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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 604 Blatt 1, Anlage 2 - Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung
- Abgasbeheizte Dampferzeuger auf Schiffen -

Ausgabe 1985
(BArbBl. 7-8/1985 S. 83; 5/1988 S. 53aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Die Anlage 2 zu TRD 604 Blatt 1 enthält Anforderungen, die auf Schiffen für den Betrieb von Dampferzeugern mit Natur- und Zwangumlauf gelten, bei denen die Beheizung mit Abgas von Verbrennungsmaschinen erfolgt.

2 Anforderungen

2.1 Es gelten die Anforderungen der TRD 604 Blatt 1, mit Ausnahme der Abschnitte 1.1 bis 1.5 und 2.

2.2 Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muß selbsttätig geregelt werden. Außerdem muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die spätestens bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um 10 % die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer) 1).

2.3 Bei abgasbeheizten Dampferzeugern mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandregler).

Außerdem müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung auf eine Stufe schalten und verriegeln, bei welcher die Temperatur 400 °C am Eintritt des abgasbeheizten Dampferzeugers nicht überschreitet (Wasserstandbegrenzer) -

Bei Zwangumlaufkesseln müssen zusätzlich zu den vorgenannten Wasserstandbegrenzern zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß die Beheizung auf eine Stufe schalten und verriegeln, bei welcher die Temperatur 400 °C am Eintritt des abgasbeheizten Dampferzeugers nicht überschritten wird.

Sofern es der Betrieb des abgasbeheizten Dampferzeugers erfordert, ist ein Zeitglied zulässig, welches Schaltvorgang und Verriegelung der Beheizung um höchstens 1/10der Absinkdauer verzögert.

Wasserstandbegrenzer und Strömungsbegrenzer sind nicht erforderlich, wenn die Abgastemperatur am Eintritt des abgasbeheizten Dampferzeugers 400 °C nicht übersteigen kann.

2.4 Sofern die Möglichkeit eines den abgasbeheizten Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen (Öl, Fett, Laugen, Seewasser usw.) in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Wasserbeschaffenheit erforderlich. Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte müssen die Speisepumpen selbsttätig abschalten.

2.5 Wenn nach TRD 401 zwei Speise- oder Umwälzpumpen erforderlich sind, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall einer Pumpe die Umschaltung auf andere Pumpen selbsttätig bewirkt.


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1) Aus Gründen der Schiffssicherheit können weitere Einrichtungen erforderlich werden, die bewirken. daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird und dadurch der Druckbegrenzer nicht zum Ansprechen kommt.


ENDE

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