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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 250 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Ausrüstung der Druckgasbehälter

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 405 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für die Ausrüstung der Druckgasbehälter.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für bestimmte Ausrüstungsteile folgende Technische Regeln:

Nummer Titel
TRG 251 1
TRG 252
TRG 253
TRG 254
TRG 255 1
TRG 256
Leitungen, Verbindungen und Zubehör
Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen
Absperreinrichtungen
Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
Meßeinrichtungen
Sonstige Ausrüstung

1.3 Die TRG 250 bis 256 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.

1.4 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG  710 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter,
    TRG 770 Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Druckgasbehälter

2.11 Zu einem Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.12 Unter Behälter versteht man die Behälterwand (Mantel, eventuelle Böden und andere Wandungsteile, z.B. Stutzen, Armaturentaschen, Thermometerhülsen), nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen 2, ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.

2.13 Unter Ausrüstung versteht man die mit dem Behälter unlösbar 3 oder lösbar 3 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit des Druckgasbehälters beeinflussen können.

2.14 Das Ausrüsten mit den Teilen, die mit dem Behälter unmittelbar unlösbar verbunden sind, und - in der Regel - mit den Verschlüssen (einschließlich evtl. erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen erfolgt im Herstellerwerk des Behälters.

2.2 Betriebstemperaturen 4

2.21 Als höchste Betriebstemperatur tmax,. der der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gilt 70 °C. Abweichend von Satz 1 gilt für die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile eines Druckgasbehälters für ein flüssiges tiefkaltes Druckgas die Siedetemperatur des Druckgases beim höchsten Betriebsüberdruck des Druckgasbehälters als höchste Betriebstemperatur. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Festigkeitsanforderungen an metallische Werkstoffe der Ausrüstungsteile als höchste Betriebstemperatur 50 °C.

2.22 Als niedrigste Betriebstemperatur tmin der der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gilt -20 °C, und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt. Abweichend nun Satz 1 gilt für Ausrüstungsteile eines Druckgasbehältern für ein flüssiges tiefkaltes Druckgas die betriebsmäßig mögliche niedrigste Temperatur (s. TRG 103 Anlagen 1 und 2).

2.3 Betriebsüberdruck 4

2.31 Für die dem Druck der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gilt als höchster Betriebsüberdruck p, wenn die Ausrüstungsteile bestimmt sind

  1. für Druckgase mit tk < -10 °C oder für Druckgase mit tk> 70 °C, der der Temperatur von 70 °C zugeordnete Überdruck der Füllung,
  2. für Druckgase mit -10 °C< tk < 70 °C oder für unter Druck gelöste Druckgase, der für die Druckgasbehälter festgelegte Prüfüberdruck (Mindestwert),
  3. für flüssige tiefkalte Druckgase, der für die Druckgasbehälter festgelegte höchste Betriebsüberdruck.

2.32 Bei der Beurteilung der Dichtheit eines Ausrüstungsteilen sind in der Regel für die untere Druckgrenze folgende Überdrücke zugrunde zu legen;

für brennbare oder giftige Druckgase: 0,1 bar
für andere Druckgase als solche nach Ziffer 1:     0,5 bar

2.4 Prüfüberdruck und Berechnungsdruck

Für die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gilt, soweit nicht in den TRG nach Nummer 1.2 etwas anderes bestimmt ist,

  1. in den Fällen noch TRG 101 Anlagen 1 bis 4 und TRG 102 Anlage 1 der zutreffende Wert, der unter der Kopfspalte 7a dieser Anlagen genannt ist,
  2. in anderen Fällen als solchen nach Ziffer 1 der für den Druckgasbehälter festgelegte Prüfüberdruck p'

als Mindestwert für den Prüfüberdruck.

2.5 Nennüberdruck

Bei der Verwendung genormter und auf den Nennüberdruck ausgelegter Ausrüstungsteile muß bei dem zu dem Nennüberdruck gehörigen Prüfüberdruck mindestens 1,3fache Sicherheit gegen Streckgrenze vorhanden sein.

3. Allgemeine Anforderungen an die Ausrüstung

3.1 Die Ausrüstung muß hinsichtlich Werkstoff, Bemessung. Gestaltung, Herstellung und Wirkungsweise ihrer Aufgabe sicher genügen, und zwar unter den beim normalen Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen. Für die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile gelten sinngemäß
TRG 200 Nummer 2 für die Anforderungen an den Werkstoff,
TRG 220 Nummer 2 für die Anforderungen an die Bemessung,
TRG 240 Nummer 3 für die Anforderungen an das Herstellen.

3.2 Ausrüstungsteile, die mit einem Druckgas beaufschlagt werden, müssen - sofern nicht in den speziellen TRG etwas anderes bestimmt ist - einschließlich ihrer Verbindungen im Bereich der Betriebstemperaturen und der Betriebsüberdrücke dicht 5 sein.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze

Mit der Anwendung der TRG 250 werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG)) gegenstandslos:

Ziffer 8 Abs. 1 und 3 TG
Ziffer 42 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 bis 4 TG
Ziffer 64 Abs. 9 und 10 TG.

1) TRG 251 und 255 in Vorbereitung

2) In den TRG gelten die Verschlüsse (einschließlich eventuell erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen als Ausrüstungsteile, während sie im Verkehrsrecht dem Begriff "Behälter" zugeordnet sind.

3) Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf TRG 251 verwiesen.

4) Gemäß TRG 001 Nummer 2.1 werden den TRG übliche Betriebsverhältnisse zugrunde gelegt. Für Sonderfälle können andere Betriebstemperaturen und damit andere Betriebs- und Prüfüberdrücke gelten. In einem solchen Falle sind der höchste Betriebsüberdruck und der Prüfüberdruck im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) festzulegen.

5) DICHT: vgl. TRG 253 Nummer 3.42

6) TG in der Fassung der Bek. des BMA. vom 12.02.1970 - III b 5 1337/70 Beilage ArbSch. H. 3/1970

 

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