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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für Dampfkessel
(TRD)

Bek. des BMa vom 20. Juni 2000 - IIIc 2-35422
(BArbBl. 9/2000 S. 48)



Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 17. April 2000 IIIc 2-35422 (BArbBl. 6/2000 S. 62) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuss beschlossen hat.

I.

TRD 401, Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 40), zuletzt geändert BArbBl. 9/1999 S. 111 wird wie folgt geändert.

Abschnitt 11.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Anzeigebereich muß den Prüfdruck mit erfassen.  "Der Anzeigebereich des Manometers muss 30 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen."

II

TRD 604 Blatt 1, Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 82), zuletzt geändert BArbBl. 12/1998 S. 72 wird wie folgt geändert:  Abschnitt 4.4 letzter Satz:

Ein Anfahren oder Betreiben des Dampferzeugers mittels einer Schaltuhr ist unzulässig.

wird gestrichen.

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(Stand: 20.08.2018)

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