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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 256 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Ausrüstung
Sonstige Ausrüstung

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 409 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 250 für die Ausrüstung, die in den TRG 251 bis 255 nicht behandelt ist, und für Einrichtungen am Fahrzeug, die für die Sicherheit der Behälter nun Bedeutung sind.

2. Einrichtungen zur Handhabung

2.1 Allgemeines

2.11 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zu ihrer Handhabung (Aufstellen, Tragen, Verkronen, Rollen) bestimmt sind, zahlen z.B.

Handgriffe an geschweißten Flaschen (s. Nummer 2.2),
Tragleisten an Schutzkragen für geschweißte Flaschen (s. Nummer 5.31),
Einrichtungen an Behältern zum Anschlagen von Lastaufnahmemittels (s. Nummer 2.3),
Rollreifen an Fässern,
Einrichtungen an umladbaren Fahrzeugbehältern (z.B. Rollböcke).

2.12 Die Einrichtungen müssen die beim normalen Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen. Sie müssen einschließlich ihrer Verbindungen mit dem Behälter so bemessen sein, daß sie mindestens das doppelte Gewicht des gefüllten Behälters aufnehmen. Satz 2 gilt nicht für Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln an Behältern, die nur in leerem Zustand umgesetzt werden dürfen

2.2 Handgriffe

2.21 Handgriffe sind nur bei geschweißten Flaschen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 33 l zulässig.

2.22 Handgriffe sollen dem Bild 2 der Norm DIN 4661 Blatt 7 entsprechen. Sie müssen aus Stahl hergestellt und mit dem Oberboden der Flasche durch Lichtbogenschweißung, Widerstandsschweißung oder - bei Fortfall der Schweißlippen - Kehlnahtschweißung verbunden sein, und zwar so, daß sie nicht über den äußeren Durchmesser des zylindrischen Teiles der Flasche hinausragen.

2.23 Handgriffe müssen bei neuen Flaschen vor deren Wärmebehandlung angeschweißt worden sein. Beim Auswechseln beschädigter Handgriffe kann auf eine Wärmebehandlung der Flasche verzichtet werden, wenn der Sachverständige dem zugestimmt hat.

2.3 Einrichtungen zum Anschlagen nun Lastaufnahmemitteln

2.31 jeder zum Verkranen vorgesehene Behälter muß mindestens zwei Einrichtungen zum Anschlagen der Lastaufnahmemittel haben.

2.32 Kranösen müssen einen lichten Durchmesser nun mindestens 50 mm haben.

3. Behältertragleisten und Sattelbleche

3.1 Behältertragleisten müssen

  1. die auftretenden Beanspruchungen sicher aufnehmen.
  2. auf jeder Längsseite des Tanks durchgehend ausgeführt sein; eine Unterbrechung ist zulässig, wenn die Erfüllung der Forderung nach Ziffer 1 besonders nachgewiesen worden ist,
  3. an ihren Enden die Krempen der Tankböden umfassen; andere Konstruktionen sind zulässig, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.
  4. bei der Ausführung ohne Flachprofilunterlage an den Enden so ausgeführt sein, daß gefährliche Spannungsspitzen vermieden sind,
  5. auf der ganzen Länge (mit Unterbrechungen an den Behälterrundnähten) mit dem Behälter durch Schweißung verbunden sein; das Zusammenschweißen nun Tragleisten aus mehreren Profilen muß nur dem Anschweißen der Leisten an den Tank erfolgt sein.

3.2 Die Werkstoffe der mit dem Behälter unmittelbar verbundenen Teile und der des Behälters sollen möglichst gleiches Formänderungsverhalten haben.

3.3 Sattelbleche können entweder durchgehend oder mehrteilig ausgeführt sein. Mehrteilige Sattelbleche müssen eine ausreichende Länge haben.

3.4 Bei Schraubverbindungen zwischen Behältertragleisten und Sattelblechen dürfen Langlöcher nicht verwendet werden.

4. Schwallbleche

Schwallbleche müssen Durchsteigeöffnungen mit mindestens 500 mm Durchmesser und Durchlässe, welche ein völliges Entleeren der Tanks gewährleisten. haben.

5. Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen

5.1 Allgemeines

5.11 Zu den besonderen Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen z.B.
Schutzkappen der Flaschen (s. Nummer 5.2),
Schutzkragen für geschweißte Flaschen (s. Nummer 5.3),
Schutzkragen für Fässer und Tanks,
Schutzhauben für Fässer und ähnliche Behältergrößen,
Schutzleisten an Tanks,
Schutzkästen an Tanks.

5.12 Die Einrichtungen müssen so beschatten sein, daß sie die Absperreinrichtungen so schützen, daß diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und Fässern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton- oder Steinboden auftreten. Zu den möglichen Beanspruchungen, die bei Tanks auftreten können, wird auf TRG 340 1 verwiesen.

5.13 Es muß sichergestellt sein, daß sich in dem nun der Einrichtung zu schützenden Raum Wasser nicht ansammeln kann. Der Raum muß ausreichend durchlüftet sein, sofern in TRG 101 oder 102 für ein Druckgas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird

5.2 Schutzkappen für Flaschen

5.21 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Nummer 5.12 als erfüllt anzusehen:

Schraubkappen S nach DIN 4661 Blatt 6
oder Schraubkappen T nach DIN 4664 Blatt 11
oder Gabelkuppen G nach DIN 4661 Blatt 6.

5.22 Die Verwendung von Schraubkappen S und T nach DIN 4661 setzt voraus, daß bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe (s. DIN 4661 Blatt 4) und bei nahtlosen Flaschen der Halsring (s. DIN 4664 Blatt 10) das Außengewinde W/80 × l/11" haben.

5.23 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen. deren Fassungsraum nicht größer ist als 33l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muß. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, daß die Flasche eine Ventilmuffe E (Muffe mit einer Rille für die Gabel) nach DIN 4661 hat.

5.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen

5.31 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661 Blatt 6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. Auf ihm sollen alle Kennzeichen angegeben sein, die das betriebsfertige Herrichten und das Prüfen betreffen (Kennzeichen 15 und folgende nach TRG 270 Tafel 1).

5.32 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschlußstutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.

5.33 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen nur deren Wärmebehandlung.

6. Wärmeschutzeinrichtungen

6.1 Sonnenschutzdächer

Sonnenschutzdächer müssen

  1. aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,
  2. mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken; ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig,
  3. am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel etwa 40 mm betrügt; die Luftzirkulation darf nicht - ausgenommen durch die erforderlichen Befestigungsnocken - behindert werden.

6.2 Sonnenschutzanstriche

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für brennbare Druckgase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

6.3 Isolierung

6.31 Bei der vollständigen Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung (Isolierung) wird unterschieden nach

Doppelmantel-Isolierung mit Vakuum (Vakuumisolierung),

Doppelmantel-Isolierung ohne Vakuum, Einfachisolierung.

6.32 Die Isolierung von Behältern für tiefkalten Betrieb muß so bemessen sein, daß unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 °C und einer Fahrzeit von mindestens 100 Stunden bei Tanks, die auf der Schiene befördert werden, und bei umladbaren Tanks (Schiene oder Straße), 50 Stunden bei Tanks, die auf der Straße befördert werden, ausgenommen umladbare Tanks, die Sicherheitsventile nicht ansprechen.

6.33 Die Isolierung einschließlich etwaiger Befestigungselemente muß aus Stoffen bestehen. die

  1. gegenüber Temperaturen von mindestens 70 °C wärmebeständig sind,
  2. unbrennbar sind, wenn der Behälter für tiefkalten Betrieb und ein Druckgas bestimmt ist, dessen Siedetemperatur bei 1 bar gleich oder niedriger ist als die des Sauerstoffs (Siedetemperatur für Sauerstoff: -183 °C); abweichend hiervon dürfen für Befestigungselemente organische Stoffe verwendet werden, wenn durch ihre Eigenschaften oder durch ihre konstruktive Ausführung eine Gefahr vermieden ist,
  3. mit dem Druckgas oder eingedrungene Feuchtigkeit - auch nicht im Hinblick auf eine Korrosion der Tankwandung - nicht in gefährlicher Weise reagieren.

6.34 Bei einer Vakaumisolierung muß das Vakuum gemessen werden können.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses

Mit der Anwendung der TRG 256 werden gegenstandslos

  1. folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) 2:
    Ziffer 23 Abs. 4 TG, ausgenommen Buchstabe b)
    Ziffer 59 TG
    Ziffer 61 Abs. 1 TG
  2. Beschluß DGa 212/65 v. 01.05.1965 (ArbSch. 1965 S. 165) mit Änderung DGa 920/68 v. 12.12.1968 (ArbSch. 1970 S. 51); "Handgriffe geschweißter Stahlflaschen".

__________
1) TRG 340 in Vorbereitung

2) TG in der Fassung der Bek. des BMa v. 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70; Beilage zu ArbSch. H. 3/1970

ENDE

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