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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 401 Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV
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Ausgabe Dezember 1987
(BArbBl. 12/1987 S. 40; BArbBl. 5/1990 S. 76; 5/1991 S. 68; 3/1996 S. 95; 6/1998 S. 80; 5/1999 S. 92; 9/1999 S. 111; 9/2000 S. 48aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV. Für die Ausrüstung von Heißwassererzeugern der Gruppe IV gilt TRD 402 Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt TRD 402 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt TRD 403 - Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Durchlauf-Dampferzeuger ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.

2.2 Zwangumlauf-Dampferzeuger sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser mit Pumpen umgewälzt wird.

2.3 Abhitze-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen Wärme ausgenutzt wird. die nicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.

2.4 Elektroden-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen Wasser zwischen Elektroden erhitzt und verdampft wird.

2.5 Überhitzer sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampftemperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf erneut überhitzt wird.

2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck. mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder nach der Bauartzulassung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebenenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus dem Dampferzeuger, zu messen.

2.7 Wandungen von Dampferzeugern 1 sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume. die zwischen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-. Austritts- und Ablaßleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wandungen 2.

2.8 Zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.

2.9 Absinkdauer ist die Zeit. in welcher der Wasserspiegel bei unterbrochener Speisung und bei der zulässigen Dampferzeugung vom niedrigsten Wasserstand (NW) auf den höchsten Feuerzug (HF) absinkt. d. h.

   INW/HF    
t =
    [min]
D ⋅ v'

Dabei bedeuten:

t Absinkdauer in min
INW/HF Wasserinhalt des Dampferzeugers zwischen dem niedrigsten Wasserstand und dem höchsten Feuerzug in m3
D zulässige Dampferzeugung in kg/min
v' spezifisches Volumen des Wassers bei Sattdampftemperatur in m3/kg

2.10 Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z.B. Wasserstand. Druck. Temperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.

2.11 Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- bzw. Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die Beheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.

3 Speisepumpen 3

3.1 In Landdampfkesselanlagen und in Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, genügt eine Speisepumpe. wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) Mit dem Ausfall der Energiequelle für die Speisepumpe muß die Beheizung ausfallen.

(2) Der Dampferzeuger muß mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein. Bauart der Beheizung und des Dampferzeugers müssen ausreichend sicherstellen. daß nach dem Abstellen der Beheizung durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht eintritt 4.

(3) Die Regelung von Dampfdruck und Wasserzufuhr muß selbsttätig erfolgen. Die Zuverlässigkeit des Reglers für die Wasserzufuhr ist nachzuweisen 5.

(4) Zusätzlich zu der Regeleinrichtung für die Wasserzufuhr muß eine zuverlässige 5 Wassermangelsicherung (z.B. Wasserstandbegrenzer) vorhanden sein.

3.2 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. die nicht Abschnitt 3.1 entsprechen. müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.

3.3 Die Förderleistung der Speisepumpen muß dem 1,25fachen der zulässigen Dampferzeugung aller zum Betrieb erlaubten Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Bei Durchlauf-Dampferzeugern genügt das 1,0fache der zulässigen Dampferzeugung als Förderleistung der Speisepumpen. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als 5 % der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so muß die Förderleistung der Speisepumpen um den 5 % übersteigenden Betrag erhöht sein.

3.4 Die Speisepumpen müssen imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewassermengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen. daß die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (siehe Abschnitt 10) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen. so kann mit einem entsprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden.

3.5 Sind nach Abschnitt 3.2 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:

(1) Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.

(2) Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen sind so an die Energiequellen anzuschließen, daß bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebsbereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem Antrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der Speisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.

(3) Bei Dampfkesselanlagen. bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung). genügt es. die zweite Speisepumpe für das 0,5fache der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) zu bemessen, wenn sichergestellt ist, daß bei Ausfall der Speisepumpen für die zulässige Dampferzeugung die Beheizung gleichzeitig selbsttätig entsprechend zurückgeregelt wird. Soweit Wasser abgeschieden wird, muß diese Wassermenge bei der Bemessung der zweiten Speisepumpe voll berücksichtigt sein.

weiter

1) Dazu gehören auch die Wandungen nicht absperrbarer Vorverdampfer.

2) Umwälzpumpen. die saug- und druckseitig vom Dampfkessel und/oder Überhitzer absperrbar sind und die nicht betriebsmäßig. d. h. nicht zur Aufrechterhaltung des normalen Kesselbetriebes benötigt werden, sind nicht als Kesselteil (Kesselwandung). sondern als Teil der Dampfkesselanlage anzusehen.

3) Hierunter werden auch Dampfstrahlpumpen (Injektoren) verstanden.

4) Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt. wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Die Wasserstand-Anzeigeeinrichtung ist dann so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.

5) Der Nachweis gilt z.B. als erbracht. wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1

6) Z.B. Sicherheitsabsperreinrichtungen gemäß TRD 411 Abschnitt 7.1.1 oder TRD 412 Abschnitt 5.3.1

7) In diesem Falle gilt die Rohrleitung als Teil des Dampferzeugers. Wasserdruckprüfungen müssen durchgeführt werden können.

 

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