TRG 101 Anlage 3 Gase mit tk> + 70 °C, Gruppe 3.2 brennbar, chemisch stabil

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Gruppe 3.2: Gase mit tk > +70 °C brennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
Äthylamin C2H5NH2 (1,59) +183,4 +16,6 0,61 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Äthylchlorid (R 160) C2H5Cl (2,27) +187,2 +12,3 0,80 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Ammoniak NH3 0,60 +132,4 -33,4 0,53 33 29 26     5 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm
  1. Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Ammoniak betrieben werden.
  2. Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeitpunkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Ammoniak betrieben werden.
  3. Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Ammoniak betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
  4. Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
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Normal-Butan C4H10 2,11 +152,0 -0,5 0,51 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1   Gruppe G
Iso-Butan C4H10 2,11 +135,0 -11,7 0,49 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Butylen-1 C4H8 1,94 +146,4 -6,2 0,53 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Cis-Butylen-2 C4H8 (1,98) +162,4 +3,7 0,55 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Trans-Butylen-2 C4H8 (1,98) +155,5 0,9 0,54 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Iso-Butylen C4H8 (1,98) +144,7 -7,1 0,52 10 10 10     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Chlordifluoräthan (R 142 b) CH3CClF2 (3,54) +137,1 -9,6 0,99 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Cyclopropan C3H6 1,45 +124,6 -32,9 0,53 20 18 18   10 6 3 5 8 4  
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Dichlorsilan SiH2Cl2 3,56 +176,3 +8,4 0,90 10 - - +   5 - - - - - -  
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50l zulässig.
  2. Das Gas darf nur im trockenen Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  3. Jede Flasche muß ausgerüstet sein mit einem Gasflaschenventil, das
    1. aus Werkstoff Nr. 1.4301 hergestellt ist,
    2. einen seitlichen Anschlußstutzen mit dem Gewinde 1" links (Nr. 5 nach DIN 477) hat,
    3. eine gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat.
1,1-Difluor-äthan (R 152 a) CH3CHF2 (2,33) +113,5 -25,0 0,79 18 16 14     5 6 3 5 8 4  
Difluormethan (R 32) CH2F2 (1,80) 78,4 -51,7 0,77 48 43 39 - - 10 6 3 5 2,5 8 4 -
Dimethyläther C2H4O 1,63 +126,9 -24,8 0,58 18 16 14     5 6 3 5 8 4  
Dimethylamin (CH3)2NH (1,59) +164,6 +7,4 0,59 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Dimethylsilan C2H3Si 2,11 (+125) -19,6 0,39 225 - -     5 - - - - - - s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe K
Besondere Maßgaben
Für Dimethylsilan gelten die zu Methylsilan (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.
Methylamin CH3NH2 1,08 +156,9 -6,3 0,58 13 11 10     5 6 3 5 8 4  
Methylbromid
(R 40B1)
CH3Br 3,07 +194,0 +3,6 1,51 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Methylchlorid (R40) CH3Cl 1,78 +143,0 -23,8 0,81 17 15 13     5 6 3 5 8 4  
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Methyl-mercaptan CH4S (1,69) +196,8 +6,0 0,78 10 10 10                   Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungs-
rißkorrosion durch Verun-
reinigun-
gen mit Schwefel-
wasserstoff
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.

Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl
Für Methylmercaptan und Gemische, die dieses Gas enthalten, gelten die zu Schwefelwasserstoff s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.

Methylsilan CH6Si 1,61 +79,3 -57,5 0,39 225 - -     5 - - - - - - s. TRG 104 Anlage 1
Besondere Maßgaben Gruppe K
  1. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß anstelle der Bezeichnung des Gases die eingestempelte Kennzeichnung "METHYLSILANE" tragen.
  2. In Flaschen mit der Kennzeichnung nach 1. dürfen (vgl. TRG 104 Anlage 1 Gruppe L) Methylsilan, Dimethylsilan und Trimethylsilan einzeln oder im Gemisch miteinander, mit einer Verunreinigung von höchstens 2 Gew.-% Wasserstoff, gefüllt werden.
  3. Die jeweilige Füllung muß durch Farbbeschriftung auf dem Mantel (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) haltbar und deutlich wiedergegeben sein; bei einem Gemisch müssen die einzelnen Komponenten und deren Anteile in Gew.-% angegeben sein.
  4. Als Armaturenwerkstoff dürfen Stahl und Messing verwendet werden. Der seitliche Anschlußstutzen muß für das Wasserstoff vorgeschriebene Gewinde W 21,80 x 1/114" links haben.
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Pentafluorethyliodid C2F5I (8,49) >+80 8,8 1,83 10 10 10 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Propan- rein C3H8 1,55 +96,8 -42,1 0,42 25 23 21     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Propylen-rein C3H6 1,48 +91,8 -47,7 0,43 30 27 25     10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G
Schwefel-wasserstoff H2S 1,19 100,4 -60,2 0,67 55 50 45 + 5 3 - - 4 - Gefahr der Spannungs-
rißkorro-
sion
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.

Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl

  1. Bei einem nach dem 31.12.1970 erstmals geprüften Behälter darf die am Werkstoff des fertigen. wärmebehandelten Behälters bestimmte Mindeststreckgrenze nicht größer sein als 390 N/ mm2 der Behälter muß normalgeglüht worden sein.
  2. Ein Behälter, bei dem Verdacht auf Sulfid-Spannungskorrosion besteht, darf nicht gefüllt werden. Ein Behälter, dessen Inneres bei der Besichtigung den Eindruck der "Grübchenbildung" erweckt, darf nur weiterverwendet werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung der inneren Behälteroberfläche den Behälter freigegeben hat. Als geeignete Untersuchungen gelten das Magnetpulververfahren und die Ultraschallprüfung.
  3. Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt werden. Der Behälter muß innen trocken sein.
  4. Die Behälter sollen nicht vollständig entleert werden. Sie sollen mit einem geringen Überdruck dem Füllwerk angeliefert und in diesem Zustand auch gelagert werden. Ist ein Behälter vollständig entleert worden, so muß er vor dem Füllen einer geeigneten Innenbehandlung unterzogen werden.
  5. Ein mit "Schwefelwasserstoff" gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß Sulfid-Spannungskorrosion nicht eingetreten ist.
  6. Die Maßgaben 1 bis 5 gelten auch für Gemische, die Schwefelwasserstoff enthalten.
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1,1,1-Trifluaräthan (R 143a) CH3CF3 (2,96) +73,1 -47,6 0,75 35 - -     5 6 3 5 8 4  
        0,79 - 32 28                  
3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) CF3CHCH2 (3,31) (+107) -30 0,85 19 17 15     10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
Trimethylamin (CH3)3N 2,00 +160,2 +2,9 0,56 10 10 10     5 6 3 5 8 4  
Trimethylsilan C3H10Si (2,61) (+155,0) +6,7 0,39 225 - -     5 - - - - - - s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe K
Besondere Maßgaben
Für Trimethylsilan gelten die zu Methylsilan (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.


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