Fußnoten

1 Siehe hierzu § 26 DampfkV (jetzt BetrSichV) und TRD 601 Blatt 2.
Als ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in diese Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Fahren der Kesselanlage zu betätigen sind.
2 Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Die Wasserstandanzeigeeinrichtung ist dann so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.
3 Zur Zeit bestehen:
TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln.
4 Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.
5 Siehe DIN 57116 - Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen (VDE-Bestimmung - VDE 0116).
6 Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen (Temperatur- und Begrenzungseinrichtungen nach DIN 3440). Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zur richten.
7 Im VdTÜV-Merkblatt "Strömung 100" mit "Strömungssicherung" bezeichnet.
8 Sie müssen bezüglich ihrer Bauart den Anforderungen entsprechen, die den in Vorbereitung befindlichen Prüfrichtlinien zu entnehmen sind. Bis zum Vorliegen dieser Richtlinien wird das VdTÜV-Merkblatt "Druck 100" sinngemäß angewendet. Eine Bauteilprüfung ist nicht obligatorisch.

   

   

   

   

   

   

   

   

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