TRD 413 - Kohlenstaubfeuerung an Dampfkesseln (3) .
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9.5 Durchlüftung der Rauchgaszüge

9.5.1 Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen konstruktiv so gestaltet sein, daß eine wirksame Durchlüftung sichergestellt ist.

9.5.2 Vor jeder Inbetriebnahme der Feuerung müssen die Rauchgaszüge des Kessels ausreichend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.

9.5.3 Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolumens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Rauchgaszüge bis zum Schornsteineintritt angesehen. Die Durchlüftung muß mit mindestens 50% des gesamten Verbrennungsluftstromes, der bei maximaler Feuerungswärmeleistung der Kohlenstaubfeuerung erforderlich ist, durchgeführt werden. Bei Feuerungsanlagen besonderer Bauart kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen von den festgelegten Bedingungen abgewichen werden.

9.5.4 Auf eine Durchlüftung nach den Abschnitten 9.5.1 bis 9.5.3 kann verzichtet werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt worden ist, daß nach dem Abstellen der Feuerung kein Brennstoff im Feuerraum und den Rauchgaszügen verblieben ist, und wenn außerdem gesichert ist, daß während der Stillstandszeit kein Brennstoff in den Feuerraum gelangen kann. Nach vergeblichen Zündversuchen oder Störabschaltungen ist jedoch eine Durchlüftung nach den Abschnitten 9.5.1 bis 9.5.3 durchzuführen.

9.6 Zündung

9.6.1 Zur Zündung des Kohlenstaubes ist eine Zündfeuerung vorzusehen. Falls die Zündfeuerung mit Öl oder Gas betrieben wird. muß diese der TRD 411 oder der TRD 412 entsprechen. Werden für die Zündfeuerung andere Brennstoffe, z.B. Kohlenstaub, verwendet, so muß die Zündfeuerung in Anlehnung an TRD 411 oder TRD 412 gebaut und überwacht werden.

9.6.2 Der Zündvorgang ist unmittelbar nach beendeter Durchlüftung einzuleiten. Die Zündfeuerung muß das Kohlenstaubluft-Gemisch sicher zünden. Beim Zünden ist die Startleistung der Kohlenstaubbrenner so zu begrenzen, daß keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können.

9.6.3 Nach der Inbetriebnahme der Kohlenstaubfeuerung ist die Zündfeuerung bis zur stabilen Flammenausbildung der Kohlenstaubbrenner in Betrieb zu halten. Die Außerbetriebnahme der Zündfeuerung soll stufenweise erfolgen. Vor Außerbetriebnahme der Zündfeuerung muß die Flammenüberwachungseinrichtung gemäß Abschnitt 9.2.1 für die Kohlenstaubbrenner wirksam sein.

9.7 Betriebliche Sicherheitsmaßnahmen

9.7.1 Aufrechterhaltung der Flammenstabilität

Zur Aufrechterhaltung der Flammenstabilität kann der Einsatz von Zünd./Stützfeuerungen erforderlich sein. Hierbei ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

9.7.2 In- und Außerbetriebnahme von Steinkohle-Mahlanlagen, die ohne inerte Atmosphäre betrieben werden

9.7.2.1 Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme nach Abschaltung der Mühle muß so lange inert erfolgen, bis der verbliebene Kohlenstaub in den Feuerraum ausgetragen ist. Auf eine inerte Inbetriebnahme kann verzichtet werden, wenn die Abschaltung gemäß den Abschnitten 9.7.2.2.1, 9.7.2.2.2 oder 9.7.2.2.3 erfolgte.

9.7.2.2 Abschaltung

9.7.2.2.1 Planmäßige Abschaltung

Folgende Reihenfolge muß eingehalten werden:

  1. Der Zuteiler wird auf min. gefahren.
  2. Der Zuteiler wird abgeschaltet.
  3. Mühle und Kohlenstaubleitungen werden mit betrieblich größtmöglichem Traggasstrom ausgeblasen. Der dabei in den Feuerraum eintretende restliche Kohlenstaub muß zuverlässig an noch in Betrieb befindlichen Brennern oder durch Einschaltung der Zündfeuerung verbrannt werden. Anschließend werden Mühle und Kohlenstaubleitungen mit Kaltluft abgekühlt.

9.7.2.2.2 Schnelle Abschaltung

Eine schnelle Abschaltung von einer oder mehreren Mühlen kann bei verbleibender Mindestfeuerungswärmeleistung oder bei in Betrieb befindlicher Zündfeuerung erfolgen. Dabei muß sichergestellt sein, daß der in den Feuerraum eintretende restliche Kohlenstaub zuverlässig verbrannt wird.

  1. Eine schnelle Abschaltung kann bei folgenden Kriterien erfolgen:
    1. Schutzkriterien für Mühlen und Zuteiler sowie Kohlen-Bunkerfüllstand (Abschnitt 4.3.2),
    2. Sichtertemperatur zu hoch (Abschnitt 9.3.2 (7)),
    3. bei Unterschreiten - gegebenenfalls zeitverzögert des Mindestkohlenmassenstroms (Abschnitt 9.3.2 (1)),
    4. bei nicht vollständig geöffneten Absperreinrichtungen in den Kohlenstaubleitungen der zugehörigen Mühle, sofern ein Ausblasen der Mühle noch sichergestellt ist,
    5. Anpassung an kesselbedingte Lastabsenkung (Kann-Last-fall).
  2. Wird eines dieser Kriterien nach Abschnitt 9.7.2.2.2 a) wirksam. muß folgendermaßen verfahren werden:
    1. Zuteiler wird abgeschaltet,
    2. Mühle und Kohlenstaubleitungen werden mit betrieblich größtmöglichem Traggasstrom ausgeblasen. Anschließend werden Mühle und Kohlenstaubleitungen mit Kaltluft abgekühlt.

9.7.2.2.3 Not-Abschaltung

  1. Eine Not-Abschaltung von einer oder mehreren Mühlen muß bei folgenden Kriterien erfolgen:
    1. beim Ausfall der Steuerenergie für die Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 9.3.2 (2)),
    2. beim Ausfall der Verbrennungsluft (Abschnitt 9.3.2 (3)),
    3. bei Unterschreiten einer zulässigen Mindestfeuerungswarmeleistung, ausgenommen bei in Betrieb befindlicher Zünd-/ Stützfeuerung (Abschnitt 9.3.2 (4)),
    4. bei nicht hinreichend geöffneten Absperreinrichtungen in den Kohlenstaubleitungen der zugehörigen Mühle,
    5. bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder bei Ausfall der zur Abführung der Abgase notwendigen Gebläse (Abschnitt 9.3.2 (6)),
    6. beim Ansprechen von Kesselschutzeinrichtungen, z.B. Begrenzern für Wasserstand, Temperatur, Feuerraumdruck (Abschnitt 9.3.2 (7)),
    7. beim Ansprechen der Flammenüberwachungseinrichtungen, sofern nicht sichergestellt ist, daß der in den Feuerraum eintretende restliche Kohlenstaub zuverlässig verbrannt wird,
    8. beim Betätigen des Gefahrenschalters (Abschnitt 9.9.1),
    9. bei Ausfall des Traggasstroms.
  2. Wird eines dieser Kriterien nach Abschnitt 9.7.2.2.3 a) wirksam, muß folgendermaßen verfahren werden:
    1. Traggas-Absperrorgan (Schnellschlußklappe) wird geschlossen,
    2. Zuteiler wird abgeschaltet,
    3. Mühle wird -je nach Mühlentyp - abgeschaltet,
    4. Mühle ist selbsttätig zu inertisieren,
    5. Kühlen der heißen Mühlenbereiche und Ausräumen von Kohle. Inertisieren bis zum Ende des Ausräumvorganges. Die kritischen Bereiche sind - je nach Mühlentyp - einvernehmlich zu bestimmen.

9.7.3 Rückführungen

Brennstoffrückstände (z.B. Flugasche) und sonstige Stoffe, die in den Feuerraum zurückgeführt werden sollen, dürfen nur kontrolliert in den Feuerraum gelangen, deshalb ist z.B. der Einbau von Zuteilern vorzusehen.

9.8 Notbetrieb

Ein unvermeidbarer kurzzeitiger Notbetrieb, bei welchem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaff:

  1. Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.
  2. Über die Zeitdauer des Notbetriebs müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige fachkundige Überwachung ersetzt werden.
  3. An Anlagen mit mehreren Brennern in einem Feuerraum sind keine über (1) und (2) hinausgehenden Maßnahmen erforderlich. In diesem Fall darf die Mindestfeuerungswärmeleistung nicht unterschritten werden.
  4. Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnische Funktionen erhalten bleiben:
    1. die Flammenüberwachungseinrichtung,
    2. Begrenzer (z.B. Wasserstand, Temperatur),
    3. die Offenhaltung des Rauchgasweges (siehe Abschnitt 9.3.2 (6)).

Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.

9.9 Elektrische Ausrüstung der Kohlenstaubfeuerungsanlage

9.9.1 Dieelektrische Ausrüstung von Kohlenstaubfeuerungsanlagen ist unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen sowie DIN VDE 0116 auszuführen. Für das Abschalten der gesamten Kohlenstaubfeuerungsanlage, insbesondere der Brennstoffzufuhr, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter Stelle, möglichst außerhalb des Kesselaufstellungsraumes, leicht zugänglich anzubringen. Der Gefahrenschalter für die Kohlenstaubfeuerungsanlage darf nur bei Dampfkesseln, bei denen ein unzulässiges Ausdampfen durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nicht zu befürchten ist, auch die Speiseeinrichtung abschalten.

9.9.2 Bei einer Unterbrechung in den elektrischen Bauteilen und den Leitungen der Sicherheitseinrichtungen muß ein Abschalten zur sicheren Seite hin erfolgen 4). Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.

10 Allgemeines

10.1 An geeigneten Stellen des Dampfkessels oder des Kohlenstaubbrenners müssen Schauöffnungen angebracht sein, durch welche die Zündflamme und die Hauptflamme beobachtet werden können.

10.2 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißteilen, sind umgehend zu beseitigen.

10.3 Alle Betriebsräume müssen vom Kohlenstaub weitgehend freigehalten werden. Kohlenstaubansammlungen sind zu beseitigen; hierbei sind Aufwirbelungen von Kohlenstaub zu vermeiden.

10.4 Das Betriebspersonal und auch Personen, die sich in den Betriebsräumen einer Mahlanlage nur vorübergehend zur Durchführung von Arbeiten aufhalten, sind über die bestehenden Gefahren zu unterrichten.

10.5 Das Bedienen und Instandhalten von Bekohlungs- und Mahlanlagen darf nur von einem sicheren Arbeitsplatz aus erfolgen. Im Bereich der Bekohlungs- und Mahlanlage dürfen Reparaturarbeiten, insbesondere Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten, nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder des für die Bekohlungs- und Mahlanlage Verantwortlichen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Schutzmaßnahmen, die zur Durchführung von Reparaturarbeiten getroffen worden sind, dürfen nur von der für die Schutzmaßnahmen verantwortlichen Person aufgehoben werden.

Den Bereich der Einfüllöffnungen von Bunkern dürfen gegen Absturz nicht gesicherte Personen nur betreten, wenn diese Öffnungen gegen Hineinstürzen gesichert sind.

Die unter Abschnitt 7.7 beschriebenen Absperreinrichtungen sind bei Arbeiten an der Bekohlungs- und Mahlanlage vor Aufnahme der Arbeiten zu schließen.

10.6 Vor dem Öffnen von Türen und Klappen, hinter denen sich bewegende Teile befinden, durch die Mitarbeiter gefährdet werden können, ist eine Abschaltung und Freigabe entsprechend den vorgegebenen Richtlinien vorzunehmen. Außerdem ist auf Druckausgleich zu achten.

10.7 Apparateteile, Fördereinrichtungen und Rohrleitungen, die zur Ausführung von Reparaturen auseinandergenommen werden müssen, sind - soweit möglich - vorher zu entleeren und zu säubern. Bei gasreichen Kohlen kann Ausspülen mit Wasser erforderlich sein. An beweglichen derartigen Teilen sind Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten außerhalb der gefährdeten Räume vorzunehmen.

10.8 Die Zufuhr von Brennstoffrückständen (z.B. Flugasche) und sonstigen Stoffen in den Feuerraum darf nur unter Beachtung des Betriebszustandes der Feuerung erfolgen (z.B. ausreichende Feuerungswärmeleistung, Schmelzfluß).

11 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

11.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern.

11.2 Für den Kesselwärter muß eine Betriebsanweisung vorliegen. Diese muß enthalten:

  1. ein Anordnungsschema der Bekohlungs-, Mahl- und Feuerungsanlage,
  2. eine Prüfanweisung für die Flammenüberwachungseinrichtung,
  3. die Vorschriften für die Wartung der Anlage,
  4. die Vorschriften für die In- und Außerbetriebnahme der Bekohlungs-, Mahl- und Kohlenstaubfeuerungsanlage,
  5. die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind.

11.3 Die Funktionstüchtigkeit der Regel-, Steuer-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Mängel an Einrichtungen, die sicherheitstechnische Aufgaben erfüllen, sind umgehend zu beheben.

11.4 Bei Anlagen, bei denen die Zündung des Kohlenstaubes von Hand erfolgt, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die erforderliche Belüftungszeit vor dem Zünden sowie auf die Reihenfolge der Schaltungen beim An- und Abstellen der Feuerung hinweist.

Anhang

Erläuterungen zur TRD 413

1 Anforderungen nach Abschnitt 9.3.2 (3) beim Ausfall der Verbrennungsluft

Die Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluftgebläse wie folgt überwacht wird:

Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:

  1. Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,
  2. Druck hinter dem Gebläse,
  3. Differenzdruck am Gebläse,
  4. Verbrennungsluftstrom, z.B. über ein Windfahnenrelais,
  5. Leistungsaufnahme des Gebläsemotors.

Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.

2 Anforderungen nach Abschnitt 9.3.2 (6) bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder bei Ausfall des Saugzuggebläses

Die Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung fehlersicher nach DIN VDE 0116 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klappen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN VDE 0116 ausgeführt ist.

Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungsschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:

  1. Drehzahl des Saugzuggebläses,
  2. Druck vor dem Gebläse,
  3. Differenzdruck am Gebläse,
  4. Feuerraumdruck,
  5. Leistungsaufnahme des Gebläsemotors.

Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.

ENDE

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