TRG 102 Anlage 1 Gruppen 2.1, 2.3 Gasgemische mit -10 °C< tk < +70 °C

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Gruppe 2.1: Gasgemische mit -10 °C< tk < +70 °C unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Gemische aus
Bromtrifluor-
methan und Stickstoff für Feuerlösch-
zwecke
Bromtrifluormethan
+ Stickstoff (Halon 1301 + N2)
          - - 10 - - - - - - Der Füllfaktor gilt für Halon 1301 der höchstzulässige Überdruck Halon 1301 mit Stickstoffauf-
ladung.

Die Bezugstempe-
raturen sowie die Angaben auf der Flasche über das höchstzulässige Füllgewicht für Halon 1301 und den höchstzulässigen Gesamtüber-
druck nach Stickstoffauf-
ladung haben ausschließlich sicherheits-
technische Bedeutung. Rückschlüsse auf die Löschwirkung können nicht gezogen werden.

Besondere Maßgaben bei 15 °C gilt für
  1. Abhängig vom Füllfaktor und vom höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoftaufladung bei 15 °C gelten die in der Tabelle genannten Mindestprufüberdrücke

    Füllfaktor

    höchstzul.
    Überdruck
    bei 15 °C

    Bezugstemperatur

    70 °C 80 °C

    Mindestprüfüberdruck

    kg/l bar

    bar

    bis 0,80

    23 56 65
    39 77 88
    55 105 118

    bis 0,90

    23 57 69
    39 81 94
    55 110 126

    bis 1,00

    23 62 76
    39 90 106
    55 121 138

    bis 1,10

    23 70 87
    39 101 119
    55 134 151

    bis 1,15

    23 76 95
    39 109 129
    55 143 161
  2. Die erhöhte Bezugstemperatur von 80 °C gilt für Feuerlöscher, die dazu bestimmt sind, an oder in Fahrzeugen zum Ablöschen von Fahrzeugbränden mitgeführt zu werden.
  3. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht für Halon 1301 und mit dem höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoffaufladung bei 15 °C gekennzeichnet sein.
  4. Die Füllmenge des Halon 1301 ist nach Gewicht, die Aufladung mit Stickstoff ist nach Druck zu bestimmen
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Kohlendioxid mit max. 10 Gew.-% Stickstoff, Sauerstoff oder Luft           - - 10 - - - - - - -  
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß die eingestempelte Kennzeichnung "KOHLENDIOXID" tragen und für 190 oder 250 bar Prüfüberdruck ausgelegt sein. Das Gasflaschenventil muß DIN 477 Kohlendioxid entsprechen. Die Ausrüstung mit einer für CO2 zugelassenen Berstscheibensicherung ist zulässig.

    Beimischung
    Gew.%

    Prüfüberdruck der Flasche

    190 bar

    250 bar

    N2 Luft O2 N2 Luft O2

    Füllfaktor f in kg/l

    bis 1 0,64 0,64 0,64 0,73 0,73 0,74
    > 1 bis 2 0,61 0,62 0,63 0,71 0,72 0,73
    > 2 bis 3 0,59 0,60 0,61 0,70 0,70 0,71
    > 3 bis 4 0,57 0,58 0,60 0,68 0,69 0,70
    > 4 bis 5 0,55 0,56 0,58 0,67 0,67 0,69
    > 5 bis 6 0,53 0,54 0,56 0,65 0,66 0,68
    > 6 bis 7 0,52 0,52 0,55 0,63 0,64 0,67
    > 7 bis 8 0,50 0,51 0,53 0,62 0,63 0,56
    > 8 bis 9 0,49 0,50 0,52 0,61 0,61 0,65
    > 9 bis 10 0,48 0,48 0,51 0,59 0,60 0,64
  2. Abhängig vom Prüfüberdruck der Flasche und der Gemischzusammensetzung gelten die in der Tabelle genannten Füllfaktoren.
  3. Vor dem Füllen einer Flasche müssen die jeweilige Füllung, der Anteil der Bemischung in Gew.-% und das höchstzulässige Füllgewicht des Gemisches durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich wiedergegeben worden sein; z.B.: CO2 + 5 Gew.-% N2Füllgewicht des Gemisches ... kg.
  4. Für Behälter aus Stahl V 70 Mn beträgt die Prüffrist 6 Jahre. Behälter aus diesem Stahl sind bei den Prüfungen einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.
  5. Die zu Druckluft genannte besondere Maßgabe 1 gilt entsprechend, soweit im Gemisch Sauerstoff oder Luft ist.
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60 Gew.-% CClF3 + 40 Gew.-% CHF3 Gasgemisch R 503 (R 503)

0,11

31 - 31 - - 5
(10)
6 3 5 8 4  

0,20

42 - -                  

0,21

- - 42                  

0,66

100 - -                  

0,76

- - 100                  

0,93

190 - -                  

0,95

- 190 -                  

0,97

- - 190                  

0,98

225 - -                  

1,00

- 225 -                  

1,02

- - 225                  


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Gruppe 2.3: Gasgemische mit -10 °C< tk < +70 °C, chemisch instabil (im allgemeinen brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch)
Kohlendioxid mit max.: 17 Gew.-% Äthylenoxid Kohlendioxid + max.: 17 Gew.-% Äthylenoxid - 0,66 190 - - - - 5 6 3 5 8 4  
  0,73 - - 190                  
  0,75 250 - -                  
  0,78 - - 250                  
Besondere Maßgaben
  1. Die Behälter dürfen nicht mit einer Berstscheibe ausgerüstet sein.
  2. jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.

   

 

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