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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

BekBS 1113 - Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Bekanntmachung zur Betriebssicherheit -

Vom 6. März 2015
(GMBl. Nr. 17/18 vom 20.05.2015 S. 311; 16.03.2021 S. 398aufgehoben 21)



Zur Nachfolgeregelung EmpfBS 1113

Siehe Fn *

Die Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Bekanntmachung richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) Pflichten zu erfüllen haben, bevor sie ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verwendung zur Verfügung stellen. Da auch Hersteller im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitgeber sein können, wird im nachfolgenden Text der Begriff Auftraggeber für den Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV verwendet.

(2) Die Bekanntmachung beschäftigt sich mit der Beschaffung von Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit zur Verfügung stellen möchte. Sie gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess haben.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Abnahme

Abnahme bezeichnet die Bestätigung des Arbeitgebers gegenüber dem Lieferanten, dass der vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsumfang erfüllt ist.

(2) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,

  1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
  2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

(3) Auftraggeber

Ein Auftraggeber ist ein Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV, der dafür verantwortlich ist, dass seinen Beschäftigten nur Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

(4) Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung auf dem Markt im Sinne von § 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(5) Hersteller

Hersteller im Sinne des ProdSG ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch, wer geschäftsmäßig z.B. seinen Namen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG).

Arbeitsmittel, die in Verantwortung des Arbeitgebers zum Eigengebrauch hergestellt werden, werden nicht immer vom Harmonisierungsrecht erfasst. Jedoch ist zu beachten, dass Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. In diesem Fall müssen Arbeitsmittel nicht den formalen Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.

(6) Inbetriebnahme

Inbetriebnahme ist ab dem Verantwortungsübergang die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels.

(7) Inbetriebsetzung

Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.

Inbetriebsetzung kann z.B. folgende Aktivitäten am Arbeitsmittel/an der Anlage durch den Hersteller bis zum Verantwortungsübergang beinhalten:

(8) Inverkehrbringen

Gemäß § 2 Nummer 15 ProdSG ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Probebetrieb

Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Hersteller vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z.B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).

(10) Erprobung

Die Erprobung von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen gehört zur Verwendung gemäß BetrSichV und wird in der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln.

(11) Verantwortungsübergang

Verantwortungsübergang ist der Zeitpunkt, zu dem die Verantwortung für den sicheren Zustand des beschafften Arbeitsmittels vom Lieferanten auf den Auftraggeber als Arbeitgeber übergeht.

(12) Verwendung von Arbeitsmitteln

Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

3 Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln

(1) Die Auswahl von Arbeitsmitteln bestimmt wesentlich, ob sie bei ihrer vorgesehenen Verwendung die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gewährleisten. Eine falsche Auswahl kann zu erhöhten Gesundheits- oder Unfallrisiken für die Beschäftigten führen. Korrekturen sind häufig nachträglich nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand über betriebliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung möglich.

(2) Der Arbeitgeber hat nach § 5 BetrSichV Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Durch Verweis (§ 5 Absatz 3) auf die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz wird ein Mindestmaß an sicherheitstechnischen Merkmalen festgelegt. Zu beachten ist, dass die Festlegung von Art, Umfang und Fristen von nach der BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen von der Art (z.B. Qualität, Komplexität) der beschafften Arbeitsmittel abhängt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Höchstfristen nach den Anhängen 2 und 3 ausgeschöpft werden sollen.

(3) Diese Anforderungen der BetrSichV an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel haben Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess, unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Arbeitsmittel gekauft werden oder Arbeitsmittel gemietet bzw. geleast werden.

(4) Der Beschaffungsprozess spielt sich an der Schnittstelle zwischen Bereitstellen auf dem Markt und dem Verwenden von Arbeitsmitteln ab. Hilfreich ist somit, die Pflichten der Hersteller zu kennen. Das ProdSG als die zentrale Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt enthält Anforderungen an Hersteller, aber auch an Einführer und Händler, die relevant für den Beschaffungsprozess sind.

(5) Werden Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber für die Verwendung im eigenen Betrieb selbst hergestellt (Eigenherstellung), übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Beschaffenheit dieser Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden. Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV müssen diese Arbeitsmittel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (§ 5 Absatz 3 BetrSichV). Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen sind, gibt es häufig keine EG-Vorgaben aus den Gemeinschaftsrichtlinien, die Sicherheit richtet sich also dann allein nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den §§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9 BetrSichV. Gleiches gilt bei der Änderung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Arbeitgebers. Hier hat der Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 5 BetrSichV zu beurteilen, ob er bei der Änderung bzw. dem Umbau Herstellerpflichten zu beachten hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Änderung bzw. der Umbau einer Maschine als eine wesentliche Veränderung des Arbeitsmittels zu betrachten wäre.

4 Prozessschritte des Beschaffungsprozesses

(1) Der Prozess der Beschaffung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel lässt sich in vier Teilschritte einteilen:

  1. Ermitteln des Bedarfs und Erstellen der Anforderungsliste als Basis für die Gefährdungsbeurteilung
  2. Auswahl des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers und Informationen des Lieferanten
  3. Erteilen des Auftrags
  4. Zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels zur Verwendung

(2) Für Arbeitsmittel sind die Auswirkungen der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 BetrSichV). Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV soll die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, empfiehlt sich, die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess zu integrieren und mit diesem gemeinsam zu starten.

Eine Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses enthält Abbildung 1.

Abb. 1 Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses

4.1 Teilschritt 1: Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

(1) Der Auftraggeber hat nach § 3 BetrSichV als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine Gefährdung kann sich insbesondere durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV berücksichtigt sowohl die Eignung, die Beschaffenheit, die Verwendung eines Arbeitsmittels sowie alle sonstigen Aspekte, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, z.B. Eigenschaften der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsumgebung sowie die Arbeitsabläufe. Durch die Verknüpfung der Gefährdungsbeurteilung mit allen Prozessschritten der Beschaffung von Arbeitsmitteln wird sichergestellt, dass Maßnahmen mit dem Ziel geplant werden, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen sachgerecht zu verknüpfen. Die Konkretisierung des Bedarfs und der Anforderungen an ein Arbeitsmittel ist daher gleichzeitig ein erster Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung.

(3) Das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt wird durch das Produktsicherheitsgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die neben den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden, entsprechen und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Dies gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Produkte. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Damit ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Anforderungen an die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb verantwortlich. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Sicherheit bei der Verwendung auch unter den betrieblich gegebenen Umgebungsbedingungen ausreicht oder ergänzt werden muss. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu ermitteln und zu treffen. Dabei gilt das T-O-P-Prinzip mit der Rangfolge ihrer Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV. Danach haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

(4) In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn der Auftraggeber Eigenhersteller eines Arbeitsmittels ist. Hier ist bei der Ermittlung der erforderlichen Anforderungen an das Arbeitsmittel im ersten Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung zunächst die Frage zu klären, ob er z.B. aufgrund einer Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Pflichten des Herstellers, wie die Durchführung und Dokumentation des eventuell erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens, zu erfüllen hat. Darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass auch selbst hergestellte Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und dass bei deren Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Der Teilschritt 1 lässt sich in folgende Unterschritte gliedern (vgl. Abbildung 2):

4.1.1 Beteiligte festlegen

Im ersten Schritt wird festgelegt, wer bei der Beschaffung beteiligt werden soll bzw. beteiligt werden muss (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Benutzer etc.). Kriterien für die Auswahl des zu beteiligenden Personenkreises sind z.B.:

4.1.2 Informationsrecherche und -ermittlung

  1. Ermitteln und Festlegen der Arbeitsaufgaben
    Um die notwendigen Informationen zur Festlegung der Anforderungen an ein zu beschaffendes Arbeitsmittel einholen zu können, empfiehlt sich möglichst genau festzulegen bzw. zu beschreiben, welche Arbeitsaufgaben mit dem Arbeitsmittel durchgeführt werden sollen und an welchen Orten und Arbeitsplätzen es zum Einsatz kommt.
  2. Ermitteln der Umgebungsbedingungen
    Die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz (z.B. Baustelle, wechselnde Einsatzorte, eingeschränkter Bewegungsraum, Spritzwasser, korrosive Umgebung, Vibrationen, Zugangsmöglichkeiten, Temperatur, Lärm, Transportbedarf, Wetterbedingungen, Naturereignisse) müssen ermittelt und festgelegt werden. Dazu gehört auch die Ermittlung, wie die Umgebungsbedingungen durch das Arbeitsmittel selbst beeinflusst werden (z.B. Staub, Lärm, Hitze, Platzbedarf auch für Instandhaltungsarbeiten) und welche möglichen Wechselwirkungen zu erwarten sind.
  3. Aufstellungsbedingungen und Anforderungen
    Erforderlichenfalls sind Aufstellungsbedingungen und Anforderungen für stationär betriebene Arbeitsmittel oder Produktionsanlagen zu klären. Unter Umständen müssen z.B. Bau- oder Stahlbauarbeiten für Fundamente, Untergründe, Einbaugerüste vorgesehen werden.
  4. Ggf. erforderliche Anschlüsse und Infrastruktur zur Stromversorgung und Versorgung mit Hilfsmedien/Medien (z.B. Wasser/Kühlwasser, Dampf, Druckluft, Stickstoff/Inertgas, Brenngas);
  5. Prozessbedingungen (z.B. bei verfahrenstechnischen Anlagen)
    Es ist zu ermitteln, welche Betriebs- und Verfahrensparameter gegeben sind.
  6. Sicherheitsanforderungen (z.B. Sicherheitskonzept, ergonomische Bedingungen, Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel (siehe dazu TRBS 1151), Zugänge, Sicherheitsabstände, Vorgehen bei Störungsbeseitigung, Brand- und Explosionsschutzkonzept, Maßnahmen gegen Fehlbedienung sowie die unbefugte Benutzung bzw. gegen unbefugte Eingriffe);
  7. Verfügbare Kompetenz/Qualifikation der eigenen oder betriebsfremder Benutzer, personelle Ressourcen Für die Tätigkeiten können bei bestimmten Arbeitsmitteln zusätzliche Qualifikationen/Einweisungen der Beschäftigten erforderlich sein. Diese Kompetenzen sowie die personellen Ressourcen müssen rechtzeitig ermittelt und die diesbezüglichen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens zur Inbetriebnahme abgeschlossen sein.
  8. Instandhaltungsbedingungen (z.B. Prüffristen, Wartungsintervalle, erforderliche Hilfsmittel)
    Für die Instandhaltung von Arbeitsmitteln können bestimmte zusätzliche technische Einrichtungen notwendig sein (Zugänge, Hebehilfsmittel, Absperreinrichtungen etc.). Die Realisierung dieser Maßnahmen muss im Zuge der Planung mit betrachtet werden.
  9. Umfang von Lieferungen, Teillieferungen und -aufträgen (auch Planungsdienstleistungen, Montage, erforderliche Bauarbeiten)
    Sofern der Auftraggeber Lieferanten oder Ingenieurdienstleister beauftragt, empfiehlt es sich festzulegen, wer welchen Liefer- und Leistungsumfang verantwortet und unter wessen Verantwortung das/die Arbeitsmittel hergestellt, beschafft, montiert und in Betrieb gesetzt werden soll/sollen. Außerdem empfiehlt es sich festzulegen, wer die ggf. notwendigen Bau- oder Stahlbauarbeiten für stationär betriebene Arbeitsmittel/Produktionsanlagen (z.B. Fundamente, Untergründe, Einbaugerüste, Montagezugänge) beauftragt und durchführt.
    Für den Fall der Beistellung von Bauteilen, Komponenten oder Sicherheitseinrichtungen durch den Auftraggeber empfiehlt es sich, die Herstellerverantwortung vertraglich festzulegen. Wenn der Auftragnehmer die Herstellerverantwortung für das gesamte Arbeitsmittel einschließlich der Beistellungen übernehmen soll, muss er ausreichende Dokumentationen, wie Konformitätserklärungen, Einbauerklärungen, Montageanleitungen, Betriebsanleitungen oder weitere Unterlagen (z.B. Konstruktionszeichnungen, technische Spezifikationen, Schnittstellenbeschreibungen, Funktionsbeschreibungen) der vom Auftraggeber beigestellten Teile erhalten und diese in seine Dokumentation integrieren. Diese sind auch in seiner Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung zur Herstellung eines Arbeitsmittels zu berücksichtigen. Legt der Hersteller Spezifikationen für vom Auftraggeber beizustellende Teile fest, muss der Auftraggeber diese Spezifikationen bei der Beschaffung oder Herstellung dieser Teile anwenden.
  10. Hinweise von Beschäftigten, die die Arbeitsmittel verwenden
    Im Kreis der Beschäftigten liegen umfangreiche Praxiserfahrungen vor. Daher empfiehlt es sich, diese in die Planung und Maßnahmenfestlegung mit ihrem Erfahrungswissen einzubinden.
  11. Informationsquellen (z.B. Branchenstandards, Normen, Warentests, Fachartikel, Empfehlungen von gleichartigen Unternehmen)
    Für Arbeitsmittel, die verwendungsfertig beschafft werden ("Katalogware") kommen als Informationsquellen Kataloge, Betriebsanleitungen des Herstellers, Informationen über optionale Ausstattungsvarianten, Berichte über die Ergebnisse von Tests und Erfahrungsberichte von Anwendern und Prüflabors in Frage.
  12. Rechtliche Anforderungen an das Arbeitsmittel (z.B. CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung/Konformitätsnachweis, zutreffende Gesetze, Verordnungen, ggf. Unfallverhütungsvorschriften), die in einer Spezifizierung berücksichtigt werden müssen oder können.
    Die rechtlichen Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt von Arbeitsmitteln ergeben sich unmittelbar aus den für sie geltenden Anforderungen (z.B. ProdSG). Diese beinhalten in der Regel nicht alle betriebsspezifischen Anforderungen, folglich müssen diese Anforderungen an das Arbeitsmittel vom Auftraggeber für die vorgesehene Verwendung im Auftrag an den Hersteller beschrieben werden. Neben technischen Anforderungen sind auch formale Anforderungen möglich. Für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob nach § 18 BetrSichV eine Erlaubnispflicht besteht. Zudem können sich auch Anforderungen sowie Genehmigungs- und Erlaubnispflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben, wie z.B. aus dem Baurecht, dem Umweltrecht aber auch aus den nationalen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Anforderungen an die Ableitung von Abluft, an die Feuerwiderstandsdauer, an den Schallschutz, an Fundamente etc.).
  13. Bedingungen für die Außerbetriebnahme
    Zu ermitteln ist, unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel außer Betrieb zu setzen ist, wie das Arbeitsmittel vom Arbeitsplatz entfernt werden kann und welche Möglichkeiten es für den weiteren Verbleib des Arbeitsmittels (z.B. Überlassung in die Verantwortung anderer Personen, Entsorgung) gibt.

4.1.3 Informationen beurteilen und Maßnahmen ableiten

(1) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen aus Nummer 4.1.2 ist zu beurteilen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um am besten den Zielen des Arbeitsschutzes zu entsprechen (Beachtung von § 3 BetrSichV, des T-O-P-Prinzips gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV und der ergonomischen und alters- und alternsgerechten Verwendung von Arbeitsmitteln).

(2) Hinsichtlich der Verwendung von Schutzeinrichtungen an Maschinen empfiehlt sich, ein Sicherheits- und Bedienkonzept zu erstellen, durch welches der Anreiz zur Manipulation von Schutzeinrichtungen vermieden wird.

4.1.4 Anforderungsliste erstellen (z.B. Bestellspezifikation, Lastenheft, Lieferumfang)

Es ist eine Anforderungsliste unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen zu erstellen, in die neben anderen Anforderungen alle produktseitigen Anforderungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes integriert sind. Dabei sind die unter Nummer 4.1.3 ermittelten Maßnahmen handlungsleitend. In einfachen Fällen ("Katalogware") ist eine angemessene Präzisierung der Bestellung unter Berücksichtigung von relevanten Ausstattungsoptionen ausreichend. In komplexen Fällen werden entsprechende Lastenhefte/Bestellspezifikationen erstellt, anhand derer die Auftragnehmer ihre Produkte unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen herstellen können und die Planungs-, Beschaffungs-, Montage-, Bau- und anderen Ingenieur-Dienstleistungen vergeben werden.

Eine Darstellung des Teilschritts 1 enthält die Abbildung 2.

Abb. 2 Teilschritt 1 - Bedarf und Anforderungen ermitteln

4.2 Teilschritt 2: Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

4.2.1 Beschaffungsmarkt analysieren

Die Analyse des Beschaffungsmarktes ist grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um die Beschaffung von Katalogware oder spezifisch angefertigter Arbeitsmittel handelt. Sie dient zunächst dazu, potentielle Hersteller, Arbeitsmittel und Lieferanten zu identifizieren. Sie kann gleichzeitig eine Innovationsfunktion übernehmen, indem Informationen über neue Entwicklungen u. a. hinsichtlich Funktionalität, Sicherheit und Ergonomie bei Produkten für die anstehende Arbeitsaufgabe gewonnen werden.

4.2.2 Marktinformationen mit Anforderungsliste vergleichen

Die Marktinformationen können eine Überarbeitung der Anforderungsliste sinnvoll machen. Gleiches gilt, wenn bei der Marktanalyse deutlich wird, dass keine Arbeitsmittel mit den geforderten Anforderungen zur Verfügung stehen oder relevante Anforderungen in der Anforderungsliste noch zu berücksichtigen sind.

4.2.3 Angebote einholen

Auf die Analyse des Beschaffungsmarkts folgt die Angebotseinholung/Ausschreibung auf der Grundlage der in Teilschritt 1 erstellten Anforderungsliste. Bei einfachen Produkten wird dieser Schritt teilweise zusammen mit dem vorherigen Schritt abgehandelt.

4.2.4 Angebote mit der Anforderungsliste abgleichen

Die angebotenen Arbeitsmittel und Leistungen werden analysiert und mit der Anforderungsliste abgeglichen. Unterschiede in den Angeboten werden herausgearbeitet und bewertet.

4.2.5 Angebote hinsichtlich der Sicherheit beurteilen

(1) Es erfolgt eine Beurteilung, ob die angebotenen Arbeitsmittel den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Anerkannte Drittprüfungen (z.B. Prüfzeichen wie das GS-Zeichen) können eine gute Hilfestellung bieten.

(2) Wichtige Informationsquellen sind

4.2.6 Lieferant und Arbeitsmittel auswählen

Auf dieser Basis können Arbeitsmittel (Hersteller, Typ, Zubehör) und Lieferanten ausgewählt werden.

Eine Darstellung des Teilschritts 2 enthält die Abbildung 3.

Abb. 3 Teilschritt 2 - Auswahl von Arbeitsmittel und Lieferant

4.3 Teilschritt 3: Auftrag erteilen

4.3.1 Liefer- und Leistungsumfänge festlegen

(1) Bei der Erteilung des Auftrags zur Lieferung eines Arbeitsmittels und damit ggf. verbundener Leistungen wird geprüft, welche Liefer- und Leistungsumfänge mit dem bzw. den Lieferanten oder Auftragnehmern festzulegen sind.

(2) Der zu vereinbarende Liefer- und Leistungsumfang wird mit der Anforderungsliste abgeglichen. Zusätzliche Festlegungen können erforderlich sein in Hinblick auf:

4.3.2 Auftrag erteilen

(1) Für jede erforderliche Maßnahme empfiehlt es sich, die Zuständigkeit und den Liefer-/Leistungsumfang als Bestandteil der Bestellung schriftlich festzuhalten. Weiterhin empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Verantwortungsübergangs vom Lieferanten auf den Arbeitsgeber im Vorfeld abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei der Montage von Arbeitsmitteln am Verwendungsort.

(2) Weiterhin hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, bei der Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen im Rahmen seines Auftrags einzuhalten (vgl. auch § 5 Absatz 1 und 2 DGUV Vorschrift 1).

(3) Alle an der Montage und Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels am Verwendungsort beteiligten Arbeitgeber, wie der Auftraggeber, der Hersteller oder ggf. weitere Auftragnehmer und Kontraktoren, sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten am Verwendungsort verantwortlich.

(4) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten (§ 13 BetrSichV). Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(5) Der Arbeitgeber, unter dessen Verantwortung die Montage stattfindet, und der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Montage stattfindet, müssen die erforderlichen Schutzmaß- nahmen koordinieren. Bei der Koordination muss je nach Art der Tätigkeit sichergestellt werden, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die bei der Inbetriebsetzung tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen noch nicht in vollem Umfang wirksam sind. Dabei sind die einzelnen Folgeschritte bei der Inbetriebsetzung zu berücksichtigen.

(6) Besteht bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen und bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen (§ 13 BetrSichV). Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Maßnahmen, insbesondere Zusatzmaßnahmen für den Probebetrieb, getroffen werden. Regelungen in anderen Rechtsbereichen (z.B. Baustellenverordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz [ BImSchG]) bleiben davon unberührt.

Eine Darstellung des Teilschritts 3 enthält die Abbildung 4.

Abb. 4 Teilschritt 3 - Auftrag erteilen

4.4 Teilschritt 4: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

(1) Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen im Gefahrenbereich bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln ergibt sich als Kombination

  1. der vom Lieferanten zu verantwortenden sicherheitstechnischen Eigenschaften des Arbeitsmittels und
  2. der vom Auftraggeber zu treffenden Maßnahmen vor der Inbetriebnahme bis zum zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels an die Beschäftigten.

Ein Lieferant kann ein Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur sein.

(2) Der Verantwortungsübergang zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber kann unterschiedlich gestaltet sein. Zwei exemplarische Ausprägungen werden im Folgenden dargestellt (siehe Abbildung 5):

  1. Das Arbeitsmittel wird verwendungsfertig geliefert und ggf. entsprechend Betriebsanleitung aufgestellt oder angebracht.
    Wenn ein Lieferant ein Arbeitsmittel liefert, welches aufgrund seiner Betriebsanleitung

    trägt er trotzdem die Verantwortung für die sicherheitstechnischen Eigenschaften des Arbeitsmittels.

  2. Das Arbeitsmittel wird am Verwendungsort montiert. Die Montage des Arbeitsmittels erfolgt in der Verantwortung des Lieferanten, soweit vertraglich nicht anders vereinbart.

(3) Mit dem Verantwortungsübergang geht die Verantwortung für das unter seinem Namen auf dem Markt bereitgestellte Arbeitsmittel vom Lieferanten auf den Auftraggeber über.

(4) Für die Aufstellung eines Arbeitsmittels hat der Auftraggeber am Verwendungsort alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Solche Voraussetzungen sind z.B. Bau, Stahlbau, Fundamente, Zugänglichkeit, Zugang, Sicherheitsabstände, sichere Zuführung von Energien und Medien an die Liefergrenzen.

4.4.1 Eingangskontrolle

(1) Mit einer Eingangskontrolle stellt der Auftraggeber sicher, dass die richtigen Produkte vollständig, spezifikationsgemäß und mängelfrei geliefert wurden (formaler Vergleich Bestellung - Auslieferung).

(2) Hierzu sind die Mängel in einem angemessenen Zeitraum (siehe hierzu auch Artikel 38 und 39 UN-Kaufrecht, § 377 Absatz 1 HGB), in dem diese hätten festgestellt werden können, dem Lieferanten mitzuteilen. Die allgemeine Pflicht des Käufers, ein geliefertes Arbeitsmittel unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer zu melden, schließt die Rüge von Sicherheitsmängeln ein.

4.4.2 Montage am Verwendungsort (Fall 4.4. Absatz 2 Buchstabe b)

(1) Je nach Auftragsgestaltung/Auftragsumfang kann es bei der Montage eines Arbeitsmittels mehrere Lieferanten geben. Für den Auftraggeber empfiehlt es sich, die Zuständigkeiten in diesen Fällen vertraglich eindeutig zu regeln.

(2) Bei Arbeitsmitteln, die am Verwendungsort montiert werden, ist nach Abschluss der Montage, der mechanischen Fertigstellung und nach Herstellung der Betriebsbereitschaft aller Systeme und Hilfssysteme zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeiten und Leistungen erbracht wurden und alle Systeme, Komponenten spezifikationsgerecht und gemäß Vorgabe ausgeführt, eingebaut und betriebsbereit sind sowie die Dokumentation vorhanden ist.

4.4.3 Probebetrieb am Verwendungsort

Vor Auslieferung oder nach der Montage am Verwendungsort empfiehlt sich ein Probebetrieb durch den Lieferanten.

4.4.4 Abnahme durch den Auftraggeber (Verantwortungsübergang)

(1) Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, wenn die vertraglich geforderten Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten erbracht wurden. Mit dem Verantwortungsübergang geht die Verantwortung für das unter seinem Namen auf dem Markt bereitgestellte Arbeitsmittel vom Lieferant auf den Auftraggeber über.

(2) Am Ende des Beschaffungsprozesses findet ein Abgleich statt, ob alle erforderlichen, gemäß Abschnitt 4.1.3 festgelegten Maßnahmen vollständig und richtig umgesetzt sind. Dies beinhaltet

  1. die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung und der tatsächlichen Ausführung ("asbuilt"-Dokumentation) des Arbeitsmittels/Anlage,
  2. die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für dieses Arbeitsmittel sowie
  3. Festlegungen zu Instandhaltung und Prüfungen.

4.4.5 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 bzw. § 15 BetrSichV

Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt und bei überwachungsbedürftigen Anlagen ist nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Diese Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und Installation, dem ordnungsgemäßen Zustand und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu überzeugen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfung durchgeführt wird, liegt beim Auftraggeber.

4.4.6 Anweisungen erstellen

Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels im Betrieb sind alle erforderlichen Anweisungen (z.B. Arbeits- und Betriebsanweisungen) zu erstellen. Danach hat die abschließende Qualifizierung, Einarbeitung und Unterweisung der Beschäftigten zu erfolgen.

4.4.7 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Sind alle in Absatz 1 genannten Schritte abgearbeitet, darf das Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung gestellt werden.

Eine Darstellung des Teilschritts 4 enthält die Abbildung 5.

Abb. 5 Teilschritt 4 - Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

5 Weitere Aspekte bei der Beschaffung überwachungsbedürftiger Anlagen

(1) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV gelten zusätzlich Vorschriften hinsichtlich Erlaubnis und besonderen Prüfpflichten.

(2) Wesentliche Anforderungen für die Beschaffung von überwachungsbedürftigen Anlagen sind in spezifischen TRBS konkretisiert.

(3) Beispiele für die Beschaffung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind im Anhang, Abschnitt A.4 und A.5 dieser Bekanntmachung beschrieben.

5.1 Hinweise zum Erlaubnisvorbehalt

(1) Für die in § 18 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten überwachungsbedürftigen Anlagen gilt, dass Errichtung und Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen.

(2) Die Anlage ist im Erlaubnisantrag umfassend zu beschreiben; den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Landesspezifische Regelungen zum Erlaubnisverfahren sind zu beachten.

Literaturverzeichnis

[1] Barth, Christof: Auswahl von Arbeitsmitteln - Stand der Technik zur Umsetzung der BetrSichV. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2012

[2] BG RCI: Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen. Formale und sicherheitstechnische Anforderungen für Maschinen in Chemieanlagen. 2013

[3] BG Verkehr: BGI 5140 - Der sicherheitsoptimierte Transporter. 2011

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen", 2011

[5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

[6] DGUV Fachbereich Holz und Metall: Fachbereichs- Informationsblatt Nr. 16 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen". 2011

[7] DGUV Test Information 3: Vergleich von CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen. 2013

[8] Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: "Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen". 2006

[9] Website: "Manipulation von Schutzeinrichtungen von Maschinen verhindern", http://www.stopdefeating.org

[10] Website BAuA: Technische Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS), www.baua.de/trbs

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Beispiele Anhang

A.1 Beschaffung einer Leiter

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

  1. Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen analysieren und festlegen der Anforderungen
    Die Analyse der Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen muss zuerst nachweisen, dass andere Arbeitsmittel keine geeigneten Alternativen zum Einsatz einer Leiter darstellen.
    Für welche Arbeitsaufgaben (inkl. Arbeitsweise und ergonomische Bedingungen, Benutzungsdauer und Traglast) und unter welchen Umgebungsbedingungen eine Leiter benutzt werden soll, ist entscheidend für die Auswahl der Art der Leiter.
    Die entsprechenden Informationen müssen im Betrieb beschafft, die Gefährdungen ermittelt und bewertet sowie Maßnahmen (siehe auch Teilschritt 4: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen) festgelegt werden.
    Informationsquellen zu den rechtlichen Anforderungen und Handlungshilfen für die Analyse und Festlegung der Anforderungen:
  2. Bauart, Größe, Stabilität, Werkstoff, Zubehör und Anzahl festlegen
    Größe, Werkstoff und benötigtes Zubehör beeinflussen die Festlegung der Bauart.
    Bauartbeispiele:

    Werkstoff:
    Je nach Umgebungsbedingungen sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen. Beispiele für Umgebungsbedingungen: starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung.
    Zubehör:

    Stabilität und Gebrauchstauglichkeit:

    Anzahl:
    Je nach Arbeitsaufgabe, Benutzungshäufigkeit und Entfernung der Arbeitsbereiche ergibt sich die benötigte Anzahl an Leitern.

  3. Anforderungsliste erstellen
    Beispiel für einen Anforderungskatalog für die Beschaffung einer Leiter:
    "Zwei stabile Anlegeleitern aus Aluminium mit acht Stufen, Zubehör: Je ein Seitengeländer".

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

  1. Beschaffungsmarkt analysieren und Angebote einholen
    Produkt- und Lieferantenrecherche: Welche Hersteller und Produkte sind über welche Bezugsquellen verfügbar (Fachhandel, Baumarkt, Direktverkauf Hersteller)?
    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten.
    GS-Zeichen vorhanden?
  2. Abgleich mit Anforderungsliste
  3. Auswahl
    Festlegen, welches Produkt welches Herstellers von welchem Lieferanten beschafft werden soll.

3. Auftrag erteilen

Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Eingangskontrolle:
    Gelieferte/gekaufte Leiter prüfen, ob sie mit der Auswahl übereinstimmt und die Lieferung vollständig ist (Kennzeichnungen, ggf. bestelltes Zubehör mitgeliefert). Überprüfen, ob die gelieferte Leiter beschädigt oder verformt ist, ob scharfe Kanten vorhanden sind etc.
  2. Letzten Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung durchführen

A.2 Beschaffung eines Lieferwagens

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

3. Auftrag erteilen

Festlegen von erforderlichen Absprachen mit dem Lieferanten:

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Fachhändler erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.

Das zur Verfügung stellen des Lieferwagens zur Verwendung im Betrieb umfasst die Ausstattung des Lieferwagens mit zusätzlichen Ausrüstungen und Zubehör sowie das Anlegen einer Fahrzeugakte mit Festlegung und Verfolgung von Wartungs- und Prüfintervallen sowie die Einweisung der vorgesehenen Fahrer:

Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z.B. nach der Übergabe) durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Fachhändler zu nutzen, z.B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen?

A.3 Beschaffung einer CNC-Fräsmaschine

Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit wird häufig durch einen Probebetrieb erbracht.

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

  1. Bearbeitungsaufgaben des Bearbeitungszentrums definieren, technische Notwendigkeiten absprechen: welche Werkstücke mit welchen Werkstoffen sollen wie und in welcher Zeit mit welchem Bedienungspersonal bearbeitet werden.
  2. Festlegen, welche Hilfsstoffe, insbesondere welche Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen sollen. In Abhängigkeit vom Durchlaufvolumen Absaugung grob festlegen. Wird brennbarer Kühlschmierstoff verwendet, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Entzündung des Kühlschmierstoffs bzw. Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen im Groben festgelegt werden.
  3. Entscheiden, welches Instandhaltungs- und Wartungskonzept verwendet werden soll. Welche Auslastung soll das neue Bearbeitungszentrum (BAZ) bekommen? Davon hängt das Instandhaltungskonzept ab.
  4. Entscheiden, welche Maßnahmen neben dem eigentlichen Maschinenkauf zusätzlich notwendig werden, z.B. zentrale Kühlschmierstoffanlage erweitern, elektrische, pneumatische und hydraulische Medienversorgung ertüchtigen oder anschaffen.
  5. In Abhängigkeit von den Werkstücken Zu- und Abfuhr bzw. maschinennahe Lagerung einplanen. Wie sollen die Werkstücke der Maschine zugeführt werden (z.B. mit Kran oder Flurförderfahrzeug)? Festlegen, welche Merkmale die Maschine hierzu benötigt - Platzbedarf einplanen.
  6. Wie sollen die Werkstücke auf dem BAZ bearbeitet werden? In Abhängigkeit von der Qualifikation der Maschinenbediener festlegen, ob Betriebsart 3 (manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen ist möglich) von diesen überhaupt verwendet werden kann oder ob Bediener zusätzlich qualifiziert werden müssen.
  7. Konzept festlegen, mit dem die Werkstücke in der Maschine bearbeitet werden. Hierbei können sich Nullpunktspannsysteme, automatische Werkzeugvermessung und dreidimensionale Bearbeitungssimulationsprogramme positiv auf die Bearbeitungszeiten (kein manueller Eingriff notwendig, somit kürzere Maschinenhauptzeit) sowie auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungen und Risiken vom Eingriff fallen weg) auswirken und zudem massiv finanzielle Mittel sparen.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

  1. In Abhängigkeit von ersten Anbietergesprächen Strategie zum letztendlichen Sicherheitskonzept festlegen, das verfolgt werden soll. Dabei soll darauf geachtet werden, dass nicht von vornherein auf technische Möglichkeiten verzichtet wird, die vermeintlich "teurer" sind.
  2. Im jetzt aus den Teilschritten 1 und 2 entstandenen Lastenheft einfordern, dass ein mit dem Käufer vereinbartes Sicherheitskonzept Bestandteil des Angebotes ist.
  3. Angebote einholen und vergleichen:

3. Auftrag erteilen

  1. Neben der Aufnahme des Sicherheitskonzeptes bereits im Kaufvertrag das Einhalten der geltenden europäischen Richtlinien, hier insbesondere der Maschinenrichtlinie, schriftlich fordern - dies ermöglicht beim evtl. Nichteinhalten auf zivilrechtlicher Ebene schnelle Möglichkeiten zum Abstellen dieser evtl. Mängel.
  2. Im Kaufvertrag die Probebetriebs- und Inbetriebnahmephase im beiderseitigen Einverständnis festlegen. Festlegen, wer Weisungsbefugnisse ausüben soll (siehe Informationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall).

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Montage, Aufstellung, Prüfung vor Inbetriebnahme
    aa) wenn die Montage beim Hersteller erfolgt, erfolgt die erste Prüfung vor Inbetriebnahme durch den Hersteller; eventuell mit dem Auftraggeber abgesprochene Vorabnahmen oder Änderungsmaßnahmen durchführen;
    bb) danach Abbau, Transport und erneute Montage/ Aufstellung und erneute Prüfung vor Inbetriebnahme (insbesondere Schutzleiter, Schutzschalter etc.) beim Auftraggeber;
    cc) alternativ zu aa) und bb): Montage direkt beim Auftraggeber - aa) entfällt hierbei;
  2. Eingangskontrolle
    Der Auftraggeber vergewissert sich, ob das Produkt spezifikationsgemäß und vollständig (inklusive Dokumentation, wie Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung) ausgeliefert wurde. Hierbei soll die Leistungsfähigkeit des Arbeitsmittels vor der Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Erkennbare Mängel sind dem Hersteller mitzuteilen.
  3. Probebetrieb
    Im Rahmen der Aufstellung erfolgt bei größeren CNC-Fräsmaschinen häufig ein vorher vereinbarter Probebetrieb.
    Wichtige Punkte beim Probebetrieb sind:
    aa) Der Hersteller/Lieferant erprobt ein unvollständiges Arbeitsmittel und hat hierzu selbst eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durchzuführen.
    bb) Nur das Personal des Herstellers bedient die Maschine; falls eine Bedienung durch Beschäftigte des Auftraggebers notwendig wird, hat der Auftraggeber als Arbeitgeber mit dem Hersteller als Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.
    cc) Der Probebetrieb unterliegt der alleinigen Verantwortung des Herstellers/Lieferanten des Arbeitsmittels.
    dd) Wichtig sind Koordinationsmaßnahmen, welche vom Hersteller/Lieferanten ausgehen. Hier wird z.B. Instandhaltungspersonal des Auftraggebers an der CNC-Maschine angelernt; häufig arbeiten diese angelernten Instandhalter bei der Aufstellung der Maschine mit.
    ee) Weitere Informationen zum Probebetrieb sind z.B. im Fachbereichsinformationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall enthalten.
  4. Abnahme
    In diesem Schritt werden die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, d. h. alle produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften, überprüft. Hierbei werden u. a. betrachtet:
  5. Letzter Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung
    Die sich aus den vorausgehenden Teilschritten des Beschaffungsprozesses ergebenden Ergebnisse werden zusammengeführt und auf Wirksamkeit überprüft. Dies kann insbesondere sein:
  6. Prüfung vor Inbetriebnahme
    Diese wird in großen Teilen bei CNC-Fräsmaschinen bereits vom Lieferanten der Maschine beim Aufbau durchgeführt (siehe Teilschritt 1) und umfasst u. a.:

    In jedem Fall empfiehlt es sich an dieser Stelle, als Auftraggeber (nochmals) die Funktionalität der Sicherheitskreise inklusive Not-Halt-Einrichtungen zu überprüfen.

  7. Erstellung von Betriebsanweisungen
    Betriebsanweisungen sind i. d. R. bei CNC-Fräsmaschinen vom Auftraggeber für nachfolgende Aspekte zu erstellen:
  8. Unterweisung, Einweisung, Schulung der Beschäftigten
    Wenn nicht begleitend bereits im Probebetrieb erfolgt, sind alle Beschäftigten, welche die Maschine verwenden (z.B. bedienen, bestücken, warten, instandhalten, säubern) auf der Grundlage der erstellten Betriebsanweisungen zu unterweisen.
  9. Zur Verfügung stellen des CNC-Fräszentrums
    Wenn der Auftraggeber die CNC-Fräsmaschine seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, dürfen die Beschäftigten die Maschine verwenden.

A.4 Beschaffung einer Kompressoranlage zur Drucklufterzeugung

Als Beispiel für die Beschaffung einer verfahrenstechnischen Anlage wird eine Kompressoranlage zur Versorgung von Prozessanlagen mit Druckluft beschrieben.

In diesem Beispiel werden jeweils zwei Fälle unterschieden:

Fall 1: Beschaffung einer verwendungsfertigen Anlage durch den Auftraggeber

In diesem Fall erfolgt die Beschaffung wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1-4 beschrieben.

Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber und Zusammenbau der Druckanlage auf seinem Betriebsgelände

In diesem Fall erfolgt die Beschaffung der vom Auftraggeber von Lieferanten zugekauften Komponenten/Teilanlagen wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1-3 beschrieben.

Für den Teilschritt 4 - Arbeitsmittel zur Verfügung stellen - bestehen im Rahmen der Herstellung zusätzliche Anforderungen an Prüfungen durch eine ZÜS/eine zur Prüfung befähigte Person (siehe Abbildung 6 am Ende des Beispiels a 4).

Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

Fall 1: Verwendungsfertige Anlage

Die Anlage wird vollständig durch einen Lieferanten montiert, installiert und in Betrieb genommen. Der Lieferant stellt die Kompressoranlage auf dem Markt bereit und erstellt die Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und CE-Kennzeichnungen entsprechend den Anforderungen der 9. ProdSV, 14. ProdSV und ggf. EMVG.

Fall 2: Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber beschafft die einzelnen Anlagenteile (Kompressor, Verrohrung, Druckbehälteranlage (Druckbehälter, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile)). Er baut sie unter eigener Verantwortung auf seinem Betriebsgelände zu einer Druckanlage zusammen (siehe TRBS 1201 Teil 2) und nimmt sie mit eigenem Personal in Betrieb.

Wird bei dem Zusammenbau von Druckanlagen unter Verantwortung des Auftraggebers eine Maschine eingebaut, sind zusätzlich die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Für zugekaufte Komponenten erstellt der jeweilige Lieferant die Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen und CE-Kennzeichnungen entsprechend den Anforderungen der 9. ProdSV, 14. ProdSV und ggf. EMVG.

Die Verantwortung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber kann sehr unterschiedlich gestaltet werden und muss vertraglich eindeutig geregelt werden. So kann eine Kompressoranlage beispielsweise durch einen Lieferanten ohne Not-Halt auf dem Markt bereitgestellt werden. Not-Halt inklusive Leistungsschalter wird in diesem Fall durch den Auftraggeber realisiert.

Die Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers ist in Abbildung 6 dargestellt.

Dabei wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die Verantwortung sowohl für die ingenieurmäßige Planung als auch für die Montage übernimmt. Es ist dabei unerheblich, ob der Auftraggeber diese Arbeiten selbst durchführt oder externe Firmen mit der fachgerechten Durchführung der Arbeiten beauftragt.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

3. Auftrag erteilen

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen - Eingangskontrolle

Der Auftraggeber prüft, ob die Anlagenteile den Festlegungen der Anforderungsliste entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (insbesondere Betriebsanleitung, Montageanleitung, Konformitätserklärung).

Erkennbare Mängel sind den Lieferanten umgehend mitzuteilen.

Abb. 6 Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung)

A.5 Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen

Bei der Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei der Beschaffung von neuen Druckanlagen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei der Beschaffung einer gebrauchten Druckanlage darauf zu achten, dass vom Lieferanten eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Sofern die gebrauchte Anlage oder Teile davon nach Druckgeräterichtlinie auf dem Markt bereitgestellt wurden, muss die Dokumentation nach Anhang I Nummer 3.3 (Kennzeichnung) und Nummer 3.4 (Betriebsanleitung) der Druckgeräterichtlinie eingefordert werden. Für einfache Druckbehälter nach Richtlinie für einfache Druckbehälter 2009/105/EG muss die Betriebsanleitung nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie eingefordert werden.

Es empfiehlt sich, die Dokumentation durchgeführter Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen mit einzufordern (z.B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Benutzung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.

Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.

A.6 Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage

Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage (z.B. CO2-Versorgungsanlage) sind im Grundsatz die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden.

Fall 1: Der Eigentümer (z.B. Lieferant der Versorgungsanlage) ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Druckanlage verantwortlich. Er ist gemäß § 17 BetrSichV außerdem dafür verantwortlich, dass am Betriebsort die Dokumentation über die durchgeführten Prüfungen vorgehalten wird. In diesem Fall benötigt der Nutzer der Druckanlage eine Anleitung, die die für ihn erforderlichen Informationen für die vertraglich vereinbarte Verwendung im Sinne § 2 BetrSichV enthält.

Fall 2: Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Nutzer über.

In diesem Fall entscheidet der Nutzer der Druckanlage alleine über Maßnahmen bezüglich Betrieb, Prüfungen, Stillstand, Instandhaltung, usw. Er benötigt die vollständige Betriebsanleitung, die vom Hersteller mitgelieferte Anlagendokumentation (z.B. Konformitätserklärung) und die Dokumentation bereits nach BetrSichV durchgeführter Prüfungen.

A.7 Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage

Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel A.4 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

Für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV ist ein Erlaubnisverfahren nach § 13 BetrSichV durchzuführen. Die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen sind der ZÜS zur Erstellung eines Prüfberichtes gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV vorzulegen. Die Vorlage der Formulare mit den wesentlichen Anlagendaten (siehe auch Webseite des VdTÜV, Beiblätter zum Erlaubnisverfahren für Dampfkessel), der Aufstellungspläne, der RI-Fließbilder und der Stromlaufpläne erleichtert dem Antragsteller die Beantragung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, z.B. beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.

Fällt die Anlage aufgrund Ihrer Leistung, oder weil sie Nebenanlage einer genehmigungspflichtigen Anlage ist, unter das BImSchG, wird eine Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt, die die Erlaubnis nach BetrSichV mit einschließt. Die Grenzen sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG ( 4. BImSchV) festgelegt.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

Vergleich der Produkte verschiedener Hersteller

3. Auftrag erteilen

Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Lieferanten können beispielsweise sein:

Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Ein Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz z.B. während der Montage und Installation am Aufstellungsort ist aufzunehmen.

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Im Folgenden wird beispielhaft angenommen, dass das Arbeitsmittel vom Hersteller am Verwendungsort montiert wird (vgl. Nummer 4.4, Absatz 2 Fall b)).

Während der Errichtung, Montage und Installation der Dampfkesselanlage sowie während des Probebetriebes, bei der die Grundeinstellungen der Dampfkesselanlage erfolgen, befindet sich die Anlage unter Verantwortung des Herstellers. Die Dampfkesselanlage ist zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, da die Bereitstellung auf dem Markt noch nicht erfolgt ist und der Verantwortungsübergang damit noch nicht vollzogen ist. Dennoch ist der Hersteller laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere Fremdfirmen oder den Auftraggeber, wenn deren Beschäftigte an der Anlage tätig sind.

Eine Dampfkesselanlage der Kategorie III oder IV muss vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:

Nachdem die Einstellungen durch den Hersteller erfolgt sind, führt die ZÜS die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV durch. Dabei prüft sie zum einen die Anforderungen aus der BetrSichV sowie dem Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbescheid hinsichtlich Montage, Aufstellung und Betriebsweise, zum anderen führt sie die erforderlichen Funktionsprüfungen durch.

Alle Prüfungen, die vorab durch eine benannte Stelle durchgeführt und bescheinigt wurden, müssen dabei nicht wiederholt werden. Alle Prüfungen, die nicht unter die Verantwortung des Herstellers fallen (weil z.B. keine Baugruppe bestellt wurde), werden unter der Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt.

*) Gemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft tretenden Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Erkenntnis bekannt:

ENDE

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