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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 102 Anlage 1 - Gasgemische
Technische Gasgemische

Ausgabe März 1985
(BArbBl. 3/1985 S. 106; 7-8/1985 S. 102;10/1990 S. 71; 2/1992 S. 88; 9/1993 S. 78; 5/1995 S. 45; 1/1997 S. 55; 6/1998 S. 79.aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
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0 Erläuterungen 1 6 7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Gruppe 1.1: Gasgemische mit tk < -10 °C unbrennbar
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
Argon mit 1 Vol.-% Stickstoffoxid Argon + l Vol.-% NO 200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Die Behälter müssen aus ferritischen Stählen hergestellt sein.
  2. Die Absperreinrichtungen müssen aus den Werkstoffen Cu Zn 39 Pb 3 und X 10 Cr Ni Mo Ti 18 10 (Unterspindel) gefertigt sein. Für das Armaturengehäuse und die Unterspindel können andere Werkstoffe verwendet werden, wenn hierzu die Zustimmung der BAM vorliegt.
    Der seitliche Anschlußstutzen der Gasflaschenventile muß das Gewinde 1" haben (Anschluß Nr. 8 nach DIN 477).
Argon mit 0,05 Vol.-% Stickstoffoxid Argon + 0,05 Vol.-% NO (techn. Argon-Gemisch) 200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Die Behälter müssen aus ferritischen Stählen hergestellt sein.
  2. Die Absperreinrichtungen müssen aus den Werkstoffen Cu Zn 39 Pb 3 und X 10 Cr Ni Mo Ti 18 10 (Unterspindel) gefertigt sein. Für das Armaturengehäuse und die Unterspindel können andere Werkstoffe verwendet werden, wenn hierzu die Zustimmung der BAM vorliegt.
    Der seitliche Anschlußstutzen der Gasflaschenventile darf außer dem Gewinde 1". (Anschluß Nr. 8 nach DIN 477) auch den Anschluß Nr. 6 nach DIN 477 haben.
Edelgase (außer Xenon) (He, Ne, Ar, Kr) Verd. Edelgas oder z.B.: Helium + 10 Vol.-% Kr 300 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4 s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe A
0 Erläuterungen 1 6 7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Luft Druckluft (Preßluft) 300 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren nicht mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen (vgl. § 16 Absatz 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
  2. Flaschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR TAUCHGERATE" (zulässige Abkürzung: "DRUCKLUFT-TG" oder "PRESSLUFT-TG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren.
  3. Flaschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "DRUCKLUFT-TG" oder "PRESSLUFT-AG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren.
  4. Jede nach Maßgabe 2 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer Besichtigung des Flascheninnern zu unterziehen. Die Flasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Flasche in einem einwandfreien Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wiederhergestellt worden ist.
  5. Die Maßgaben 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Druckluft (Preßluft) der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch andere Komponenten beigemischt sind.
  6. Die Maßgaben 2 und 3 gelten nur für Flaschen, die vom Träger der Geräte mitgeführt werden. Die Maßgaben gelten z.B. nicht für Flaschen, die auf einem Taucherschiff aufgestellt sind.
Sauerstoff mit 5 Vol.-% Kohlendioxid Sauerstoff + 5 Vol.-% CO2(Carbogen) 200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgabe
Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend.
> 20 Vol.-% Edelgase (außer Xenon) Rest: Stickstoff und/oder < 20 Vol.-% Sauerstoff und/oder< 20 Vol.-% Kohlendioxid   200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "VERD. EDELGAS" gekennzeichnet sein.
  2. Behälter und Armaturen müssen denen für Edelgase (außer Xenon) entsprechen.
  3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) und auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
 
> 60 Vol.-% Argon und 20 bis< 40 Vol.-% Kohlendioxid   200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "VERD. EDELGAS" gekennzeichnet sein.

2. Behälter und Armaturen müssen denen für Edelgase (außer Xenon) entsprechen.

3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe der Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.

4. Die Füllung kann manometrisch, gravimetrisch oder volumetrisch erfolgen. Sorgfältige Massen-, Temperatur- und Druckbestimmungen werden dabei vorausgesetzt: Der angegebene Stoffmengengehalt ist identisch mit dem Volumengehalt im Normzustand (0 °C, 1,013 bar). Im einzelnen ist folgendes zu beachten:

4.1 Manometrische Füllung
Die zulässige CO2-Masse im Druckgasbehälter beträgt 114 g/l.
Der Überdruck bei 15 °C darf in Abhängigkeit von dem Stoffmengengehalt an CO2 folgende Werte nicht überschreiten:

Stoffmengengehalt an CO2
%
Überdruck bei 15 °C
bar
25 200
30 162
35 135
40 117

4.2 Gravimetrische Füllung
Folgende Füllfaktoren dürfen bei der Füllung der Druckgasbehälter nicht überschritten werden:

Stoffmengengehalt
an CO2
%
Füllfaktor
des CO2
g/l
Füllfaktor
des Ar
g/l
20 88 319
25 114 310
35 172 294
40 210 285

4.3 Volumetrische Füllung
Beim volumetrischen Füllverfahren muß das Gemisch im entspannten Zustand hergestellt werden. Bei der anschließenden Kompression darf ein Überdruck von 200 bar bei 15 °C nicht überschritten werden. Während des Füllvorganges muß die Temperatur des Gemisches im Behälter mindestens 15 °C betragen.

> 80 Vol.-% Stickstoff
Rest: Sauerstoff und/ oder Kohlendioxid und/ oder Edelgase (außer Xenon)
  200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "STICKST0FF" gekennzeichnet sein.
  2. Behälter und Armaturen müssen denen für Stickstoff entsprechen.
  3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
0 Erläuterungen 1 6 7a 7b 7c 8 9 10 11a 11b 12a 12b 13a 13b 14
Stickstoff mit max. 5 Vol.-% Äthylen   200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "STIOKSTOFF" gekennzeichnet sein.
  2. Behälter und Armaturen müssen denen für Stickstoff entsprechen.
  3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
> 20 Vol.-% Sauerstoff Rest:
Edelgase (außer Xenon) und/oder Stickstoff
  300 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 2,5 8 4  
Besondere Maßgaben:
  1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "SAUERSTOFF" gekennzeichnet sein.
  2. Behälter und Armaturen müssen denen für Sauerstoff entsprechen.
  3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
  4. Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren nicht mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen (vgl. § 16 Absatz 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
  5. Raschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "Für Tauchgeräte" (zulässige Abkürzung: "Sauerstoff-TG"). Für diese Raschen beträgt die Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Raschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren.
  6. Raschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERATE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-AG"). Für diese Raschen beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren.
  7. Jede nach Maßgabe 5 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer Besichtigung des Flascheninneren zu unterziehen. Die Hasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Hasche in einem einwandfreiem Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wieder hergestellt worden ist.
  8. Die Maßgaben 5 bis 7 gelten sinngemäß, wenn dem Sauerstoff der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch andere Komponenten beigemischt sind.
> 20 Vol.-% Sauerstoff Rest: Edelgase (außer Xenon) und/ oder Stickstoff und/ oder< 20 Vol.-% Kohlendioxid   200 - 1,5 ⋅ p15 - - 10 6 3 5 8 4  
Besondere Maßgaben
  1. Jeder Behälter muß mit der Einstempelung "SAUERSTOFF" gekennzeichnet sein.
  2. Behälter und Armaturen müssen denen für Sauerstoff entsprechen.
  3. Vor dem Füllen eines Behälters muß die jeweilige Füllung (Angabe aller Komponenten und ihrer Konzentration oder ihrer Konzentrationsbereiche) durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein.
  4. Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend.


ENDE

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