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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 452 Anlage 1 - Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen *
- Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb -

Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 71aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Ausrüstung, Aufstellung und den Betrieb von Anlagen zur drucklosen Lagerung, Handhabung und Verwendung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen.

2 Hinweise auf Vorschriften und Technische Regeln

2.1 Auf TRD 450 Anlage Abschnitt 2 wird verwiesen.

2.2 Soweit Anlagenteile, ausgenommen der Behälter für drucklose Lagerung, unter die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) fallen, gelten die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB). Insbesondere wird hingewiesen auf

  1. Ausrüstung der Druckbehälter
    TRB 401 Kennzeichnung
    TRB 402 Öffnungen und Verschlüsse
    TRB 403 Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
    TRB 404 Ausrüstungsteile
  2. TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter
  3. TRB 700 Betrieb von Druckbehältern
  4. TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV), Abschnitte 1, 2, 25, 27 und 34
  5. TRR 100 Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
  6. Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere  VBG 2 "Wärmekraftwerke"

2.3 Diese TRD enthält zusätzliche Anforderungen, die in den vorgenannten Technischen Regeln nicht enthalten sind.

3 Allgemeine Anforderungen an Anlagenteile

3.1 Metallische Werkstoffe

3.1.1 Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werkstoffe nach den TRD der Reihe 100 in Verbindung mit Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 1.

3.1.2 Kupfer und Kupferlegierungen sowie die Nickellegierungen NiCu 30 Fe dürfen für mediumberührte Anlagenteile nicht verwendet werden. Gußeisen mit Lamellengraphit darf ebenfalls nicht verwendet werden.

3.1.3 Für Ammoniak-Wassergemische und deren dampfförmige Phasen eignen sich nachstehende Werkstoffe:

(1) Für Rohrleitungen Rohre aus unlegierten Stählen (Kohlenstoffstählen) nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1;
(2) für Flansche die unlegierten Stähle nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1;
(3) für Schmiedestücke die Stahlsorten nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1;
(4) für Anschweißteile die Stahlsorten nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1;
(5) für Gehäuse von Pumpen und Kompressoren Gußeisen mit Kugelgraphit nach TRD 108 oder Stahlguß GS-38.3 oder GS-45.3 nach DIN 1681 (insbesondere Abschnitt 5.2) oder Stahlguß GS-C 25 nach DIN 17 245;
(6) für Armaturen Werkstoffe nach TRD 110 oder TRB 801 Nr. 45 1, ausgenommen Gußeisen mit Lamellengraphit.
(7) Für drucklose Verdampfer gelten bezüglich der Werkstoffe die Anforderungen der TRD 451 Anlage 1. Für unter Druck betriebene Verdampfer und sonstige Druckbehälter gelten bzgl. der Werkstoffe die Anforderungen der Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB).

3.1.4 Sonstige unlegierte Stähle im normalgeglühten Zustand, die im Abschnitt 3.1.3 nicht aufgeführt sind, können eingesetzt werden, wenn die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen erstmalig nachgewiesen werden.

3.1.5 Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostende austenitische Stähle mit C-Gehalt< 0,03 % nach Tafel 2 der TRD 451 Anlage 1.

3.1.6 Sonstige metallische Werkstoffe, die in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.5 nicht aufgeführt sind: Die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Güteeigenschaften sind erstmalig durch Gutachten des Sachverständigen nachzuweisen.

3.2 Nichtmetallische Werkstoffe sind zulässig, soweit sie in Prüfbescheiden des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für Ammoniak-Wassergemische für geeignet eingestuft werden,

3.3 Prüfungen der Werkstoffe

3.3.1 Metallische Werkstoffe

(1) Unlegierte Stähle nach Abschnitt 3.1.3 sind gemäß den zutreffenden technischen Lieferbedingungen und nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1 zu prüfen.
(2) Sonstige unlegierte Stähle nach Abschnitt 3.1.4 und sonstige metallische Werkstoffe nach Abschnitt 3.1.6 sind gemäß den Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.
(3) Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostende austenitische Stähle mit C-Gehalt< 0,03 % sind nach den technischen Lieferbedingungen und nach Tafel 2 der TRD 451 Anlage 1 zu prüfen.

3.3.2 Nichtmetallische Werkstoffe

Die Güteeigenschaften der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe sind bei prüfzeichenpflichtigen Bauteilen entsprechend den bauaufsichtlichen Prüfbescheiden des DIfBt zu überwachen und zu belegen. Für nichtprüfzeichenpflichtige Bauteile ist vom Hersteller deren Eignung zu bescheinigen.

4 Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften

4.1 Metallische Werkstoffe

4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage l vorzunehmen.

4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.

4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.

5 Herstellung

5.1 Ausrüstungsteile aus metallischen Werkstoffen

5.1.1 Der Hersteller von Druckbehältern muß seine Eignung zur Herstellung von Druckbehältern, unabhängig vom Druckliterprodukt, nach den AD-Merkblättern der Reihe HP nachweisen.

5.1.2 Betriebe, die Rohrleitungen für Ammoniak-Wasseranlagen erstellen, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.

5.1.3 Für die Ausführung der Schweißverbindungen kommen Schweißverfahren zur Anwendung, deren Eignung durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen ist. Für Rohrleitungsnähte ist die Wurzellage nach dem WIG-Verfahren auszuführen.

5.1.4 Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werkstoff des Bauteils angepaßt sein und ein zähes Schweißgut ergeben.

5.1.5 Für die Schweißarbeiten dürfen nur geprüfte Schweißer nach AD-HP 3 oder TRD 201 Anlage 1 eingesetzt werden.

5.1.6 Die Schweißnahtgüte muß mindestens Bewertungsgruppe C der EN 25817 entsprechen.

5.2 Rohrleitungsanlagen

5.2.1 Rohrleitungsanlagen für Ammoniak-Wassergemische und deren dampfförmige Phasen sind für mindestens Nenndruck PN 10 auszulegen. Die nachgeschalteten Rohrleitungsanlagen mit einem Ammoniakanteil von< 10 Vol. % sind entsprechend den dort möglichen Drücken auszulegen.

5.2.2 Rohrleitungsverbindungen sind vorzugsweise durch Schweißen herzustellen. Für lösbare Verbindungen sind Flanschverbindungen mit nicht herausdrückbaren Dichtungen, Vor- und Rücksprung oder Nut und Feder zu verwenden. Für lösbare Verbindungen< DN 32 können Schraubverbindungen eingesetzt werden. Schraubverbindungen müssen metallisch abdichten oder DIN 2999 entsprechen und mit geeigneten Dichtmitteln, z.B. PTFE, eingedichtet sein. Schneid- und Klemmringverschraubungen können bis zu DN 32 nach den Spezifikationen der TRR 100 verwendet werden, wenn diese nicht zum Zwecke der Wartung gelöst werden müssen.

5.2.3 Absperrbare Rohrstrecken der Flüssigphase müssen mit Überströmventilen oder mit Sicherheitsventilen abgesichert sein, wenn nicht auf andere Weise ein unzulässiger Druck durch thermische Flüssigkeitsausdehnung vermieden wird. Die Ausdehnungsflüssigkeit muß gefahrlos abgeleitet werden.

5.2.4 Die Verlegung der Rohrleitungen im freien Gelände oder auf Rohrbrücken sollte in der Weise erfolgen, daß eine Gefährdung durch aufprallende Fahrzeuge oder durch Montagegeräte ausgeschlossen ist.

5.2.5 Die Rohrleitungen sind in der Regel oberirdisch zu verlegen, damit sie in die planmäßige Begehung einbezogen werden können. Die Rohrleitungen müssen für eine erste und für wiederkehrende Prüfungen zugänglich und prüfbar sein.

5.2.6 Die Rohrleitungen sind gegen Außenkorrosion mit einem geeigneten Schutz zu versehen.

Dem Korrosionsschutz zwischen Rohrhalterungen (Rohrschellen) und Rohrleitungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der Verwendung von austenitischen Werkstoffen sind Kontakte zwischen Ferrit und Austenit zu vermeiden.

5.2.7 Die Stellung der sicherheitsrelevanten Armaturen muß eindeutig erkennbar sein.

5.2.8 Alle Sicherheitsabsperrventile müssen bei Störungen in eine Stellung gehen, die einen sicheren Betriebszustand herbeiführt.

5.2.9 Armaturen sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen.

5.2.10 Insbesondere die Stutzen < DN 25 müssen besonders gegen Schäden durch äußere Einwirkungen geschützt sein (z.B. durch größere Wanddicke).

5.2.11 Die Fördereinrichtungen (z.B. Pumpen) müssen bei Erreichen der zulässigen Füllhöhe des Behälters abschalten.

5.2.12 Bei Rohrleitungsanlagen für dampfförmige Phasen von Ammoniak-Wassergemischen mit einem Ammoniakanteil< 10 Vol. % können die Anforderungen der Abschnitte 5.2.2, 5.2.3, 5.2.5 und 5.2.9 entfallen.

5.3 Elektrische Einrichtungen

5.3.1 Alle Sicherheitsstromkreise sind nach DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 auszuführen.

5.3.2 Es ist ein Not-Abschalt-System zu installieren, das auf die entsprechenden Antriebe und Stellglieder wirkt. Bei den elektrischen Komponenten des Not-Abschalt-Systems sind die Anforderungen z.B. erfüllt, wenn DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 beachtet wird. Dies gilt sinngemäß auch für nichtelektrische Komponenten.

Für die Betätigung des Not-Abschalt-Systems von Hand sind an den Fluchtwegen des Ammoniakwasser-Lagers, der Entladestation und an einer ständig besetzten Stelle Not-Ausschalter zu installieren.

5.3.3 Alle sicherheitsrelevanten elektrischen Steuer. und Überwachungsgeräte sind an die Notstromversorgung oder ein gesichertes Netz anzuschließen. Dies sind insbesondere Not-Abschalt-System, Beleuchtung sowie Antriebe, deren Funktion auch bei Netzausfall sichergestellt sein muß.

5.3.4 Elektrische Einrichtungen außerhalb des Behälters unterliegen nicht dem Explosionsschutz.

5.3.5 Die Entladestation und das Ammoniakwasser-Lager sind mit einer ausreichenden Beleuchtung auszurüsten.

5.4 Verschiedene Einrichtungen

5.4.1 In Anlagenbereichen, in denen sich bei Leckagen gefährliche NH3-Konzentrationen bilden können, sind Gasdetektoren vorzusehen. Die Gaswarnung (400 ppm) muß vor Ort und an einer ständig besetzten Stelle erfolgen.

Die Schaltpunkte der Gaswarnanlage sind so einzustellen, daß nach einer Gaswarnung die Anlage bei gefährlicher Konzentration (800 ppm) auf Not-Abschaltung geht.

Im Bereich des Ammoniakwasser-Lagers und der Entladestation sollen Wasseranschlüsse (Hydranten, Schläuche) vorgesehen werden, mit denen ausgasendes NH3 niedergeschlagen bzw. austretendes Amrnoniak-Wassergemisch verdünnt werden kann. Das anfallende Wasser muß über geeignete Einrichtungen (z.B. Ablaufrinnen) einem Sumpf zugeführt werden. Es muß vor der Ableitung auf den pH-Wert überprüft werden.

5.4.2 Für die Rückhaltung größerer Mengen von ausgetretenem Ammoniak-Wassergemisch sind Maßnahmen zu treffen, welche die Emissionen gering halten. Die Anforderungen werden erfüllt durch

5.4.3 Im Bereich der Einrichtungen zum Abfüllen und im Bereich des Ammoniakwasser-Lagers sind beleuchtbare Windrichtungsanzeigen (z.B. Windsäcke) anzubringen.

5.4.4 Im Bereich der Anlage ist ein Raum einzurichten, in dem Schutzkleidung und Atemschutzgeräte vorhanden sind. Der Raum ist mit Notbeleuchtung, Telefon und Notduschen auszustatten.

5.4.5 Esmuß sichergestellt sein, daß die wasserführenden Leitungen nicht einfrieren.

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