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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 702 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen
1

Ausgabe November 1994
(ArbSch. 1/1975 S. 52 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 14 Abs. 7 DruckgasV von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen.

1.2 Es wird hingewiesen auf

  1. TRG 311 Acetylen-Flaschen,
  2. TRG 371 Acetylen-Flaschenbündel,
  3. die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
    Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (TRG 762).

2. Antrag und Antragsunterlagen

2.1 Anträge auf Erteilung der Bauartzulassung sind in vier Stücken über die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87, die die Zulassungsprüfung vorzunehmen hat, an die nach Landesrecht zuständige Zulassungsbehörde zu richten.

2.2 Dem Antrag sind in je 4 Stücken folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Behälter mit der Masse und bei monolithischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.
  2. Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe,
  3. Angaben über die Porosität der Masse,
  4. Angaben darüber, in welchen Behältern (Herstellungsart, Behälterabmessungen) die poröse Masse verwendet werden soll,
  5. Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren,
  6. Angaben darüber, in welchem Werk die poröse Masse hergestellt und in welchen Werken die Masse in die Behälter eingefüllt wird,
  7. Angaben darüber, in welchen Werken das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter eingefüllt wird.

2.3 Außerdem sind der BAM auf Verlangen nach ihren Angaben die zur Prüfung erforderlichen Behälter, die im Beisein eines Beauftragten der BAM mit poröser Masse zu füllen sind, zur Verfügung zu stellen. Ferner sind ihr Proben der Ausgangsstoffe zu überlassen.

3. Zulassungsprüfung

3.1 Die Zulassungsprüfung umfaßt die sich aus der Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (TRG 762) ergebenden Teilprüfungen.

3.2 Ist die Bauartzulassung einer porösen Masse für Behälter unterschiedlicher Herstellungsart und unterschiedlicher Abmessungen beantragt worden, so ist die poröse Masse in Behältern jeder angegebenen Herstellungsart und Größe zu prüfen, es sei denn, die sicherheitstechnische Beurteilung ist auf andere Art und Weise möglich.

3.3 Die BAM faßt das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfbericht mit sicherheitstechnischer Beurteilung zusammen. Vorzuschlagende Maßnahmen sind im Prüfbericht hinreichend bestimmt zu fassen.

3.4 Die BAM übersendet den Prüfbericht und die mit dem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen in je 4 Stücken der Zulassungsbehörde.

4. Erteilen der Bauartzulassung

4.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob durch den Prüfbericht der BAM nachgewiesen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung vorliegen. In der Zulassung sind festzulegen:

4.2 Der Antragsteller, die BAM und die für den Betrieb des Antragstellers zuständige Technische Überwachungsorganisation erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung der Bescheinigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

4.3 Ein Abdruck der Bescheinigung der Bauartzulassung (ohne Prüfbericht und Antragsunterlagen) ist dem Deutschen Druckgasausschuß zu übersenden.



1) Diese Richtlinie erhält im Rahmen des Technischen Regelwerkes die Bezeichnung TRG 702: sie ist bei porösen Massen und Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen anstelle des Vorläufigen Merkblattes für das Verfahren der Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen vom 08.05.1970 (s. ArbSch. Nr. 6/1970 S. 169) anzuwenden.




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