sachverständige tätig, stellt jeder Sachverständige über den von ihm vorgenommenen Teil der Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigungen über Teilprüfungen hat der Sachverständige, der die Prüfung abschließt, in einer Gesamtbescheinigung zusammenzufassen.

(6) Der Sachverständige übergibt dem Betreiber der Anlage unmittelbar nach einer Prüfung gemäß Nummer 1.1 Abs. 1 eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung für die Aufbewahrung am Betriebsort. Auf Wunsch können weitere Ausfertigungen der Prüfbescheinigung ausgestellt werden.

(7) Über die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung, die der Erlaubnis bedarf, übersendet der Sachverständige eine weitere Ausfertigung der Aufsichtsbehörde.

(8) Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, übersendet der Sachverständige unbeschadet der Mitteilung nach Absatz 2 einen Abdruck der Prüfbescheinigung der Aufsichtsbehörde.

(9)Nach den wasserrechtlichen Vorschriften übersendet der Sachverständige von jeder Prüfbescheinigung eine Ausfertigung den nach Wasserrecht zuständigen Behörden.


Tafel 1 zu Nummer 1.1 Abs. 2.
Prüfpflicht für Anlagen unter Berücksichtigung der für die Anzeige oder Erlaubnis maßgeblichen Mengen brennbarer Flüssigkeiten
Anlagen Anzeige 1
( § 8 VbF (jetzt BetrSichV)) oder 3
Erlaubnis 1
( § 9 VbF (jetzt BetrSichV)) oder 3
Prüfungen
a I a II oder B a I a II oder B VbF (jetzt BetrSichV) ( § 13) VAwS 2
vor Inbetriebnahme, nach
wesentlicher Änderung, vor Wiederinbetriebnahme
wieder-
kehrend
erstmalig
und
wiederkehrend
  
m a ß g e b l i c h e   L a g e r m e n g e n   i n  L i t e r  -  -
1 Läger (TRbF 110 Nr. 1)
1.1 Lagerräume für ortsbewegliche Gefäße 4 (TRbF 143 Nr. 1.1)
zerbrechlich TRbF 143 Nr. 1.3 > 60 bis 200 >200 bis 1000     - - -
sonstige (TRbF 143 Nr. 1.4) > 450 bis 1000 > 3000 bis 5000     - -
zerbrechlich     > 200 > 1000 + - > 40000: +
sonstige     > 1000 > 5000 + - > 40000: +
1.2 Lagerräume mit ortsfesten Tanks
   > 450 bis 1000 > 3000 bis 5000     - - -
    > 1000 > 5000 + + > 40000: +
1.3 Läger für ortsbewegliche Gefäße im Freien 4
zerbrechlich   > 25 bis 100      + - -
sonstige > 450 bis 1000 > 3000 bis 5000     + - -
zerbrechlich       > 100 + - > 40000: +
sonstige     > 1000 > 5000 + - > 40000: +
1.4 Läger mit ortsfesten oberirdischen Tanks im Freien (TRbF 120 Nr. 1.1 und 1.2)
  > 450 bis 1000 > 3000 bis 5000     + - -
      > 1000 > 5000 + + > 40000: +
1.5 Läger mit unterirdischen Tanks mit < 0,8 m Erdabdeckung (TRbF 120 Nr. 1.2)
  0 bis 1000 0 bis 5000     + - +
      > 1000 > 5000 + + +
1.6 Läger mit unterirdischen Tanks mit> 0,8 m Erdabdeckung
   0 bis 10000 0 bis 30000     + - +
    >10000 > 30000 + + +
2 Füllstellen 5 (TRbF 111 Nr. 1.1)
2.1 in Räumen
m a ß g e b l i c h e    a b f ü l l k a p a z i t ä t    i n   l/h      
  > 200 bis 1000    - - -
     > 1000 + + -
2.2 im Freien
    in jedem Fall  +
3 Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen 6 (TRbF 111 Nr. 1.3 Abs. 4)
    in jedem Fall   +
4 Tankstellen (TRbF 112 Nr. 1.1)
      in jedem Fall    + (+) 7 
5 Unterirdische Rohrleitungsanlagen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1 bis 4 (TRbF 131 Teil 1 Nr. 1)
      - - +
1) Werden von einer Anzeige oder Erlaubnis für eine Anlage auch Anlageteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III erfaßt (TRbF 210 Nr. 2.3, TRbF 211 Nr. 2.1, TRbF 212 Nr. 2.1) und ist die Anlage prüfpflichtig, so erstreckt sich die Prüfung auch auf diese a III-Anlageteile.
2)    + =Prüfung erforderlich
 - =keine Prüfung erforderlich.

Für die Prüfpflicht von Anlagen mit oberirdischen Behältern nach den wasserrechtlichen Vorschriften ( WHG, VAwS) ist der Gesamtrauminhalt aller in einer Anlage funktionsmäßig zusammengefaßten Behälter maßgebend.
Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten weitergehende Prüfpflichten, z.B. bezüglich Anlagegröße oder Prüffrist.

3) Werden sowohl brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I als auch solche der Gefahrklassen a II oder B gelagert, so wird die maßgebliche Gesamtlagermenge nach TRbF 110 Nr. 2.2 Abs. 1 ermittelt.

4) Werden brennbare Flüssigkeiten sowohl in zerbrechlichen Gefäßen als auch in sonstigen Behältern gelagert, so wird die maßgebliche Lagermenge nach TRbF 110 Nr. 2.2 Abs. 3 ermittelt.

5) Von der Prüfpflicht werden auch zugehörige Lagerbehälter und Rohrleitungen erfaßt, soweit diese nicht bereits der Prüfpflicht nach einer anderen "lfd. Nr." unterliegen. Als zugehörig gelten nur Behälter und Rohrleitungen, soweit sie sich bei Füllstellen in Räumen innerhalb dieser Räume und bei Füllstellen im Freien innerhalb der Füllstelle (siehe Bild 1 zu TRbF 111) befinden.

6) Einschließlich der Rohrleitungen zwischen Lagertank und Hydrantenanschluß.

7) Nur Tankstellen mit unterirdischen Tanks oder Rohrleitungen oder mit oberirdischen Tanks mit einem Gesamtrauminhalt über 40.000 Liter.

.

Muster einer Prüfbescheinigung    Anlage 1

Dienststelle: Akte

über die Prüfung einer Anlage zum

Prüfvorschrift VbF/VAwS/VLwF
Lagern brennbarer wassergefährdender VAWS/VLwF
Abteilung Flüssigkeiten

  BESCHEINIGUNG  
B. Betreiber R. Rechnungsempfänger A. Betriebsort Ortsschlüssel
1 Tank F- Nr. Baujahr Teil von Mehrkammer Tk ja nein Inhalt m3 Werks-Nr.
2 Herstellen Norm       Bauart DN Werkstoff Stahl Kunststoff Beton Sonst.   1. Prüfg Tank
3 Bauart-Zulassung Tank Beschichtungsstoff   Beschichtungsfirma 1. Prüfg Beschicht.
4 Behörden GAA/WBV/Bergamt Bauaufsicht
5 Bescheid/ Datum Erlaubnis VbF Anzeige VbF Baugeneh-
migung
Anzeige WHG Nummer Datum
6 Anlage /Einbau Tankstelle Tanklager Lager für Ölfeuerung Tank unterirdisch Tank im Gebäude Tank im Freien Rohr unterirdisch Rohr oberirdisch
7 Lagergut/ Gefahrenkl. Otto a I Diesel a III Heizöl a III Altöl a I Altöl a III Sonstige a I a II a III B ohne
8 Tankform Zyl. liegend Zyl. stehend Kugel Batterie Rechteck Sonstige Flachboden-
FD
-SD -FD/SD
9 Leckschutz-
Tank
Auffangraum Auffangraum + LAZ Doppelwand + LAZ Auskleidung + LAZ Vakuum + LAZ Beschichtung korrosions-
fest
Sonst. ohne
10 Leckschutz -Rohr Schutzrohr
-kanäle
Doppelwand + LAZ Saugleitung Vacuum + LAZ Beschichtung korrosions-
fest
Sonstiger ohne
11 kath. korros.-Sch. für Tank nicht erforderlich für Tank vorhanden für Tank nicht zutreffend für Rohr nicht erforderlich für Rohr vorhanden für Rohr nicht zutreffend Wasserschutz-
gebiet nein
Wasserschutz-
gebiet ja
12 Prüfung Vor Inbetriebnahme erstmalig Nach Änderung vor Wiederinbe-
triebnahme
Wieder-
kehrende
angeordnete Außeror-
dentliche
freiwillige Außeror-
dentliche
Teilprüfung Nachprüfung
13 Umfang Ordnung Funktion Äußere Innere Innenbe-
schichtung
  Druck
Tank
Druck
Rohrleitung
14 MÄNGEL Fehlende Unterlagen Nr. 411 - 451 Technische Mängel Nr. 511-858
15 Bescheid 411 412 413 414 415 418 417 418
16 Bauart-Zulassung 421 422 423 424 425 424 427 428
17 Besch. ordg. Einb. 431 432 433 - 434 435 436 437 438  
18 Prüfbescheinigung 441 442 443 444 445 445 447 44.8
19 Sonst. Unterlagen 451 452 453 454 455 456 457 456
20 Lagerplatzraum 1 512 513 514 515 816 517 518
21 Auffangraum 521 522 523 824 825 526 527 828
22 Ex-Bereich Tank 531 532 533 834 535 536 537 536
23 Tankeinbau/ abst. 541 542 543 544 545 546 547 548
24 Domsch., Kennz. 551 552 553 554 555 556 557 558
25 Tank 611 612 813 614 615 616 817 618
26 lnnenbeschichtung 821 622 623 824 825 826 627 628
28 Tanklüftung 641 642 843 644 845 846 647 648
29 Lüftungs-
mündung
651 652            
31 Leckanzeige-
gerät
711 712 713 714 715 716 717 718
32 Leckanzeige-
funktion
721 722 723 724 725 726 727 728
32 Leckflüssigkeit 731 732 733 734 735 736 737 738
33 Armaturen. 741 742 743 744 745 746 747 745
34 Rohrleitungen 751 752 753 754 755 756 787 758
35 Zapfs./Abfüllanl. 811 812 813 814 815 816 817 818
36 Schutzber. Zapls. 621 822 823 824 825 826 827 828
37 Umfüllplatz 831 832 833 834 635 536 837 838
38 Ex-Ber Umfüllpl. 841 542 843 844 845 846 647 848
39 Heizraum/ Feuerl. 651 552 853 554 855 856 557 858
40 Prüfergebnis
41
Ohne Beanstandung Geringfügige Mängel umgehende Behebung erforderlich Erhebliche Mängel umgehende Behebung erforderlich Gefährliche Mängel Betrieb unzulässig
42 Achtung Die Prüfung wurde nicht beendet; weitere Prüfungen erforderlich Achtung Die Prüfung wurde nicht beendet; Inbetriebnahme unzulässig
43 Nicht beendeter Umfang Ordnung Funktion Äußere Innere Innbe-
schichtung
  Druck
Tank
Druck
Rohrleitung
44 Bemerkungen Ergänzende Daten Sonstige Mängel
45
46
47 Hinweise
48
49
 
 
 
 
 
50 Fristvorschlag für Mängelbeseitigungsmeldung: Nr. Wochen und Nr.   Wochen
51 Unrundheit mm   Sachverständiger
52 Schichtdicke µm  
53 Erdableit.-WidW  
54 Prüfüberdruck  
55 Nächste Prüfung  
56 Nächst innere  
57 Prüftag  


ENDE

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion