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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 509 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen *, **
- Verfahren -

Ausgabe September 1982
(BArbBl. 9/1982 S. 73; 7-8/1984 S. 108; 5/1985 S. 68; 7-8/1986 S. 50; 3/1996 S. 100; 6/1998 S. 79aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder von deren Teilen § 14 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

1.2 Eine Bauartzulassung kann erteilt werden für

(1) eine Dampfkesselanlage oder einen Teil einer Dampfkesselanlage oder

(2) mehrere Größen einer Dampfkesselanlage oder für mehrere Größen eines Teiles einer Dampfkesselanlage.

1.3 Zu den Teilen einer Dampfkesselanlage, die der Bauart nach zugelassen werden können, gehören insbesondere

(1) Dampfkessel der Gruppen I, II, III und IV,

(2) Speisewasservorwärmer,

(3) Überhitzter und Zwischenüberhitzer,

(4) Druckausdehnungsgefäße,

(5) Dampfkühler.

2 Allgemeines

2.1 Dampfkesselanlagen oder Teile von Dampfkesselanlagen, die der Bauart nach zugelassen werden sollen, werden im folgenden als "Gegenstand der Bauartzulassung" bezeichnet.

2.2 Spiegelbildliche Ausführungen eines Gegenstandes der Bauartzulassung und Abweichungen in der Anordnung von Anschlußstutzen, soweit sie ohne Einfluß auf die Beanspruchung und den sicheren Betrieb des Gegenstandes der Bauartzulassung bleiben, sind im Rahmen der Bauart-Zulassung möglich.

2.3 Soweit mehrere Größen eines Gegenstandes der Bauartzulassung zugelassen werden, müssen diese die gleichen Konstruktionsmerkmale und den gleichen Aufbau aufweisen.

3 Voraussetzungen für die Bauartzulassung

3.1 Der Hersteller muß über geeignete Fertigungs- und Prüfeinrichtungen verfügen und ausreichende Erfahrung besitzen, um alle anfallenden Arbeiten sachgemäß nach den einschlägigen TRD und im übrigen noch den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen zu können. Durch werksseitige Kontrolle muß die Einhaltung der Anforderungen dieser Technischen Regeln gewährleistet Sein, soweit diese sich auf Werkstoffe, Herstellung und Herstellerprüfungen des Gegenstandes der Bauartzulassung beziehen.

3.2 Der Nachweis der ausreichenden Erfahrung gilt in der Regel als erbracht, wenn im Herstellerwerk in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung fortlaufend Bauteile hergestellt worden sind, die hinsichtlich des Konstruktionsprinzips und des Herstellungsverfahrens mit dem Gegenstand der Bauartzulassung vergleichbar sind.

Der Nachweis der ausreichenden Erfahrung kann auch im Rahmen einer Fertigungsüberwachung durch den Sachverständigen erbracht werden, z.B. durch Stückprüfungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg.

3.3 Die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1 sind im übrigen als erfüllt anzusehen, wenn der Hersteller u. a. folgendes gewährleistet.

3.3.1 Handelt es sich beim Gegenstand der Bauartzulassung um geschweißte Dampfkessel oder drucktragende Bauteile in geschweißter Ausführung, so müssen im Hinblick auf die Schweißung bei

(1) Dampfkesseln der Gruppe IV die Voraussetzungen der TRD 201,

(2) Dampfkesseln der Gruppe III die Voraussetzungen der TRD 802,

(3) Dampfkesseln der Gruppe II die Voraussetzungen der TRD 701 und 702,

(4) Dampfkesseln der Gruppe I die Voraussetzungen der TRD 801,

(5) sonstigen Bauteilen die hierfür geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sein.

3.3.2 Handelt es sich beim Gegenstand der Bauartzulassung um Dampfkessel oder Bauteile in Gußeisenausführung, so müssen die Nachweise nach TRD 100 und TRD 108 Abschnitt 1.1 erbracht sein.

3.3.3 Der Hersteller hat zur Durchführung der Prüfung auf Übereinstimmung mit der Bauartzulassung und der Wasserdruckprüfung einen Werksprüfer zu benennen, der

3.3.4 Neben dem Werksprüfer muß außerdem sachkundiges Personal, insbesondere für die Fertigungs-, Prüf- und Schweißaufsicht, zur Verfügung stehen.

4 Antrag, Antragsunterlagen, Baumuster

4.1 Antrag

Im Antrag auf Bauartzulassung sind neben der Angabe des Herstellers auch der Herstellungsort, der Betriebsteil und ggf die Werksbezeichnung anzugeben.

Der Antrag ist über die für den Herstellungsort zuständige technische Überwachungsorganisation an die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) zu richten.

Weicht der Gegenstand der Bauartzulassung von den TRD ab, so ist im Antrag darauf hinzuweisen und gleichzeitig eine Ausnahme zu beantragen ( § 8 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

Es ist anzugeben, ob die Abweichungen dem technischen Fortschritt entsprechen und auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

4.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag sind in je drei Stücken folgende Unterlagen beizufügen:

4.2.1 Beschreibung des Gegenstandes der Bauartzulassung

Die Beschreibung muß Angaben enthalten über

Die Beschreibung kann in Anlehnung an die Vordrucke für die Beschreibung von Dampfkesselanlagen (Bek. des BMa vom 27. Juni 1980 - BArbBl. 9/1980 S. 69) erfolgen, wenn in speziellen Beiblättern weitere für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderliche Angaben und Erläuterungen beigefügt werden.

4.2.2 Konstruktionszeichnungen für den Gegenstand der Bauartzulassung

Für den Gegenstand einer Bauartzulassung ist eine maßstäbliche Zeichnung vorzulegen, die erforderlichenfalls durch Detailzeichnungen, Tabellen und Zusammenstellungszeichnungen zu ergänzen ist. Aus den Zeichnungen müssen eindeutig zu entnehmen sein:

4.2.2.1 die Grund- und Zusatzwerkstoffe der Schweißverbindungen druckbeanspruchter Teile, die Art der Werkstoffnachweise, die Schweißverfahren sowie eine eventuelle Weiterverarbeitung und Wärmebehandlung;

4.2.2.2 für Dampfkessel - außer Abschnitt 4.2.2.1 - auch

4.2.2.3 für sonstige Teile der Dampfkesselanlage die kennzeichnenden Daten bei dem vorgesehenen Betriebszustand unter Angabe der jeweils zulässigen Temperatur, des zulässigen Betriebsüberdruckes, des Wasserinhaltes und der Heizfläche;

4.2.2.4 die Anordnung, Gestaltung und Befestigung des Herstellerschildes.

4.2.3 Angaben über das Prüfzeichen des Herstellers

Für jeden Gegenstand einer Bauartzulassung sind die Art und die Form des Prüfzeichens sowie dessen Lage an den geprüften Teilen anzugeben.

4.2.4 Schematische Darstellungen und Schaltschemata

Für die sicherheits- und betriebstechnische Ausrüstung des Gegenstandes der Bauartzulassung sind den Unterlagen erforderlichenfalls geeignete Schaltschemata beizufügen.

4.2.5 Installationsanleitung, Hinweise für Aufstellung und Betrieb

Für Aufstellung, Einbau und Betrieb des Gegenstandes der Bauartzulassung muß eine Anleitung des Herstellers vorliegen; sie muß alle für den Ersteller und Betreiber der Anlage erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere hinweisen auf

(1) die Verwendungsmöglichkeit unter Nennung der Daten nach Abschnitt 4.2.2.2 oder 4.2.2.3,

(2) die für Ausrüstung, Aufstellung, Einbau und Betrieb maßgeblichen TRD,

(3) die Notwendigkeit der Wasserdruckprüfung nach beendeter Montage, sofern der Zusammenbau erst am Aufstellungsort erfolgt,

(4) die Notwendigkeit, die Beheizungsleistung auf die Kesselleistung abzustimmen,

(5) die Maßnahmen für die Umstellung eines Dampfkessels auf die vorgesehenen Beheizungs- und Brennstoffarten,

(6) die Verpflichtung, die Beheizung der Dampfkesselanlage

sowie

auszuführen und zu betreiben,

(7) die Anforderungen, die an das Kesselwasser und Speisewasser zu stellen sind,

(8) die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 4 DampfkV (jetzt BetrSichV) und ggf. auf die Erlaubnispflicht, wenn die in § 12 Abs. 1 bis 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) genannten Grenzen überschritten sind,

(9) das Ausstellen der Bescheinigung

(10) die Notwendigkeit der Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen, es sei denn, die Anlage ist ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt und der Abnahmeprüfung freigestellt,

(11) die Erstellung einer Betriebsanweisung für die Gesamtanlage.

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