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Regelwerk

TRG 311 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Flaschen Acetylenflaschen
Technische Regeln Druckgase (TRG)

Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 55; 4/2000 S. 51) aufgehoben



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Druckgasflaschen - einschließlich der in ihnen enthaltenen porösen Massen und Lösemittel-, die zur Aufnahme von Acetylen bestimmt sind (Acetylenflaschen).

1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist, findet Anwendung die TRG 310 "Flaschen aus Stahl".

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. TRG 270 - Kennzeichnen der Druckgasbehälter,
  3. TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern,
  4. TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke),
  5. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 702 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen,
    TRG 762 - Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung,
    TRG 763 - Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Poröse Massen sind Massen, die Druckgasflaschen ausfüllen und zur Aufnahme eines Lösemittels und des darin gelösten Acetylens dienen.

2.2 Lösemittel 1 für Acetylen sind Flüssigkeiten, in denen Acetylen unter Druck gelöst wird.

2.3 Die Porosität einer Masse ist das Verhältnis des Volumens des in eine mit der porösen Masse präparierten Flasche einzubringenden Lösemittels Aceton zum Volumen der leeren Flasche in Prozent.

2.4 Das Füllverhältnis (früher: Füllkonzentration) ist das Massenverhältnis von Acetylen zum Lösemittel.

2.5 Gemeinsames Entleeren liegt dann vor, wenn Acetylenflaschen so zusammengeschaltet sind, daß beim Entleeren die gemeinsamen Verbindungsleitungen unter Flaschendruck stehen.

3 Anforderungen an Acetylenflaschen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben.

3.1.2 Acetylenflaschen müssen mit einer zugelassenen porösen Masse präpariert sein. Wegen der Füllung mit Lösemittel siehe Nummer 3.3.

3.1.3 Zwischen dem Werkstoff der Flasche, dem Werkstoff der Ausrüstung, der porösen Masse, dem Lösemittel und dem Acetylen müssen gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sein.

3.1.4 Acetylenflaschen müssen für einen Prüfüberdruck von mindestens 60 bar ausgelegt sein.

3.1.5 Die Menge der Acetylenlösung in der mit poröser Masse gefüllten Flasche muß so bemessen sein, daß bei dem 1,05fachen des höchstzulässigen Acetylengewichtes und bei einer Temperatur dieser Füllung von 65 °C in der Flasche ein Flüssigkeitsdruck nicht auftritt und der Gasdruck in der Flasche nicht größer ist als deren Prüfüberdruck.

3.1.6 Füllverhältnisse über 0,645 kg Acetylen/kg Aceton können nur unter besonderen Bedingungen zugelassen werden (u.a. Verbot des gemeinsamen Entleerens mit Acetylenflaschen mit anderen zulässigen Füllverhältnissen).

3.2 Poröse Massen

3.2.1 Poröse Massen in Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß durch eine bei üblichen Betriebsbedingungen eingeleitete Zersetzung des Acetylens die Flasche nicht aufgerissen wird. Die sichernde Wirkung der porösen Masse ist im Rahmen der Zulassungsprüfungen und durch Nachprüfen nachzuweisen. Für die Fristen des Nachprüfens durch die BAM gelten die Festlegungen in der Zulassung der porösen Masse.

Verzeichnis der zugelassenen porösen Massen: siehe Anlage 2.

3.2.2 Poröse Massen dürfen nur in den Werken hergestellt und in den Werken in Flaschen gefüllt worden sein, die in der Zulassung der porösen Masse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Das Herstellen und das Füllen der porösen Masse sind von einem Werksangehörigen verantwortlich zu überwachen. Die Verantwortlichen müssen der Zulassungsbehörde schriftlich benannt sein.

3.2.3 Poröse Massen dürfen nur in den Flaschen verwendet werden, für die sie zugelassen sind.

3.2.4 Über das Präparieren von Acetylenflaschen mit poröser Masse sind Aufzeichnungen zu führen.

3.3 Lösemittel

3.3.1 Das Lösemittel darf nur in den Werken nach Nummer 3.2.2 oder in Acetylen-Füllwerken in Acetylenflaschen gefüllt worden sein, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten.

3.3.2 Acetylenflaschen dürfen nicht über das TARA-Gewicht (Kennzeichen 17 nach Anlage 1) hinaus mit Lösemittel gefüllt sein. Für Acetylenflaschen, die im Bündel gemeinsam gefüllt werden sollen, gelten die Maßgaben der Zulassung der porösen Masse und des Lösemittels.

3.3.3 Acetylenflaschen dürfen, ohne Lösemittel zu enthalten, mit Acetylen gefüllt werden, wenn die Bauartzulassung der porösen Masse dies zuläßt und wenn

Die Füllkontrolle der lösemittelfreien Acetylenflaschen erfolgt manometrisch.

3.4 Ausrüstung

3.4.1 Gasflaschenventile müssen so beschaffen sein, daß sie auch nach einem Flammenrückschlag dicht geschlossen werden können. Darüber hinaus müssen Ventile für Acetylenflaschen DIN 477 entsprechen 2.

3.4.2 Bei Kupferlegierungen als Ventilwerkstoff darf der Kupfergehalt nicht größer sein als 70 Gew.-%.

3.4.3 Die Dichtwerkstoffe der Ventile müssen für die vorgesehenen Lösemittel geeignet sein.

3.4.4 Der Angabe des Gewichtes auf dem Ventil bedarf es nicht. Bei einem Ventilwechsel sollen Ventile mit gleichem Gewicht verwendet werden. Wird auf ein Ventil mit einem anderen Gewicht übergegangen, so ist erforderlichenfalls das TARA-Gewicht der Acetylenflaschen zu ändern.

3.5 Kennzeichen

3.5.1 Auf einer Flasche, die mit einer porösen Masse gefüllt werden soll, müssen die das Herstellen der Flasche betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 1 bis 10 der Anlage 1) vorhanden sein.

3.5.2 Auf der betriebsfertig hergerichteten Acetylenflasche müssen außerdem die das betriebsfertige Herrichten betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 11 bis 23 der Anlage 1) angebracht worden sein.

3.5.3 Für die Anforderungen an Kennzeichen und das Ändern der Kennzeichen gilt TRG 270 Nummern 3 und 5 entsprechend.

3.5.4 Abweichend von Nummer 3.5.3 sind bei Änderungen des Leergewichtes, des Gewichtes der porösen Masse, des Gewichtes oder der Art des Lösemittels und des Gewichtes des Gasflaschenventiles die Kennzeichen 11 der Anlage 1 und folgende entsprechend zu ändern.

3.6 Besondere Kennzeichen

3.6.1 Zur Kennzeichnung von Acetylenflaschen müssen diese mit einem gelben Farbanstrich mindestens an der Flaschenschulter versehen sein.

3.6.2 00a Wird in Acetylenflaschen keine monolithische Masse verwendet, so muss ein Hinweis deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche angebracht sein, dass die Flasche während der Gasentnahme stehend oder mit dem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß aufgestellt werden muss (siehe Bild 1).

3.6.3 Wird als Lösemittel nicht Aceton verwendet, so muß die Bezeichnung des verwendeten Lösemittels deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) angegeben sein.

3.6.4 Acetylenflaschen ohne Lösemittel müssen deutlich sichtbar und haltbar die Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) LÖSEMITTELFREI tragen.

4 Betreiben von Acetylenflaschen

4.1 Allgemeines

Für das Betreiben gilt TRG 280 mit folgenden Ausnahmen: Für das Entleeren gilt die TRAC 206 bzw. die TRAC 208. Für das Instandhalten gilt Nummer 4.3 dieser TRG.

4.2 Gemeinsames Entleeren mehrerer Acetylenflaschen

Es dürfen nur Acetylenflaschen zum gemeinsamen Entleeren zusammengeschaltet werden, die mit dem gleichen Lösemittel gefüllt sind. Bei Verwendung von Aceton als Lösemittel muß das zulässige Füllverhältnis zwischen den Werten 0,600 und 0,645 kg Acetylen/kg Aceton liegen. Für andere Lösemittel gelten die Bedingungen der Zulassungen.

4.3 Instandhalten von Acetylenflaschen

4.3.1 Acetylenflaschen müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.

4.3.2 Das Warten umfaßt in der Regel

  1. das Prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Undichtheiten,
  2. die Feststellung der Gängigkeit und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen; Acetylenflaschen, deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,
  3. das Beseitigen geringfügiger Mängel, z.B. Erneuern von Dichtungen,
  4. das Entfernen äußerer Verunreinigungen.

4.3.3 Instandsetzungsarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:

4.3.4 Änderungsarbeiten, durch die die zwingend vorgeschriebenen Kennzeichen nach Anlage 1 geändert werden müssen, und sonstige Instandsetzungsarbeiten, durch die die Sicherheit der Acetylenflaschen beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Unternehmer durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Acetylenflaschen vorgenommen werden können.

Nummer 3.5.3 bleibt unberührt. Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Acetylenflasche dürfen nicht durchgeführt werden.

4.3.5 Nachpräparieren

4.3.5.1 Um die sichernde Wirkung (siehe Nummer 3.2.1) von porösen Massen zu erhalten, darf poröse Masse gleicher Art nachgefüllt (nachpräpariert) werden, sofern die Zulassung der porösen Masse nichts anderes bestimmt. Das Nachpräparieren darf nur in einem Werk nach Nummer 3.2.2 oder in einem von diesem hierzu beauftragten Acetylen-Füllwerk erfolgen.

4.3.5.2 Die nachzufüllende poröse Masse muß nach § 14 DruckgasV bzw. § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zugelassen sein, sofern sie nicht vor dem 1.6.1969 hergestellt (zusammengemengt) worden ist.

4.3.5.3 Durch das Nachpräparieren darf das zulässige

Gewicht der porösen Masse nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls ist die Flasche neu zu präparieren. Auf Nummer 3.2 wird verwiesen.

4.3.5.4 Beträgt die gesamte nachgefüllte Menge, die bei ein- oder mehrmaligem Nachpräparieren eingebracht worden ist, mehr als 100 g, so ist dieses im TARA-Gewicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist hierzu zu hören.

4.3.5.5 Über das Nachpräparieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei sind die Aufzeichnungen nach Nummer 3.2.4 zugrunde zu legen.

4.3.6 Ist eine Acetylenflasche als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist sie für die Befüllung unbrauchbar zu machen (siehe TRG 270 Nummer 2.6).

Übergangsregeln

Vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassene poröse Massen

1 Von den porösen Massen, die vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassen worden sind, gelten nach dem Ergebnis von Versuchen, die die BAM durchgeführt hat, die in Anlage 2 genannten Massen als sicherheitstechnisch unbedenklich.

2 Acetylenflaschen mit einer porösen Masse, deren Unbedenklichkeit nicht Nummer 1 entsprechend festgestellt worden ist oder nicht noch festgestellt wird, dürfen nicht mehr mit Acetylen gefüllt werden.

3 Eine mit einer porösen Masse nach Anlage 2 gefüllte Acetylenflasche darf mit Acetylen nur gefüllt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Acetylenflasche muß mit den Angaben versehen sein, die die poröse Masse und das Masse-Füllwerk kennzeichnen (Angaben nach Anlage 2 Zeile A).
  2. Als Lösemittel ist nur Aceton zulässig.
  3. Dem auf der Acetylenflasche angegebenen TARA-Gewicht (FERTIG-Gewicht) muß eine Acetonmenge von 0,263 kg/l Fassungsraum (10,5 kg Aceton/40-l-Flasche) zugrunde liegen.
  4. Acetylen darf nur bis zu einer Menge von 0,1575 kg/l Fassungsraum (6,3 kg Acetylen/40-l-Flasche) gefüllt werden. Hieraus und aus der Acetonmenge nach Ziffer 3 folgt eine Konzentration von 0,600 kg Acetylen/kg Aceton.
  5. Der Inhaber der Zulassung hat alle 10 Jahre auf Anforderung der BAM eine mit der porösen Masse im Verkehr gewesene Acetylenflasche der BAM zum Nachprüfen der porösen Masse zur Verfügung zu stellen. Die Frist rechnet vom Tage des letzten Nachprüfens.

Die BAM prüft, ob die Acetylenflasche noch sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Die BAM faßt das Prüfergebnis in einer Stellungnahme zusammen, die sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde übersendet.

Ist der Inhaber der Zulassung nicht mehr greifbar, geht die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Eigentümer der mit poröser Masse gefüllten Flasche über.

1) Der bisher verwendete Begriff "Lösungsmittel" soll in der DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Rahmen der Novellierung in "Lösemittel" geändert werden.

2) wegen der Ventile für Acetylenflaschen in Acetylenflaschen-Bündeln: siehe TRG 370

   

   

.

Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 1 - Acetylen-Flaschen
Kennzeichnung auf Acetylen-Flaschen

Ausgabe Dezember 1974
(ArbSch. 1/1975 S. 55)



1. Zusammenstellung der Kennzeichen

E = Erläuterung

Nr. Kennzeichen betreffend Einheit Anbringung vorbehaltlich
Nummer 2
zwingend freigestellt
Herstellen      
  Behälterdaten      
1 E Festigkeitskennwert K N/mm2  
2 Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung    
3 Fassungsraum (ausgelitert) l  
4 Prüfüberdruck bar  
5 Leergewicht kg  
  Bauartzulassung, Herkunft      
6 Bauart-Zulassungszeichen    
7 Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes    
8 Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes    
9 Herstellungsnummer und die beiden Endziffern des Jahres des Herstellens (z.B.: 3712/75 oder 75/3712)    
  Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk      
10 Prüfzeichen des Sachverständigen    
Betriebsfertiges Herrichten      
  Fertigstellen im Masse-Füllwerk      
11  E Bauart-Zulassungszeichen für die poröse Masse und das Lösungsmittel    
12 Kennbuchstabe für das Land, in dem das Masse-Füllwerk liegt    
13 Name oder Firmenzeichen des Inhabers der Zulassung    
14   E Bezeichnung der Porösen Masse    
14a  E Bezeichnung des Lösemittels, sofern nicht Aceton verwendet wird; LÖSUNGSMITTELFREI oder L-FREI, wenn Lösungsmittel nicht verwendet wird    
  Füllung      
15 Bezeichnung des Druckgases: ACETYLEN    
16 E höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C bar  
17 E TARA-Gewicht und (FERTIG-Gewicht) kg  
18 E NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) kg  
  Eigentum      
19 E Name oder Firmenzeichen des Eigentümers    
20 Eigentumsnummer    
  Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand      
21 Datum (Monat/Jahr)    
22 Prüfzeichen des Sachverständigen    
23 Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens    
Wiederkehrendes Prüfen      
24 Prüfzeichen des Sachverständigen    
25 Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens    

2. Erläuterungen und Maßgaben

Zu den unter Nummer 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten folgende Erläuterungen und Maßgaben:

Kennzeichen nach Nummer 1 Erläuterungen und Maßgaben
1 bis 10 Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 3. jedoch nicht Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3.
11 Es handelt sich um das Zulassungszeichen, unter dem die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die poröse Masse und das Lösungsmittel die Zulassung nach § 14 DruckgasV erteilt hat.

Für des Schema des Zulassungszeichens gilt die Erläuterung zum Kennzeichen 6 in TRG 270 Anlage 1 mit der Maßgabe, daß zwischen dem Kennbuchstaben des Landes und der die Zulassungsbehörde kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "M" eingefügt ist (Beispiel: 05 D M 6).

12 bis 13 Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Meßgaben nach TRG 270 Anlage 1.
14 Die Bezeichnung der Masse ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
14a Die Bezeichnung des Lösungsmittels ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen.
16 Der auf der Flasche angegebene Wert des höchstzulässigen Überdruckes der Füllung bei 15 °C muß dem in der Zulassung genannten Wert entsprechen.
17 Das TARA-Gewicht, bei Acetylen-Flaschen auch bezeichnet mit FERTIG-Gewicht, ist die Summe folgender Einzelgewichte:
  1. Leergewicht (s. Kennzeichen 5)
  2. Gewicht der porösen Masse
  3. Gewicht den Lösungsmitteln
  4. Gewicht des Flaschenventiles.
18 Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) ist das höchstzulässige Gewicht des Acetylens. Dieses Gewicht schließt das Gewicht des Sättigungsacetylens ein.
19 bis 25 Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 1.


.

Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 2 - Acetylenflaschen Zugelassene poröse Massen

Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 58; 1/1997 S. 59)



Es bedeuten in Zeile

A Bezeichnung der porösen Masse
Die (in der Regel eingeprägte) Bezeichnung der porösen Masse ist maßgebend für die Füll- und Entleerbedingungen.
B Bauartzulassungskennzeichen
Bauartzulassungen wurden erst seit Juni 1968 erteilt, siehe § 38 DruckbehV.
C Firma
Genannt ist die Firma, die Inhaberin der Zulassung/ Bauartzulassung ist oder die ggf. Auskünfte über die poröse Masse geben kann,
D Art
Angegeben ist die Art der porösen Masse.
E Zeitraum der Herstellung
F Lösemittel
G Lösemittelmasse [kg/l]
Im TARA-Gewicht enthaltene Lösemittelmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1l für Einzel- bzw. für Bündelflaschen
H Max. Acetylen- Füllung [kg/l]
Angegeben ist die maximale Acetylenmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1l abhängig von der Flaschengröße.
J Bemerkungen
z.B. letzter eingearbeiteter Nachtrag

Erläuterungen ↔ Tabelle

Nr. A B C D E F G
Einzelfl
G
Bündel
H
Einzelfl
H
Bündel
J
1 AGA-Masse oder Hanseatische Acetylen-Gasindustrie HAG oder AGA-MASSE HAG oder AGA-POR MASSE oder POROSE MASSE AGa oder POR-MASSE AGa oder MASSE AGA   AGa Gas GmbH, Hamburg mono-
lithisch
1912- 1954 Aceton 0,2625   0,1575   1
2 AGA-H 05 DM 1 AGa Gas GmbH, Hamburg mono-
lithisch
1952- 1971 Aceton 0,2625 0,2750- 0,2375 0,1575 0,1500 1
  AGa 2 05 DM 2 AGA-CRYO GmbH, Hamburg mono- lithisch seit 1971 Aceton 0,3100 0,323- 0,2850 0,1800 <10 l
0,2000> 10 l
0,1850 2
4 AGa 2/2 05 DM 2/2 AGA-CRYO GmbH, Hamburg mono- lithisch seit 1973 Dimethyl-
formamid (DMF)
  0,4000- 0,3750   0,1975 2
5 AGa 4 oder CASIL 4 05 DM 4 AGA-Cryo GmbH, Hamburg mono- lithisch und asbest- frei ab 1993 Aceton 0,3100 0,3230- 0,2850 0,1800 <20 l
0,2000> 20 1
0,1850  
6 AGa 4/4 oder CASIL 4/4 05 DM 4/4 AGA-CRYO GmbH, Hamburg mono- lithisch und asbest- frei ab 1994 DMF   0,4000- 0,3750   0,1975  
7 AL 4 01 FM 4 L´Air Liquide, F-Paris mono- lithisch seit 1979 Aceton 0,3100 0,3350- 0,2980 0,1800 <20 l
0,2000> 20 l
0,1800 3
8 BOC 1 08 GB 236 BOC Gases Europe (BOC), GB-Durham mono- lithisch und asbest- frei seit 1995 Aceton 0,3100   0,1800 <28 l
0,2000> 28 l
   
9 HEISER 02 a M5 Heiser, A-Kienberg- Gaming mono- lithisch ab 1978 Aceton 0,3050 0,3175- 0,2800 0,1665 bis 10 l
0,1575 = 20 l bis 50 l
0,1450 3
10 HEISER ECO 02 AM 100 Heiser, A-Kienberg- Gaming mono- lithisch und asbest- frei ab 1993 Aceton 0,3100 0,3230- 0,2850 0,1900 <20 l
0,2000> 20 l
0,1850  
11 HEISER ECO DMF 02 AM 101 Heiser, A-Kienberg- Gaming mono-
lithisch und asbest- frei
ab 1995 DMF   0,3750- 04000   0,1880  
12 HIAG-Masse   Messer Griesheim GmbH, Krefeld mono- lithisch 1938- 1970 Aceton 0,2625   0,1575   1
13 IGA-MASSE F WAGIRO KÖLN K2
oder IGA-MASSE F K2
85 DM 58 LINDE AG, Höllriegels- kreuth Schütt-
masse
1944- 1975 Aceton 0,2625   0,1575   1
14 LINDE MIKROPOR a oder MIKROPOR A 84 D 18 LINDE AG, Höllriegels- kreuth Schütt-
masse
1956- 1972 Aceton 0,2625   0,1575   1
15 LINDE M I 02 DM 1 LINDE AG, Höllriegels- kreuth mono- lithisch ab 1969 Aceton 0,3125 0,3375- 0,3000 0,1800< 20 l ohne Sicher-
heits-
platte
0,2000 <60 l
0,1950 =60 l
0,1800
<60 l
0,1750
=60 l
2
16 LINDE M II 02 DM 2 LINDE AG, Höllriegels- kreuth mono- lithisch ab 1979 Dimethyl-
formamid (DMF)
  0,4000- 0,3750   0,1750 2
17 MIKROPOR a BASI 01 DM 2 BASI, Schöberl & Co, Rastatt Schütt- masse ab 1944 Aceton 0,2630   0,1575    
18 MIKROPOR A-KuF 01 DM 1 Kraiss & Friz, Stuttgart Schütt-
masse
ab 1944 Aceton 0,2625   0,1575    
19 N4 05 USa M 4 Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indiana mono-
lithisch und asbest- frei
ab 1993 Aceton 0,3100 0,3230- 0,2850 0,1800 <20 l
0,2000> 20 l
0,1800  
20 N4/4 05 USa M 4/4 Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indiana mono- lithisch und asbest- frei ab 1993 Dimethyl-
formarnid (DMF)
  0,4000- 0,3750   0,1975  
21 NA 01E M 5 ARGON s. A., E-Pamplona mono- lithisch und asbest- frei ab 1991 Aceton 0,3100 0,2975- 0,3350 0,1800 <20 l
0,2000> 20 l
0,1800  
22 NAS 05 DM 3 LINDE AG, Höllriegels- kreuth Schütt-
masse
1958- 1970 Aceton 0,2625   0,1575   1
23 NLH oder NL HMOTA 72 CSM 01 LINDE- TECHNOPLYN, CS-Praha mono- lithisch ab 1992 Aceton 0,2625
  0,1575 =40 l   3
24 NORAL 01 FM 6 Air Liquide GmbH, Düsseldorf mono- lithisch und asbest- frei 28.4.1994 Aceton 0,3100   0,200 ≥ 10 l    
25 P0R 92 02 YU M 9 Tehnogas- Kraljevo, YU-Kraljevo mono- lithisch ab 1991 Aceton 0,3200   0,2000 =40 l   3
26 SIAD 2 02 I M 76 SIAD, I-Bergamo mono- lithisch ab 1971 Aceton 0,3100 0,3375- 0,3000 0,1800 <10 l
0,1850 <20 l
0,2000 ≥ 20 l
0,1750 3
27 SIAD AF 02 I M 150 SIAD, I-Bergamo mono- lithisch und asbest- frei ab 1993 Aceton 0,3100   0,1800 <20 l
0,2000> 20 l
   
28 T-200 02 YU M5 Tehnogas-Inos, YU-Kraljevo mono- lithisch ab 1981 Aceton bis 10 1 0,3200   0,1620   3
29 T-200 A 02 YU M5 Tehnogas-Inos, YU-Kraljevo mono- lithisch ab 1984 Aceton 0,3200 0,3450- 0,3080 0,1800 <20 l
0,2000> 20 l
0,1800 3
30 WESTFALEN 86 D 3 Sauerstoffwerk Westfalen AG, Münster Schütt-
masse
ab 1941 Aceton 0,2625   0,1575    
31 AMP 72 PL 01 Polgaz, PL-Gliwice mono- lithisch ab 1992 Aceton 0,3120   0,2000 =40 l   4

_______________
1) Widerruf der Herstellung gemäß DruckbehV § 22 Abs. 8

2) Widerruf der Herstellung ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994

3) Widerruf des neu in Verkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994

4) Zulassung erloschen 25.04.1994


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