TRD 401 Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV (2)
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3.6 Bei Dampferzeugern mit schnell regelbarer Beheizung, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und denen das Kondensat über natürliches Gefälle wieder zugeführt wird, ist die Speiseeinrichtung für nachstehenden Förderstrom auszulegen:

(1) für das 0,1fache der zulässigen Dampferzeugung bei Anlagen. bei denen das gesamte Kondensat in das geschlossene System wieder zurückgeführt wird.

(2) für das 0,5fache der zulässigen Dampferzeugung bei Anlagen. bei denen mindestens 70 % der zulässigen Dampferzeugung in das geschlossene System geleitet wird.

In diesem Fall muß der Dampferzeuger mit zwei voneinander unabhängigen. zuverlässigen Wassermangelsicherungen ausgerüstet oder die Dampfentnahme zuverlässig auf höchstens das 0,3fache der zulässigen Dampferzeugung begrenzt werden.

3.7 Bei Dampferzeugern mit schnell regelbarer Beheizung, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und denen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie den Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.

3.8 Bei Landdampfkesselanlagen werden an Speisepumpen bezüglich des Förderstromes und der Förderhöhe aus sicherheitstechnischer Sicht dann keine besonderen Anforderungen gestellt. wenn zwei zuverlässige Wasserstandbegrenzer besonderer Bauart nach TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln und nach Abschalten der Beheizung die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme ein unzulässiges Ausdampfen 4 des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht bewirkt.

Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind als Sicherung gegen Wassermangel anstelle der zwei Wasserstandbegrenzer zwei zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) einzubauen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen verhindern (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440).

Für das Abschalten der Beheizung müssen zwei zuverlässige und voneinander unabhängige Abschalteinrichtungen 6 vorhanden sein. Die Ansteuerung der Abschalteinrichtungen ist als Sicherheitsstromkreis nach DIN 57116 auszuführen. Kontaktsteuerungen sind zweikanalig so auszuführen, daß beim Ansprechen eines Begrenzers beide Abschalteinrichtungen wirksam werden. Der Ausfall eines Kanals muß erkennbar sein (z.B. Verwendung von Sicherheitsrelais mit Funktionskontrolle durch Abfallüberwachung. elektronische Überwachung).

3.9 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muß zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muß der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild, das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen. die die Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.

Bei Schiffsdampfkesseln muß zusätzlich zu dem Manometer ein Entlastungsventil mit einer Nennweite> DN 25 angeschlossen 1 sein. Auf das Schild kann bei Schiffsdampfkesseln verzichtet werden.

3.10 Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:

Name und Wohnsitz des Herstellers,
Förderstrom in kg/h oder in t/h,
zulässige Speisewassertemperatur in °C,
zugehörige Druckerhöhung in Bar,
zulässiger Pumpenüberdruck in Bar.

3.11 Bei Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht unmittelbar für den Antrieb des Schiffes bestimmt sind und die mit ölbeheizten und abgasbeheizten Dampfkesseln nach TRD 604 betrieben werden. braucht die Förderleistung der Speisepumpen jeweils nur für den maximalen Dampfbedarf des Schiffsbetriebes ausgelegt zu werden. Hierbei sind auch mögliche Überproduktionsmengen zu berücksichtigen. Die Förderleistung muß jedoch mindestens für den Dampferzeuger bzw. bei Dampfkesseln mit kombinierter Beheizung für den Dampferzeugerteil mit der höchsten zulässigen Dampferzeugung ausgelegt werden.

4 Umwälzpumpen

4.1 Bei Zwangumlauf-Dampferzeugern genügt in Landdampfkesselanlagen und in Schiffsdampfkesselanlagen. die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich sind, eine Umwälzpumpe, wenn

(1) bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt. die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1 (2) erfüllt sind und keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können, oder

(2) der Dampferzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt. oder wenn der Nachweis erbracht wird, daß höhere Temperaturen ohne Gefährdung ertragen werden können.

4.2 Zwangumlauf-Dampferzeuger, die nicht Abschnitt 4.1 entsprechen. müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-Dampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.

4.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflußmenge im Umwälzsystem muß eine Warnanlage in Tätigkeit treten.

4.4 Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Abschnitte 3.5 (2) und 3.10 entsprechend.

4.5 Umwälzpumpen. die nicht absperrbar oder die für den Kesselbetrieb erforderlich sind, sind Teil des Dampfkessels. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind wie Armaturengehäuse entsprechend TRD 110 zu behandeln. Die Ausnahme des Abschnitts 2.1.1 der TRD 108 gilt nicht für Umwälzpumpen auf Seeschiffen.

5 Speiseleitungen und Sicherung gegen Rückströmen des Speisewassers

5.1 In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut. so muß für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger. bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen. wenn die Speisepumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.

5.2 Die Speiseleitung muß an den Dampferzeuger so angeschlossen werden. daß dieser sieh bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Punkt der Feuerzüge entleeren kann. Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5 (1) und (2).

5.3 Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar eingerichtet sein.

6 Absperr- und Entleerungseinrichtungen

6.1 Jeder Dampferzeuger muß Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht sein. Bei Dampfkesselanlagen. bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am Dampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen 7. Absperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern. in deren Gehäuse bzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann. müssen gegen Überschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.

6.2 Wenn mehrere Dampferzeuger mit verschiedenen zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in gemeinschaftliche Leitungen abgeben. muß sichergestellt sein, daß in keinem der Dampferzeuger sein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.

6.3 Dampferzeuger, bei Wasserrohr-Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Bei Landdampfkesselanlagen müssen die Entleerungsleitungen. gegebenenfalls. die Sammelleitung jedes Dampferzeugers. getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.

6.4 Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter NW (siehe Abschnitt 7) abgesenkt werden könnte, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) Der Dampferzeuger muß mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein. Bauart der Beheizung und des Dampferzeugers müssen ausreichend sicherstellen. daß nach dem Abstellen der Beheizung durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme ein unzulässiges Ausdampfen des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht eintritt 4.

(2) Der Dampferzeuger muß mit zwei voneinander unabhängigen zuverlässigen 5 Wassermangelsicherungen (z.B. Wasserstandbegrenzer) ausgerüstet sein. Sofern Wasserstandbegrenzer "besonderer Bauart" nach TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 verwendet werden. genügt ein Gerät je Dampferzeuger.

Die Bauart der Einrichtungen muß ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

6.5 Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Dampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-, Speise- und Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.

7 Niedrigster Wasserstand

7.1 Für jeden Dampferzeuger, ausgenommen Durchlauf-Dampferzeuger, muß ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Kesselwandung angebrachte Strichmarke, die von den Buchstaben N und W begrenzt wird, kenntlich gemacht ist.

7.2 Der niedrigste Wasserstand (NW) muß mindestens 100 mm über der höchsten von der Wasserseite aus gemessenen Stelle der Feuerzüge des Dampferzeugers festgesetzt sein. Bei Schiffsdampferzeugern siehe Abschnitte 7.6 und 7.7.

7.3 Der niedrigste Wasserstand (NW) ist außerdem so festzulegen. daß die Absinkdauer 7 min nicht unterschreitet. Bei Dampferzeugern, welche den Bedingungen der Abschnitte 3.1(2) bis (4) entsprechen. braucht die Absinkdauer nur 5 min zu betragen.

Sofern bei Dampferzeugern die TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 1.1 erfüllt ist und die Anforderungen nach TRD 401 Abschnitt 3.1 (3) und (4) eingehalten sind, braucht bei der Festlegung von NW die Absinkdauer nicht berücksichtigt zu werden. Außerdem muß die Wassermangelsicherung als Gerät "besonderer Bauart" nach TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 ausgeführt sein.

7.4 Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muß der niedrigste Wasserstand (NW) mindestens 150 mm über den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.

7.5 Die Abschnitte 7.2 und 7.3 sind nicht anzuwenden bei

(1) Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äußerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Sammlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallelgeschaltete beheizte Rohre erfolgen muß.

(2) beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern. soweit die Rohre keinen größeren äußeren Durchmesser als 102 mm besitzen.

(3) beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern.

(4) solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Dampferzeugung 400 °C nicht übersteigt.

7.6 Abweichend von Abschnitt 7.2 muß bei Schiffsdampferzeugern der niedrigste Wasserstand (NW) mindestens 150 mm über der höchsten Stelle der Feuerzüge festgesetzt sein.

7.7 Bei Schiffsdampferzeugern müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° zur Seite neigt.

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  1) Dazu gehören auch die Wandungen nicht absperrbarer Vorverdampfer.

2) Umwälzpumpen. die saug- und druckseitig vom Dampfkessel und/oder Überhitzer absperrbar sind und die nicht betriebsmäßig. d. h. nicht zur Aufrechterhaltung des normalen Kesselbetriebes benötigt werden, sind nicht als Kesselteil (Kesselwandung). sondern als Teil der Dampfkesselanlage anzusehen.

3) Hierunter werden auch Dampfstrahlpumpen (Injektoren) verstanden.

4) Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt. wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Die Wasserstand-Anzeigeeinrichtung ist dann so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.

5) Der Nachweis gilt z.B. als erbracht. wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1

6) Z.B. Sicherheitsabsperreinrichtungen gemäß TRD 411 Abschnitt 7.1.1 oder TRD 412 Abschnitt 5.3.1

7) In diesem Falle gilt die Rohrleitung als Teil des Dampferzeugers. Wasserdruckprüfungen müssen durchgeführt werden können.

 

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(Stand: 20.08.2018)

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