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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 101 Anlage 3 - Gase Liste 3 Gase mit tk> +70 °C
Gruppen: 3.1 bis 3.3

Ausgabe März 1985
(BArbBl. 3/1985 S. 97; 5/1986 S. 54; 7-8/1986 S. 56; 1/1987 S. 72; 6/1988 S. 41; 3/1990 S. 84; 10/1990 S. 70; 11/1990 S. 52; 11/1991 S. 74; 9/1993 S. 78; 5/1995 S. 44; 1/1997 S. 54aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

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Gruppe 3.1: Gase mit tk> +70 °C, unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
Bortrichlorid BCl3 4,06 +178,8 +12,5 1,24 10 10 10 +   2 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe:
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Bromchlordi-
fluormethan
(R 12B1)
CBrClF2 (5,82) +154,0 -3,3 1,61 10 10 10     10 6 3 5 8 4  
Bromwasserstoff HBr 2,82 +89,9 -66,7 1,54 60 55 50   2 3 - - 4 -  
Besondere Maßgabe:
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Chlor Cl2 2,49 +144,0 -34,1 1,25 22 19 17 + 2 3 - - 4 -  
Besondere Maßgaben
  1. Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
  2. Ventile für Flaschen müssen mit einer gasdicht schließenden, unverlierbar verbundenen Verschlußmutter für den seitlichen Anschlußstutzen versehen sein. Die Verschlußmutter muß auf der Stirnseite die eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung "Chlor" oder "Cl2" tragen.
  3. Flaschen dürfen nur gefüllt werden, wenn ihre Ventile nicht länger als 3 Jahre im Einsatz waren.

Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm

  1. Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Chlor betrieben werden.
  2. Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeitpunkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Chlor betrieben werden.
  3. Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist noch weitere 4 Jahre mit Chlor betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
  4. Fässer, die entsprechend Maßgabe 3 nach der Prüffrist weiterbetrieben werden sollen, sind bei der wiederkehrenden Prüfung einer besonders sorgfältigen Untersuchung und einer Oberflächenrißprüfung der Schweißverbindung Rollreifen-Mantel zu unterziehen.
  5. Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
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Chlordifluormethan (R22) CHClF2 2,99 +96,2 -40,6 1,03 29 26 24     10 6 3 5 8 4  
Chlorkohlenoxid (Phosgen) COCl2 3,50 +182,3 +7,4 1,23 20 17 15 +   2 3 - - 4 -  
Besondere Maßgabe

Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des Gases muß weniger als -10 °C eingefüllten betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.

Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm

  1. Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Chlorkohlenoxid betrieben werden.
  2. Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeitpunkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Chlorkohlenoxid betrieben werden.
  3. Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist noch weitere 4 Jahre mit Chlorkohlenoxid betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
  4. Fässer, die entsprechend Maßgabe 3 nach der Prüffrist weiterbetrieben werden sollen, sind bei der wiederkehrenden Prüfung einer besonders sorgfältigen Untersuchung und einer Oberflächenrißprüfung der Schweißverbindung Rollreifen-Mantel zu unterziehen.
  5. Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
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Chlorpentafluor-
äthan (R 115)
C2ClF3 (5,44) +80,0 -39,1 1,06 25 - -     10 6 3 5 8 4  
        1,08 - 23 20                  
Chlortetrafluoräthan (R 124a) CClF2CHF2 (4,74) 125,0 -10,8 1,18 11 10 -     10 - - - - - -  
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des Gases muß weniger als -10 °C eingefüllten betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Chlortrifluoräthan (R 133 a) CH2ClCF3 (4,17) -150,0 +6,9 1,18 10 10 10     10 6 3 5 8 4  
Decafluorbutan C4F10 11,8 113,2 -2 1,34 10 - - - - 10 - - - - - - -
Dichlordifluor (R 12) CCl2F2 4,26 -112,0 -24,9 1,15 18 16 15     10 6 3 5 8 4  
Dichlorfluormethan (R 21) CHCl2F (3,62) +178,5 +8,9 1,23 10 10 10     10 6 3 5 8 4  
Dichlortetrafluoräthan (R 114) C2Cl2F4 (6,02) +145,7 +3,5 1,30 10 10 10     10 6 3 5 8 4  
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Heptafluorpropan (R 227) CF3CHFCF3 (5,87) (+100) -17 1,20 15 13 12 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe:
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Hexafluorisobuten (CF3)2CCH2 (5,66) (+150) +14,1 1,18 10 10 10     10 6 3 5 8 4 Das Gas ist giftig
Besondere Maßgabe
Als Behälter- bzw. Ventilwerkstoffe dürfen ferritische Stähle verwendet werden.
Hexafluor-
propylen
C3F6 (5,28) +86,2 -29,6 1,11 22 19 17 -   10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt werden. Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stoffen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren können.
  2. Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Octafluorcyclobutan (R C318) C4F8 (7,04) +115,3 -6,4 1,34 11 10 10     10 6 3 5 8 4  
Octafluorpropan C3F8 8,54 71,9 -36,7 1,02 24 - - - - 10 - - - - - - -
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Schwefeldioxid SO2 2,26 -157,5 -10,0 1,23 14 12 10   2 3 - - 4 -  
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.

Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm

  1. Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Schwefeldioxid betrieben werden.
  2. Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeitpunkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Schwefeldioxid betrieben werden.
  3. Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Schwefeldioxid betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
  4. Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
Stickstofftetroxid N2O4 2,83 -158,2 +21,1 1,30 10 10 10 + 2 3 - - 4 -  
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
1 Erläuterungen 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Sulfurylfluorid SO2F2 3,47 +91,8 -55,4 1,1 50 - - - - 2 - - - - - - Das Gas ist giftig
Besondere Maßgabe:
Es sind nur Druckgasflaschen zulässig.
Tetrafluarethan (R 134 a) CF3CH2F (3,52) (+100) -26,1 1,04 22 20 18 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Trifluoracetylchlorid CF3COCl (4,57) (109) (-24,8) 1,15 17 15 13     10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Die Behälter und die Ventilgehäuse müssen aus nichtvergüteten Baustählen, die Unterspindeln der Ventile aus austenitischen Chrom-Nickel-Stählen hergestellt sein.
  2. Das Gas darf nur im trockenen Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Trifluoriodmethan CF3I (6,76) (+145) -22,5 1,8 17 - - - - 10 - - - - - -  
Besondere Maßgabe:
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Wolframhexafluorid WF6 10,28 +170,0 +17,1 2,70 10 - - + - 2 - - - - - -  
Besondere Maßgaben:
  1. Es sind nur Raschen bis zu einem Fassungsraum von 60l zulässig.
  2. Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stoffen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren können.
  3. Als Behälter- bzw. Ventilwerkstoffe müssen verwendet werden: Werkstoffe Nr. 1.7720, 1.4201 und 1.4305.
  4. Die Ventile müssen gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmuttern aus Metall mit gasbeständigen Dichtscheiben besitzen.
  5. Das Gas darf bis zu einem Gesamtdruck von 5 bar (bei 15 °C) mit Argon überlagert werden.

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(Stand: 20.08.2018)

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