TRD 702 - Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II (3)
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6.5 Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen

6.5.1 Heißwassererzeuger

6.5.1.1 Heißwassererzeuger sind mit Kontrollöffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Für andere Zwecke vorhandene Anschlüsse können hierfür verwendet werden. Kesselkörper mit durchgehend freien Räumen, in deren Querschnitt sich ein Kreis mit einem Durchmesser von mehr als 600 mm einschreiben läßt, und einer Länge von mehr als 2000 mm, sind so einzurichten, daß sie befahren werden können.

Bei Räumen, in deren Querschnitt sich ein Kreis von 400 bis 600 mm einschreiben läßt, genügt ein Handloch.

Die Feuerzüge müssen der Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Bei elektrisch geheizten Heißwassererzeugern, die als Speicherbehälter konzipiert sind, genügen für die Besichtigung der Wandungen des Behälters Öffnungen nach Tafel 5 oder Tafel 6.

6.5.1.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt folgendes:

(1) Mannlöcher sollen 320 × 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 × 400 mm lichte Weite oder 400 mm lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.

(2) Kopflöcher müssen mindestens 220 × 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.

(3) Handlöcher müssen 100 × 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.

(4) Schaulöcher sollen einen Mindestdurchmesser von 50 mm haben; sie sollen jedoch nur angebracht werden, wenn ein Handloch aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.

6.5.1.3 Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkesselanlagen, die befahren werden müssen, gilt folgendes:

(1) Einsteigöffnungen 3
für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm nicht überschritten werden.

(2) Befahröffnungen
für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 × 420 mm haben. Die Mindestabmessung der Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 · 400 mm lichte Weite ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.

6.5.2 Druckausdehnungsgefäße

Druckausdehnungsgefäße mit einem Druckinhaltsprodukt von insgesamt > 1000 bar · l müssen Öffnungen besitzen, die eine Innenbesichtigung ermöglichen. Bei zylindrischen Druckausdehnungsgefäßen sind sie nach Tafel 5, bei kugelförmigen Druckausdehnungsgefäßen nach Tafel 6 zu gestalten.

Tafel 5. Befahr- und Besichtigungsöffnungen zylindrischer Behälter
Lichter Durchmesser  in mm Mäntellänge1 in mm Art und Anzahl der Öffnungen
bis 300 - Sondervereinbarungen erforderlich. Lage und Größe sind im Einzelfall zu vereinbaren.
über 300 bis 450 bis 1000 2 Schaulöcher
bis 1500 1 Handloch im mittleren Drittel der zylindrischen Länge.
über 1500 Mindestens 2 Handlöcher, je 1 entweder in der Nähe der Zylinderenden oder in den Böden, wobei der Abstand der Handlöcher 2000 mm nicht übersteigen darf.
über 450 bis 800 bis 1500 1 Handloch im mittleren Drittel der zylindrischen Länge.
über 1500 bis 3000 1 Kopfloch im mittleren Drittel derzylindrischen Länge oder 2 Hand1öcher, je 1 entweder in der Nähe der Zylinderenden oder in den Böden, wobei der Abstand der Handlöcher 2000 mm nicht übersteigen darf.
über 3000 Die Anzahl der Besichtigungsöffnungen ist entsprechend zu erhöhen. Im Zylinder soll der größte Abstand der Kopflöcher 3000 mm, der der Handlöcher 2000 mm nicht überschreiten. Je 1 Handloch soll in der Nähe der Zylinderenden oder in den Böden vorhanden sein.
über 800 bis 1500 bis 2000 1 Kopfloch im mittleren Drittel der zylindrischen Länge oder 2 Handlöcher in der Nähe der Zylinderenden oder in den Böden.
über 2000 1 Mannloch oder Anordnung von Besichtigungsöffnungen wie für lichten Durchmesser bis 800 mm und Zylinderlänge über 3000 mm.
über 1500 1 Mann1och
1 Bei durch Membranen oder dergleichen getrennte Gas- und Wasserräume darf die halbe Mantellänge eingesetzt werden.
Tafel 6. Befahr- und Besichtigungsöffnungen kugelförmiger Behälter
Lichter Durchmesser in mm      
bis 800 Sondervereinbarungen erforderlich. Lage und Größe sind im Einzelfall zu vereinbaren.
über 800 bis 1500 1 Handloch
über 1500 1 Mannloch
1 wegen der Unterschiede zwischen Mannlöchern und Handlöchern wird z.B. auf Abschnitt 14.2 der TRD 401 verwiesen.

Bei Druckausdehnungsgefäßen mit fest eingebauter (nicht auswechselbarer) Membrane müssen die Öffnungen sowohl auf der Wasserseite als auch auf der Gasseite angeordnet sein. Die Öffnungen müssen eine Beurteilung der Längs- und der Rundschweißnähte sowie besonders beanspruchter und gefährdeter Stellen der Innenseite des Druckausdehnungsgefäßes ermöglichen. Ist für solche Membran-Druckausdehnungsgefäße aufgrund der Tafel 5 bzw. 6 nur eine Besichtigungsöffnung vorgeschrieben, muß in Absprache mit dem Sachverständigen Lage und Größe der zusätzlichen Besichtigungsöffnung festgelegt werden. Bei Membran-Druckausdehnungsgefäßen mit Inertgasfüllung kann auf eine Besichtigung des Gasraumes und damit auf zusätzliche, über die Forderungen der Tafel 5 bzw. 6 hinausgehende Öffnungen verzichtet werden.

Membran-Druckausdehnungsgefäße mit Besichtigungsöffnungen auf der Gasseite müssen mit einem Manometer und einem Anschluß für ein Prüfmanometer ausgerüstet sein.

Das Gas-Füllventil kann als Anschluß für das Kontrollmanometer verwendet werden. Im Bereich des Betriebsmanometers ist ein Aufkleber mit Dauerhafter Beschriftung und folgendem Hinweis anzubringen

"Vor Öffenen des Gefäßes Gasdruck am Gas-Füllventil überprüfen"

7 Beheizung

7.1 Die Feuerungen sind so zu gestalten, daß sie auch ohne ständige Beaufsichtigung gefahrlos betrieben werden können. Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Beheizung von Heißwassererzeugern gelten, soweit zutreffend, nachfolgende TRD:

(1) TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln,

(2) TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln 2,

(3) TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln,

(4) TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln.

7.2 Bei Anlagen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden können, sind, soweit zutreffend, TRD 702 Anlage 1 und DIN 4751 Teil 2 zu berücksichtigen.

8 Kennzeichnung,

8.1 Jeder Heißwassererzeuger ist mit einem leicht erkennbaren Schild 4 auszurüsten, auf dem dauerhaft angegeben sein muß:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers oder das Herstellerzeichen,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

(4) zulässige Wärmeleistung für die in Frage kommenden Brennstoffarten in kW,

(5) zulässige Vorlauftemperatur in °C,

(6) Wasserinhalt in Litern beim niedrigsten Wasserstand,

bei Wärmeerzeugern mit Bauartzulassung ferner

(7) Bauartzulassungskennzeichen.

8.2 Bei Heißwassererzeugern aus Gußeisen sind die einzelnen Kesselglieder mit folgenden Angaben, die eingegossen vorhanden sein müssen, zu kennzeichnen:

(1) Hersteller oder Herstellerzeichen,

(2) Werkstoffangabe nach DIN 1691,

(3) Gießdatum,

(4) Bauartzulassungskennzeichen, sofern ein solches erteilt worden ist.

8.3 An jedem Druckausdehnungsgefäß müssen auf einem leicht erkennbaren Schild dauerhaft angegeben sein:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

(4) zulässige Vorlauftemperatur in °C,

(5) Gesamtinhalt in Litern,  bei Druckausdehnungsgefäßen mit Bauartzulassung ferner

(6) Bauartzulassungskennzeichen.

8.4 Soweit Wassererwärmer Bestandteil des Heißwassererzeugers sind, müssen für den Wassererwärmer die nach DIN 4753 Teil 1 erforderlichen Angaben auf dem Schild nach Abschnitt 6.2.1 oder auf einem eigenen Schild vorhanden sein.

9 Aufstellung

Für die Aufstellung der Heißwassererzeuger sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht aus geschlossen.

10 Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller

10.1 Heißwassererzeuger aus Stahl

Jeder der Bauart nach zugelassene Heißwassererzeuger aus Stahl ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung vom Hersteller/Ersteller einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 ·p1 zu unterziehen.

10.2 Heißwassererzeuger aus Gußeisen

10.2.1 Jedes Kesselglied ist in der laufenden Fertigung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar zu unterziehen. Über die täglich geprüften Glieder ist eine Liste zu führen, auf der die Anzahl der Glieder getrennt nach Art und Kesseltyp verzeichnet sind. Durch den zuständigen Werksprüfer ist zu bestätigen, daß die Wasserdruckprüfung richtig und erfolgreich durchgeführt worden ist.

10.2.2 Jeder der Bauart nach zugelassene Wärmeerzeuger aus Gußeisen ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung durch den Hersteller - bei Wärmeerzeugern, die erst am Aufstellungsort zusammengefügt werden, durch den Ersteller - einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 ·pSUB>1 mindestens jedoch 4 bar, zu unterziehen.

10.3 Druckausdehnungsgefäße

Jedes der Bauart nach zugelassene Druckausdehnungsgefäß ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 ·p1 durch den Hersteller zu unterziehen.

10.4 Besichtigung der Wendungen

Unter Prüfüberdruck stehende Bauteile nach den Abschnitten 10.1 bis 10.3 sind durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Risse, Undichtheiten oder wesentliche bleibende Verformungen vorhanden sind.

11 Prüfung

11.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme

Jeder nicht der Bauart nach zugelassene Heißwassererzeuger ist einer Vorprüfung, einer Bauprüfung und einer Wasserdruckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.1 Heißwassererzeuger aus Stahl

Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 ·p1 . Sofern die Bemessung nicht nach Abschnitt 5.1.1 erfolgte, wird die Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 2 ·p1 durchgeführt.

11.1.2 Heißwassererzeuger aus Gußeisen

Es ist der Nachweis zu führen, daß die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 erfüllt sind. Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Prüfüberdruck von 1,3 ·p1 durchzuführen, mindestens jedoch von 4 bar.

11.1.3 Druckausdehnungsgefäße

Jedes nicht der Bauart nach zugelassene Druckausdehnungsgefäß ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Vorprüfung, einer Bauprüfung und einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1,3 ·p1 zu unterziehen.

11.1.4 Dampfkesselanlage

11.1.4.1 Jede Dampfkesselanlage

(1) mit einem oder mehreren Heißwassererzeugern, die nicht der Bauart nach zugelassen sind, oder die

(2) mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 32 bar oder die mit einer Beheizungsleistung von 1 MW oder mehr je Heißwassererzeuger beheizt wird und somit der Erlaubnis bedarf, ist hinsichtlich der Unterlagen des Erlaubnisantrages einer Vorprüfung und darüber hinaus einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.4.2 Bei Anlagen. die nicht vom Sachverständigen zu prüfen sind, hat der Ersteller - im Regelfall unter Verwendung des vorgeschriebenen Anzeigevordruckes - zu bescheinigen, daß die Dampfkesselanlage ordnungsgemäß installiert ist.

11.2 Wiederkehrende Prüfung

Dampfkesselanlagen mit einem Heißwassererzeuger mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern sind in jährlichen Abständen einer äußeren Prüfung zu unterziehen.

12 Betrieb

12.1 Heißwassererzeuger dürfen nur mit geeignetem Wasser betrieben werden 5.

12.2 Für die Wartung der Dampfkesselanlage, insbesondere der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, ist seitens der Betreiber Sorge zu tragen.

12.3 Es muß eine Betriebsanleitung vorliegen.

13 Rauchgas-Wasservorwärmer

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Rauchgas-Wasservorwärmer sind wie Heißwassererzeuger zu behandeln. Hinsichtlich des zu verwendenden Bemessungsverfahrens ist die Wärmeleistung des Rauchgas-Wasservorwärmers maßgebend. Bezüglich der kleinsten zulässigen Wanddicken gelten für Rauchgas-Wasservorwärmer aus Stahl die Werte der Tafel 2 für wasserberührte Wände.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnittes werden ersetzt durch:

Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 721 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.

Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können. Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnittes entfallen

Zu Abschnitt 8 - Kennzeichnung

Die Anforderungen des Abschnittes 8.1 (5) entfallen.

__________________

Fußnoten zu TRD 702

1 Bei Wassererwärmern, bei denen die Wassertemperatur auf 95 °C begrenzt ist, ist DIN 4753 zu beachten

2 werden Schwergase mit einer relativen Dichte d > 1,3 im gasförmigen oder flüssigen Zustand verwendet. so sind die sicherheitstechnischen Anforderungen nach TRD 412 zu beachten.

3 Müssen Dampfkessel befahren werden, um darin Oberflächentehandlungen mit Gefahrstoffen durchzuführen, sind für die Größe der Einsteigsöffnungen - in der Gefahrstoffverordnung als Zugangsöffnungen bezeichnet - die Forderungen des Anhangs V Nr. 1.2.1.3 der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

4 Das Schild kann auch Angaben enthalten, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedeutsam sind, z.B. DIN-Registriernummer des NHR bzw. DIN-DVGW-Registriernummer des DVGW nach DIN 4702 Teil 3.

5 VdTÜV-Richtlinien für die Wasserbeschaffenheit bei Heißwassererzeugern in Heizungsanlagen, Ausgabe März 1973. Eine Neuausgabe ist in Vorbereitung.

ENDE

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