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4 Betrieb 00a

4.1 Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen.

4.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.

4.3 Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Anlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur durch gesicherte Einzelschalter überbrückt werden dürfen.

4.4 Während des Anfahrens muß der Kesselwärter im Aufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann. Selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Dampferzeuger selbst möglich sein.

4.5 Während des Betriebes muß sich der Kesselwärter längstens alle 24 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen. Hierbei ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Strömung, Wasserstand und Druck zu überprüfen. Bei Geräten "besonderer Bauart" entfällt die Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht diese vor.

Beim täglichen Prüfvorgang muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen.

4.6 Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals.

4.7 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.8 Dampferzeuger dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte täglich zu überprüfen.

4.9 Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. Bestätigungsvermerk durch den Kesselwärter mit Unterschrift über die tägliche Funktionsprüfung der Geräte gemäß Abschnitt 4.5;
  2. Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die notwendigen, mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen;
  3. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Abschnitt 4.8;
  4. alle Störfälle sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebes ohne ständige Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein.

Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind. z.B. durch Glimmerscheiben.

4.11 Der Kesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Anlage befindet.

5 Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung

Die in Abschnitt 4.5 festgelegte Zeitvon 24 Stunden kann auf 72 Stunden verlängert werden, wenn nachfolgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß auch für die in den Abschnitten 4.5 und 4.8 genannten täglichen Prüfungen.

5.1 Ausrüstung der Dampferzeuger

Zu Abschnitt 1.4:

Mechanisch arbeitende Wasserstandbegrenzer (z.B. Schwimmergeräte) dürfen nur verwendet werden, wenn für Speise- und Kesselwasser die Anforderungen nach TRD 611 für Dampfkessel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck> 68 bar eingehalten werden. Werden nur mechanisch arbeitende Geräte eingesetzt, so müssen sie im elektro-mechanischen Übertragungsteil unterschiedlicher Bauart sein.

Zu Abschnitt 1.8:

Die Einrichtung muß ein zusätzliches, vom Wasserstandregler und -begrenzer unabhängiges Gerät sein. Ein kurzzeitiges Überbrücken der vorgenannten Einrichtung durch ein zuverlässiges Zeitglied ist zulässig. Die Überbrückungsdauer ist mit dem Dampfkesselhersteller festzulegen.

5.2 Ausrüstung der Dampfkesselanlage

Zu Abschnitt 2:

Es müssen zwei Geräte zur Überwachung des Speisewassers auf Fett- und Öleinbruch entsprechend Abschnitt 2.1.1 eingebaut sein.

Die Härte des Speisewassers oder seiner Teilströme ist selbsttätig zu überwachen. Bei salzfreiem Speisewasser erfolgt dies durch eine Überwachung der Leitfähigkeit, bei salzhaltigem Speisewasser durch eine Überwachung der Härte. Die Beheizung muß durch die zuverlässige Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die Grenzwerte für kurzzeitig zulässige Abweichungen nach TRD 611 überschritten werden.

Die Anforderungen bezüglich der Überwachung der Härte sind z.B. erfüllt, wenn die Kapazität der Enthärtungsanlage automatisch auf Erschöpfung überwacht wird. Bei Erschöpfung der Enthärtungsanlagen ist die Wasserzufuhr zum Speisewasserbehälter selbsttätig zu unterbrechen. Sofern die Möglichkeit eines Härteeinbruchs in weiteren Teilströmen (z.B. Kondensat) besteht, sind diese gleichfalls selbsttätig zu überwachen (z.B. die Leitfähigkeit).

Bei Überschreitung der Grenzwerte für kurzzeitig zulässige Abweichungen nach TRD 611 ist die Zufuhr zum Speisewasserbehälter selbsttätig zu unterbrechen. Die Leitfähigkeit des Kesselwassers von Umlauf- und Großwasserraumkesseln sowie des Speisewassers für Durchlaufkessel ist selbsttätig kontinuierlich zu überwachen; eine über die TRD 611 hinausgehende Registrierung ist nicht erforderlich. Bei Überschreitung der in der TRD 611 genannten Grenzwerte für kurzzeitig zulässige Abweichungen im Speisewasser muß die Beheizung durch ein zuverlässiges 4 Gerät abgeschaltet und verriegelt werden.

Sicherheitseinrichtungen gegen Einbruch von Fett und Öl:

Sofern die Möglichkeit des Fett- oder Öleinbruches besteht, ist ein Zweikreissystem vorzusehen. Darauf kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen, z.B. Verwendung zuverlässiger 8 Überwachungsgeräte mit automatischer Ableitung des Kondensates, sichergestellt ist, daß kein Öl oder Fett in den Dampferzeuger gelangen kann.

Die Anforderungen bezüglich Überwachung der Härte sind z.B. erfüllt, wenn die Kapazität der Enthärtungsanlage auf Erschöpfung der Enthärtungsanlage überwacht wird. Bei Erschöpfung der Enthärtungsanlage ist die Wasserzufuhr zum Speisewasserbehälter zu unterbrechen. Sofern die Möglichkeit eines Härteeinbruchs in weiteren Teilströmen (z.B. Kondensat) besteht, sind diese gleichfalls zu überwachen (z.B. Leitfähigkeit).

Bei Überwachung der kurzzeitig zulässigen Abweichungen nach TRD 611 ist die Zufuhr zum Speisewasserbehälter zu unterbrechen. Bei Unterschreiten eines Mindestwasserstandes im Speisewasserbehälter muß die Beheizung des Dampfkessels durch einen zuverlässigen Wasserstandsbegrenzer besonderer Bauart abgeschaltet werden.

5.3 Betrieb

Zu Abschnitt 4.1:

Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die für den 72-Stunden-Betrieb zusätzlichen Einrichtungen erstrecken.

Zu Abschnitt 4.9:

In das Betriebsbuch ist zusätzlich folgende Eintragung vorzunehmen:

5.4 Elektrische Ausrüstung der Dampfkesselanlage

Es müssen zwei überwachte Abschaltglieder (z.B. Relais, Schütze) mit Funktions- oder Gerätediversität vorgesehen werden. Funktionsdiversität wird z.B. durch Arbeits- und Ruhestromprinzip, Gerätediversität durch unterschiedliche Bauart elektromechanischer Schaltglieder erreicht. Die Fehlerausschlüsse nach DIN/ VDE 0116 Abschnitt 8.7.3.3 und Abschnitt 8.7.3.4 gelten nicht für die Gefahrenabschaltung der gesamten Beheizungsanlage.

Bauteilgeprüfte Geräte besonderer Bauart gelten als fehlersichere Funktionseinheiten. Schütze und Relais müssen zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von 3 x 106 Schaltspielen aufweisen. Feuerung nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) sind hiervon ausgenommen, sofern die Feuerungsautomaten mit einem zweiten Schalter (z.B. Schütz, Relais) ausgerüstet sind. Beide Schalter müssen auf die Sicherheitsabsperreinrichtungen für den Brennstoff vor dem Brenner einwirken. Die Schalter müssen überwacht sein und sind in die Baumuster-/Typprüfung einzubeziehen.

5.5 Feuerung der Dampferzeuger

5.5.1 Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas über 72 Stunden gefahrlos abgeleitet wird. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1(2).

5.5.2 Bei Ölbrennern nach TRD 411Abschnitt 1.1.1 (2) ist eine Drucküberwachungseinrichtung einzubauen, die bei Unterschreitung des zum Zerstäuben erforderlichen Öldrucks die Feuerung abschaltet.

5.5.3 In die Brennstoffzuführungsleitungen sind grundsätzlich zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen einzubauen. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 Abschnitt 1.1.1 (2) oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).

Gasfeuerungen - auch solche nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) - sind mit einer zuverlässigen Dichtheitskontrolleinrichtung auszurüsten. Bei Gasfeuerungen - auch solche nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) - müssen beide Sicherheitsabsperreinrichtungen Schnellschlußvorrichtungen der Gruppe a sein.

Die Dichtigkeitsprüfung von Sicherheitsabsperreinrichtungen in Ölleitungen nach Abschnitt 3.4.8 der TRD 601 Blatt 2 ist mindestens halbjährlich durchzuführen.

5.5.4 Geräte mit Sicherheitsfunktionen, die auf die Sicherheitsabsperreinrichtungen einwirken, sind doppelt auszuführen. Abschnitt 5.4 ist hierbei zu berücksichtigen. Bei bauteilgeprüften Geräten besonderer Bauart genügt ein Gerät, es sei denn, es werden an anderer Stelle des Regelwerkes weitere Geräte besonderer Bauart gefordert.

5.5.5 Bei Über- bzw. Unterschreiten der vom Brennerhersteller angegebenen Grenzwerte (z.B. O2 oder CO) ist die Feuerung abzuschalten und zu verriegeln. Das gilt nicht bei Anlagen mit fester Zuordnung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, wenn die Einstellung so vorgenommen ist, daß bei ungünstigen Verhältnissen keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können.

5.5.6 Zündbrenner sind wie Hauptbrenner mit zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen auszurüsten. Bei Anlagen mit mehreren Zündbrennern an einem Feuerraum genügt eine gemeinsame Sicherheitsabsperreinrichtung als zweites Absperrorgan.

5.5.7 Der Gefahrenschalter für die Feuerung muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an eindeutig gekennzeichneter Stelle angebracht sein.

5.6 Die Dampfkesselanlage ist zusätzlich zu den in § 16 der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Prüfungen jährlich einer äußeren Prüfung unterziehen zu lassen.

ENDE

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