TRD 509 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen (2)
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4.3 Baumuster

Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung und Beurteilung erforderlichen Baumuster zur Verfügung zu stellen.

4.3.1 Die in Abschnitt 1.3 genannten Teile einer Dampfkesselanlage sollten zweckmäßigerweise voll ausgerüstet sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung mit

(1) Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung von Druck, Temperatur oder gegen Wassermangel,

(2) Einrichtungen zur Regelung von Druck, Temperatur, Wasserstand oder Strömung,

(3) Brenner, Feuerungsautomaten und Einrichtungen zur Flammenüberwachung,

(4) Einrichtungen zur Überwachung der Feuerraumtemperatur,

(5) Sicherheitsabsperreinrichtungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.

4.3.2 Abschnitt 4.3.1 ist auch erfüllt, wenn in den Antragsunterlagen

Die Ausrüstungsteile müssen von Prüfstellen der Technischen Überwachungsorganisationen entweder einzeln oder als type geprüft und mit einem Prüfzeichen bzw. Bauteilkennzeichen versehen sein.

5 Prüfung durch den Sachverständigen, Prüfbericht, Prüfbescheinigung

5.1 Prüfung der Antragsunterlagen durch den Sachverständigen

5.1.1 Die vorgelegten Antragsunterlagen sind auf Vollständigkeit entsprechend Abschnitt 4.2 zu prüfen. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sind auf Anforderung des Sachverständigen vom Antragsteller zu ergänzen oder zu berichtigen.

5.1.2 Die druckführenden Teile des Gegenstandes der Bauartzulassung sind auf ihre Bemessung und hinsichtlich der Konstruktion an Hand der Zeichnungen und Angaben über die Werkstoffe zu prüfen.

Bei Dampfkesseln der Gruppe II können in Übereinstimmung mit TRD 701 bzw. TRD 702 an Stelle der rechnerischen Prüfung der Bemessung und der Konstruktion Druckprüfungen mit erhöhtem Prüfüberdruck, bei Dampfkesseln aus Gußeisen bis zum Bersten (Berstprüfungen), durchgeführt werden.

5.1.3 Die vorgesehene Ausrüstung ist hinsichtlich der sicherheitstechnischen Eignung und Betriebssicherheit zu beurteilen..

5.1.4 Der Gegenstand der Bauartzulassung ist insgesamt zu beurteilen, ob er hinsichtlich der Errichtung und dem Betrieb § 6 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) entspricht.

5.2 Prüfung der Herstellung durch den Sachverstdndigen

Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 gegeben sind.

Soll der Gegenstand der Bauartzulassung in mehreren örtlich getrennten Fertigungsstätten hergestellt werden, so ist diese Prüfung in jeder Fertigungsstätte durchzuführen.

Im Rahmen dieser Prüfung stellt der Sachverständige den Umfang werksseitiger Kontrolle der Fertigung und deren Dokumentation fest und überzeugt sich von der sachkundigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen der Werksprüfer.

5.3 Prüfung von Baumustern durch den Sachverständigen

5.3.1 Der Sachverständige wählt aus der Fertigung des Gegenstandes der Bauartzulassung die Stücke aus, die er zur Prüfung benötigt.

Im Rahmen seiner Prüfungen weist der Sachverständige den Werksprüfer ein, wie er künftig die Prüfungen vorzunehmen hat.

5.3.1.1 Die Anzahl der auszuwählenden Stücke richtet sich nach der Konstruktion und dem Schwierigkeitsgrad der Herstellung; es müssen jedoch mindestens 12 Baumuster, bei Dampfkesseln der Gruppen I, II und III mindestens 6 Baumuster, im Rahmen einer Bauartzulassung der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung unterzogen werden.

Stücke gleicher Art, die bereits vor der Antragstellung auf Bauartzulassung der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung durch den Sachverständigen unterzogen wurden, werden auf die genannten Stückzahlen angerechnet.

Bei Gegenständen der Bauartzulassung mit mehreren Größen sind von jeder Größe jedoch mindestens zwei Baumuster, bei Dampfkesseln der Gruppe I, II und III mindestens ein Baumuster, zu prüfen.

5.3.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.3.1.1 sind Gegenstände der Bauartzulassung aus Gußeisen Berstprüfungen, Bau- und Wasserdruckprüfungen zu unterziehen, wobei

5.3.2 Bei ungleichmäßiger Ausführung der Baumuster oder bei sonstigen Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung oder Fertigung sind die Prüfungen nach Abschnitt 5.3.1 an erneut ausgewählten Stücken zu wiederholen, bis eine gleichmäßige und einwandfreie Ausführung vom Hersteller gewährleistet werden kann.

5.4 Prüfvermerk, Prüfbericht und Prüfbescheinigungen des Sachverständigen

5.4.1 Der Sachverständige versieht die vorgelegten Antragsunterlagen mit seinem Prüfvermerk und erstellt den Bericht über das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 5.1 bis 5.3.

Über die nach Abschnitt 5.3.1 durchgeführten Bau- und Wasserdruckprüfungen werden vom Sachverständigen die Prüfbescheinigungen ausgestellt.

5.4.2 Der Sachverständige übersendet Antrag und Antragsunterlagen mit seinem Prüfbericht und den Prüfbescheinigungen der Zulassungsbehörde.

6 Erteilung der Bauartzulassung

6.1 Entscheidung über die beantragte Bauartzulassung

6.1.1 Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung der geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen der Dampfkesselverordnung entspricht, andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig ( § 14 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV))

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bauartzulassung wird auch über etwa erforderliche und vom Sachverständigen beurteilte Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) entschieden.

6.1.2 Die Zulassungsbehörde kann in die Bauartzulassung Nebenbestimmungen aufnehmen, wonach der Hersteller z.B.

(1) Prüfungen vorzunehmen hat;

(2) Aufzeichnungen und Nachweise zu führen hat;

(3) ein Herstellerschild und Prüfkennzeichen anzubringen hat;

(4) den Sachverständigen mit der Nachprüfung im Herstellerwerk zu beauftragen hat;

(5) Bescheinigungen und Unterlagen zu liefern hat;

(6) nur solche Gegenstände der Bauartzulassung mit dem Bauartzulassungskennzeichen versehen darf, die der Bauartzulassung entsprechen;

(7) eine Liste über die mit dem Bauartzulassungskennzeichen versehenen Gegenstände der Bauartzulassung

zu führen hat, die z.B. folgende Angaben enthält:

(8) Werkstoffnachweise und sonstige Prüfnachweise ordnungsgemäß aufzubewahren hat;

(9) über die Herstellung und Prüfung des Gegenstandes der Bauartzulassung eine Bescheinigung auszustellen und die erforderlichen Anlagen beizufügen hat;

- Soll eine Anlage oder ein Anlageteil erst am Aufstellungsort zusammengebaut und dort der vorgeschriebenen Wasserdruckprüfung von einer mit der Erstellung beauftragten Firma (Ersteller) unterzogen werden, so hat der Hersteller in der Bescheinigung einen entsprechenden Hinweis anzubringen -;

(10) zu veranlassen hat, daß die von ihm ausgestellte Bescheinigung mit den erforderlichen Anlagen sowie den in der Bauartzulassung festgelegten Unterlagen zusammen mit dem vom Herstellerwerk ausgelieferten Gegenstand der Bauartzulassung dem Empfänger -künftigen Betreiber - zugestellt werden.

Im Falle des Abschnitts 6.12 (9) ist die Bescheinigung dem Ersteller zu übergeben, damit dieser die vorgeschriebene Wasserdruckprüfung durchführen und bescheinigen kann.

6.2 Bestimmung des Bauartzulassungskennzeichens

Die Zulassungsbehörde bestimmt das Bauartzulassungskennzeichen entsprechend Abschnitt 7 und die Angaben, mit denen die Dampfkesselanlage oder der Teil zu versehen ist ( § 14 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)). Die Kenn-Nummer innerhalb des Bauartzulassungskennzeichens wird in Verbindung mit der Geschäftsstelle des Deutschen Dampfkesselausschusses (DDA) festgesetzt.

6.3 Bescheinigung über die Bauartzulassung Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung und fügt dieser einen Satz der geprüften und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen bei. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkesselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und das nach Abschnitt 6.2 bestimmte Bauartzulassungskennzeichen mit etwa erforderlichen Angaben sowie etwa erteilte allgemeine Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Sachverständigen einen Abdruck der Bescheinigung sowie Abdruck der Unterlagen nach Satz 1.

Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß einen Abdruck der Bescheinigung. Ein Satz der Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

7 Bauartzulassungskennzeichen ( § 14 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV))

7.1 Das Bauartzulassungskennzeichen ist auf dem Herstellerschild der Dampfkesselanlage oder des Teiles einer Dampfkesselanlage dauerhaft und deutlich anzubringen.

7.2 Das Bauartzulassungskennzeichen setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Kennzahl (zweistellig) für die Zulassungsbehörden der Länder;
  2. Bindestrich;
  3. Kennzahl (dreistellig) zur Bezeichnung der der Bauart nach zugelassenen Dampfkesselanlage oder eines Teiles davon;
  4. Bindestrich;
  5. Kenn-Nummer (dreistellig), die von der Geschäftsstelle des DDa vergeben wird;
  6. Sonderzeichen (Buchstaben oder Zeichen) für Sonderfälle, z.B. für zweite Fertigungsstätte, für komplette Dampfkesselanlagen.
Beispiele: 06-414-016
02-511 -002X

7.3 Die einzelnen Kennzahlen, Ziffern und Zeichen haben folgende Bedeutung:

Zu a)

Kennzahl (zweistellig) für die Zulassungsbehörde der Länder:

0l Baden-Württemberg

02 Bayern

03 Berlin

04 Bremen

05 Hamburg

06 Hessen

07 Niedersachsen

71 Bez.-Reg. Braunschweig

72 Bez.-Reg. Hannover

73 Bez.-Reg. Lüneburg

74 Bez.-Reg. Weser-Ems in Oldenburg

08 Nordrhein-Westfalen

09 Rheinland-Pfalz

10 Saarland

11 Schleswig-Holstein

Zu c)

Kennzahl (dreistellig) zur Bezeichnung der der Bauart nach zugelassenen Dampfrkesselanlage oder eines Teiles davon:

98a

Erste Ziffer Zweite Ziffer Dritte Ziffer
Dampfkesselanlagen, Dampfkessel
1 Dampfkessel Gr. I 1 Dampferzeuger 1 Feste Brennstoffe
2 Dampfkessel Gr. II 2 Heißwassererzeuger 2 Flüssige Brennstoffe
3 Dampfkessel Gr. III 3 Dampf-/Heißwassererzeuger 3 Gasförmige Brennstoffe
4 Dampfkessel Gr. IV 4 Zweikreiskessel Dampf-/Dampferzeuger 4 Feste/flüssige Brennstoffe
   5 Zweikreiskessel  Dampf-/Heißwassererzeuger 5 Feste/gasförmige Brennstoffe
   6 Zweikreiskessel Heißwasser-/Dampferzeuger 6 Flüssige/gasförmige Brennstoffe
   7 Zweikreiskessel Heißwassererzeuger 7 Feste/flüssige/ Heißwasser-/ gas örmige Brennstoffe
    8 Brennwertkessel 8 Sonnenenergie
     9 Elektrische Energie
     0 Sonstige
Gefäße in Heißwasseranlagen
5 HW-Druckausdehnungsgefäße, Rücklaufwasserfilterbehälter, Hydraulische Weichen 1 Vorlauftemperatur
tv< 120 °C
0 Wasser- und Gasraum nicht getrennt
   2 Vorlauftemperatur
120 °C < tv< 180 °C
1 Wasser- und Gasraum getrennt (durch Membrane)
   3 Vorlauftemperatur tv > 180 °C 2 Zusatzbehälter für den Gasraum
      3 Zusatzbehälter für den Wasserraum
Speisewasservorwärmer
6 Speisewasservorwärmer Vorverdampfer 1 Vorwärmtemperatur< 120 °C 0 Anordnung im Rauchgasstrom des Dampfkessels
   2 Vorwärmtemperatur > 120 °C 1 Beheizung mit Dampf oder Heißwasser
     2 Beheizung durch Brennstoffe oder elektrische Energie
Speisewasserbehälter, -entgaser, Heißwasserspeicherbehälter
7 Speisewasserbehälter, Speisewasserentgaser, HW-Speicherbehälter 1 Zul. Betriebstemperatur< 120 °C 1 Betriebsüberdruck p< 1 bar
  2 Zul. Betriebstemperatur > 120 °C 2 Betriebsüberdruck
p > 1 bar
p   l< 200
    3 Betriebsüberdruck
p > 1 bar
200 < p  l< 1000
      4 Betriebsüberdruck
p > 1 bar
p l > 1000
Überhitzer, Zwischenüberhitzer
8 Überhitzer, 1 Ü-Temperatur
tü< 400 °C
0 Anordnung im Rauchgasstrom des Dampfkessels
  2 Ü-Temperatur
tü > 400 °C
1 ...
    2 ...
Dampfkühler
9 Dampfkühler 1 ... 1 ...
  2 ... 2 ...

Zu e)

Die Kenn-Nummer wird jeweils innerhalb der einzelnen Dampfkesselgruppen und der einzelnen Bauteile (erste Ziffer der dreistelligen Kennzahl nach c) fortlaufend von 001 bis 999 vergeben.

Zu f)

Besondere Zeichen werden von der Zulassungsbehörde festgesetzt; es kann sich um Buchstaben oder Zeichen handeln. Die Bedeutung wird in der Bauartzulassungsbescheinigung angegeben.

Wenn für den Gegenstand der Bauartzulassung die Voraussetzungen des Abschnittes 4.3.1 oder 4.3.2 nicht erfüllt sind, ist im Bauartzulassungskennzeichen der Buchstabe "X" anzufügen.

ENDE

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