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Regelwerk
Änderungstext

Technische Regeln Druckgase
(TRG)

Vom 1. Juni 1999
(BArbBl. 9/1999 S. 107)



Bek. des BMa vom 15. Februar 2000- IIIe 2-35433 - Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. Juni 1999 (BArbBl. 9/1999 S. 107) gebe ich nachstehende Änderung der Technischen Regeln Druckgase (TRG*)) bekannt; die der Deutsche Druckbehälterausschuss beschlossen hat.

I.

TRG 311, Ausgabe November 1985 (BArbBl. 11/1985 S. 55) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3.6.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.6.2 Dürfen Acetylenflaschen mit 0,640 kg Acetylen/kg Aceton oder mehr gefüllt werden, so muß außerdem der Halsring rot gekennzeichnet sein. "3.6.2 Wird in Acetylenflaschen keine monolithische Masse verwendet, so muss ein Hinweis deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche angebracht sein, dass die Flasche während der Gasentnahme stehend oder mit dem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß aufgestellt werden muss (siehe Bild 1)."

II.

TRG 404, Ausgabe Oktober 1998 (BArbBl. 10/1998, S. 99) wird wie folgt geändert:**)

1. Nr. 2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "DIN 51 622" die Angabe "bzw. DIN EN 589" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Treibgas" durch das Wort "Flüssiggas" ersetzt.

2. Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "mehr" wird das Wort "als" eingefügt.

3. Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Treibgas" wird durch das Wort "Flüssiggas" ersetzt.

4. Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort "Treibgas" durch das Wort "Flüssiggas" ersetzt.

5. Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird das Wort "nicht" gestrichen:

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denennicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen gelegentlich auftritt.

6. Nr. 3.1.4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "3.1.2" wird durch die Angabe "3.1.3" ersetzt.

7. Nr. 3.1.11 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Zapfsäule" werden die Wörter "bzw. am oberirdischen Lagerbehälter bei Kompaktanlagen", eingefügt.

b) Die Wörter "Anlage 5" werden durch die Wörter "Anlage 4" ersetzt.

8. Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Mineralöltankstellen" die Wörter "oder Tankstelle für Schienenfahrzeuge zur Abgabe von Dieselkraftstoff und Heizöl EL" ein gefügt.

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