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7 Ergänzende Bestimmungen für das Füllen von Druckgasbehältern auf Fahrzeugen

7.1 Voraussetzungen für das Füllen

7.1.1 Schienenfahrzeuge mit Druckgasbehältern sind vor dem Anschließen der Leitungen zum Füllen

  1. durch Hemmschuhe, Radvorleger oder Holzklötze gegen Abrollen zu sichern,
  2. durch Verschließen der Zugangsweiche in abweisender Stellung, Verschließen aufgelegter Gleissperren oder durch umlegbare Prellböcke gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge zu sichern.

In den Fällen nach TRG 401 Nummer 3.3.3.1 Satz 2 müssen zur Sicherung gegen Abrollen besondere Maßnahmen getroffen werden; als besondere Maßnahme gilt ein Radvorleger in Gefällerichtung vor jeder Achse.

7.1.2 Straßenfahrzeuge mit Druckgasbehältern sind vor dem Anschließen der Leitungen zum Füllen durch Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Ganges oder durch Vorlegeklötze gegen Abrollen zu sichern. In den Fällen nach TRG 401 Nummer 3.3.3.1 Satz 2 müssen zur Sicherung gegen Abrollen besondere Maßnahmen getroffen werden; als besondere Maßnahme ist mindestens die gleichzeitige Anwendung von zwei der in Satz 1 genannten Maßnahmen anzusehen.

7.1.3 Ist ein Anfahren von zum Befüllen angeschlossenen Behälterfahrzeugen durch andere Fahrzeuge nicht auszuschließen, so müssen z.B. Warndreiecke, Leitkegel oder andere geeignete Einrichtungen zur Kennzeichnung aufgestellt werden.

7.1.4 Druckgasbehälter auf Fahrzeugen dürfen zum Füllen mit brennbaren Druckgasen nur angeschlossen werden, wenn die Fahrzeuge untereinander, zu abgestellten gefüllten Fahrzeugbehältern für Druckgase oder für brennbare Flüssigkeiten und zu ortsfesten Behältern für Druckgase oder brennbare Flüssigkeiten einen Abstand entsprechend Nummer 7.1.5 haben.

Druckgasbehälter auf Fahrzeugen dürfen zum Füllen mit hochgiftigen Druckgasen nur angeschlossen werden, wenn die Fahrzeuge zu abgestellten gefüllten Fahrzeugbehältern für brennbare Druckgase oder brennbare Flüssigkeiten und zu ortsfesten Behältern für brennbare Druckgase oder für brennbare Flüssigkeiten einen Abstand entsprechend Nummer 7.1.5 haben.

Druckgasbehälter auf Fahrzeugen dürfen zum Füllen mit Sauerstoff nur angeschlossen werden, wenn sie während des Füllens zu abgestellten Fahrzeugbehältern und ortsfesten Behältern, soweit diese Behälter brennbare Druckgase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Abstand entsprechend Nummer 7.1.5 haben.

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn an der Füllstelle zwischen den Fahrzeugen Schutzwände in mindestens feuerhemmender Ausführung errichtet sind.

7.1.5 Der Abstand beträgt mindestens 5 m. Er verringert sich auf mindestens 3 m, wenn jeder der beiden betrachteten Behälter für Druckgase mit einem Dichteverhältnis von nicht mehr als 1 bestimmt ist. Der Abstand ist den Bildern 1 und 2 entsprechend zu messen.

Bei Eisenbahnkesselwagen wird der Sicherheitsabstand zwischen den Puffern gemessen

7.1.6 Ist der Druckgasbehälter auf Fahrzeugen mit einem fernbetätigbaren (Schnellschluß)Ventil ausgerüstet, so müssen die Einrichtungen, mit denen das Ventil aus sicherer Entfernung geschlossen werden kann, vor dem Beginn des Füllvorganges aktiv sein.

7.1.7 Druckgasbehälter für brennbare Druckgase auf Fahrzeugen, ausgenommen Eisenbahnkesselwagen, müssen vor dem Anschließen der Leitungen zum Füllen zum Schutz gegen elektrostatische Entladung (s. TRG 401 Nummer 4.1.2.2) geerdet werden.

7.1.8 Bei Straßenfahrzeugen mit Druckgasbehältern für brennbare Druckgase muß der Fahrzeugmotor während des Füllens abgestellt sein. Dient der Fahrzeugmotor dem Antrieb der Pumpe, so darf er abweichend von Satz 1 und abweichend von TRG 401 Nummer 4.3.2 während des Füllens laufen. In einem solchen Falle müssen die Betätigungseinrichtungen zum Abstellen des Fahrzeugmotors aus sicherer Entfernung vor dem Anschließen der Leitungen zum Füllen ausgelegt und auf Wirksamkeit überprüft worden sein.

7.1.9 Das Füllen von brennbaren, giftigen und sehr giftigen Druckgasen ist zu überwachen. Die Überwachung kann direkt durch eine sachkundige Person oder indirekt z.B. durch eine Monitorüberwachung, MSR-Systeme erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß bei Störungen des Normalbetriebs in den Abfüllvorgang schnell eingegriffen werden kann.

7.1.10 Bei einem Fahrzeugbehälter ergibt sich die höchstzulässige Füllmenge nicht aus der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Behälterschild, sondern aus der Angabe auf der Aufschriftentafel oder der Klapptafel.

7.1.11 Wird das Füllen von Behältern auf Fahrzeugen für längere Zeit (z.B. nachts, an Sonn- oder Feiertagen) unterbrochen, so sind die Leitungsverbindungen zwischen dem Behälter und der Füllanlage aufzuheben. Abweichend von Satz 1 dürfen Entgasungsleitungen angeschlossen bleiben; Entgasungsleitungen müssen angeschlossen bleiben bei Behältern für flüssige tiefkalte Druckgase, die brennbar oder hochgiftig sind.

7.1.12 Fahrzeugbehälter sind im Gefahrfalle abzuziehen.

7.2 Kontrollaufzeichnungen

7.2.1 Vom Füllwerk sind für jedes Druckgas besondere Kontrollaufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen für jede Füllung hervorgehen

  1. das Datum,
  2. das Identifizierungszeichen des Fahrzeuges oder des Druckgasbehälters (bei einem Eisenbahnkesselwagen das bahnamtliche Kennzeichen, bei einem Straßentankwagen das amtliche Zulassungskennzeichen des Fahrzeuges, bei einem umladbaren Druckgasbehälter die Herstellungsnummer des Druckgasbehälters und die Angabe des Eigentümers),
  3. die höchstzulässige Füllmenge gemäß Angabe auf der Aufschriftentafel oder der Klapptafel (s. Nummer 7.2.2),
  4. das Verfahren zum Bestimmen der eingefüllten Menge,
  5. die tatsächlich eingefüllte Menge gemäß Füll- und Kontrollmessungen,
  6. Bemerkungen über Unregelmäßigkeiten und Veranlaßtes.

Aus den Angaben zu Ziffer 5 müssen auch die Daten (z.B. Drücke, Gewichte, Volumen, Temperaturen, Nummern der Waagen) hervorgehen, die eine eindeutige Kontrolle ermöglichen. Z. B. müssen bei der Kontrollwägung von Tanks folgende Angaben gemacht werden:

7.2.2 Nummer 7.2.1 Satz 2 Ziffern 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich bei der Füllung um flüssige tiefkalte Druckgase handelt, die unbrennbar und ungiftig sind.

7.2.3 Kontrollaufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

8 Prüfen und Warten von Füllanlagen

8.1 Prüfen von Füllanlagen auf Dichtheit

8.1.1 Füllanlagen oder Anlagenabschnitte dürfen erstmalig oder nach einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem Sachverständigen auf Dichtheit geprüft worden sind. Das Prüfen auf Dichtheit darf abweichend von Satz 1 von einem Sachkundigen durchgeführt werden, wenn die Anlage für unbrennbare und nicht hochgiftige Druckgase bestimmt ist oder wenn es sich um das Prüfen nach einer Instandsetzung handelt. Wird das Prüfen von einem Sachkundigen durchgeführt, so darf dies nur unter Aufsicht des Unternehmers oder seines Beauftragten erfolgen.

8.1.2 Als Prüfmittel ist ein Druckgas zu verwenden, das unter den Prüfbedingungen gasförmig vorliegt. Ist das Prüfmittel brennbar oder hochgiftig, so müssen die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Das Prüfmittel darf mit den Werkstoffen der zu prüfenden Anlage gefährliche Reaktionen nicht eingehen. Sofern Reaktionen des Prüfmittels mit dem Druckgas, für das die Anlage bestimmt ist, möglich sind, muß hinreichend gespült werden. Bei Anlagen für feuchtigkeitsempfindliche Druckgase muß das Prüfmittel frei von Wasser sein, oder die Anlage muß nach der Prüfung getrocknet werden. Bei Füllanlagen für Sauerstoff müssen die Prüfmittel ölfrei sein.

8.1.3 Der Druck ist allmählich und stufenweise zu erhöhen, und zwar bis zum höchsten Betriebsdruck der Anlage.

8.1.4 Über das Prüfen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Aus einem Protokoll müssen hervorgehen:

  1. Prüfdatum,
  2. Aufsichtsführender,
  3. Sachkundiger,
  4. Bezeichnung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenabschnittes,
  5. Prüfmittel,
  6. Beschreibung des Prüfverfahrens,
  7. festgestellte Mängel und Bemerkungen zur Mängelbeseitigung.

8.2 Prüfen von beweglichen Leitungen

8.2.1 Bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und ferner nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) überprüft werden.

8.2.2 Das Prüfen nach Nummer 8.2.1 umfaßt folgende Einzelprüfungen:

  1. Prüfung vor Inbetriebnahme (Erstprüfung z.B. durch den Hersteller):
    Festigkeitsprüfung mit dem 1,5-fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes
  2. Wiederkehrende Prüfung durch den Betreiber (z.B. Sachkundiger des Füllbetriebes):

8.2.3 Die Erstprüfung mit dem 1,5-fachen Betriebsüberdruck erfolgt mit Wasser oder mit anderen geeigneten Flüssigkeiten. Der Prüfdruck muß mindestens 10 Minuten stehen bleiben.

Bei beweglichen Leitungen für flüssige tiefkalte Druckgase darf diese Prüfung auch mit einem Gas unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

8.2.4 Über das Prüfen vor Inbetriebnahme muß eine Prüfbescheinigung vorliegen. Die Bescheinigungen sind aufzubewahren. Aus einer Bescheinigung müssen hervorgehen:

  1. Prüfdatum,
  2. Prüfer,
  3. Art und Kennzeichen der geprüften Leitung,
  4. Prüfmittel,
  5. Beschreibung des Prüfverfahrens.

Aus der Prüfbescheinigung müssen ferner hervorgehen der Werkstoff und der Nenndruck sowie bei Schläuchen die Bestätigung, daß sie für das Druckgas geeignet sind.

8.2.5 Über das wiederkehrende Prüfen ist Buch zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen hervorgehen:

  1. Prüfdatum,
  2. Prüfer,
  3. Art und Kennzeichnung bzw. Einbauort der geprüften Leitungen,
  4. festgestellte Beanstandungen, die einen Weiterbetrieb nicht ausschließen, z.B. unvollständige Kennzeichnung,
  5. festgestellte Mängel, die einen Weiterbetrieb ausschließen, ggf. Bemerkungen bezüglich Reparatur, Verschrottung,
  6. Prüfmedium,
  7. Prüfdruck.

8.3 Warten

8.3.1 Absperreinrichtungen, die selten betätigt werden, müssen in angemessenen Zeitabständen auf Gangbarkeit geprüft werden.

8.3.2 Teile, die mit oxidierend wirkenden Druckgasen in Berührung kommen, sind in angemessenen Zeitabständen auf Verunreinigung durch Öl und Fett zu untersuchen und gegebenenfalls zu reinigen.

8.3.3 Die zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung erforderlichen Einrichtungen sind vor Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von drei Jahren, einer Prüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen. Die Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen.

8.4 Instandsetzungsarbeiten

8.4.1 Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durch fachlich qualifizierte Personen durchgeführt werden.

8.4.2 Besonders gefährliche Instandsetzungsarbeiten dürfen nur auf besondere und schriftliche Anweisung des Unternehmens oder seines Beauftragten, in der auch die Aufsichtsführung geregelt ist, ausgeführt werden.

9 Außerbetriebnahme, Anzeigen von Unfällen und Schadensfällen

9.1 Ist eine Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so ist sie unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

9.2 Wer eine Füllanlage betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Füllanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen.

9.3 Nummer 9.2 gilt entsprechend, wenn in oder außerhalb der Füllanlage ein Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 1,0 l aufreißt oder zerknallt.

10. Übergangsregel

Die TRG 402 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

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TRG 402 Anlage 1 - Betreiben von Füllanlagen
Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas

Ausgabe September 1989
(BArbBl. 9/1989 S. 49 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Allgemeines

§ 29 DruckbehV (jetzt BetrSichV) läßt unter bestimmten Bedingungen eine volumetrische Füllung kleiner Druckgasbehälter zu. Die §§ 26 (Erlaubnis), 27 (Wesentliche Änderung) und 28 Abs. 1 bis 3 (Prüfung durch den Sachverständigen) der Druckbehälterverordnung finden dabei keine Anwendung.

2 Begriffsbestimmungen

Handwerkerflaschen sind Flaschen nach TRG 310 mit den Merkmalen nach den Nummern 2.1. 2.2 und 2.3.

2.1 Der Rauminhalt beträgt höchstens 1000 cm3.

2.2 Der Prüfüberdruck beträgt:

2.3 Die zulässige Füllmenge wird durch ein fest eingestelltes Peilrohr begrenzt. Das Peilrohr mündet in einer Höhe, die 85 % des Fassungsraumes der Handwerkerflasche entspricht.

3 Füllen der Handwerkerflaschen

3.1 Eine Handwerkerflasche darf nur mit Flüssiggas nach DIN 51622 (Propan, Proben, Butan, Buten und deren Gemische) gefüllt werden.

3.2 Das Gas darf nur aus Flüssiggasflaschen entnommen werden. Zum Anschluß an die Flüssiggasflasche darf nur ein Füllstutzen verwendet werden, mit dem eine einwandfreie Verbindung hergestellt wird. Schläuche sind als Verbindung nicht zulässig.

3.3 Während des Füllens muß sich die Handwerkerflasche in senkrechter Lage befinden. Das Peilventil muß geöffnet sein. Sobald flüssiges Gas aus dem Peilventil austritt. ist zuerst das Absperrventil der Flüssiggasflasche zu schließen. Das Peilventil ist erst dann zu schließen, wenn kein flüssiges Gas mehr austritt.

Zur Vermeidung von Überfüllungen ist die angegebene Reihenfolge unbedingt einzuhalten.

3.4 Da während des Füllens aus dem Peilventil Gas austritt. darf die Handwerkerflasche in Räumen nur dann gefüllt werden, wenn durch gute Lüftung (gegenüberliegende geöffnete Fenster bzw. Türen) dafür gesorgt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Im Umkreis von 3 m dürfen sich keine Zündquellen (Rauchverbot!), keine Kelleröffnungen oder Schächte und keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß befinden. Beim Füllen in Räumen darf die Flüssiggasflasche. aus der das Gas entnommen wird, höchstens ein zulässiges Füllgewicht von 14 kg haben, es sei denn. TRG 401 ist beachtet. In Räumen unter Erdgleiche (Kellerräume) ist das Umfüllen nicht erlaubt.

4 Füllanweisung

Auf jeder Handwerkerflasche muß eine Füllanweisung gut lesbar und dauerhaft angebracht sein. Zu dieser Füllanweisung gehört eine zeichnerische Darstellung der Anordnung von Flüssiggasflasche und Handwerkerflasche beim Füllvorgang.

Bild 1 zeigt beispielhaft diese Darstellung.

Die Füllanweisung muß nachfolgende Aussagen enthalten:

Füllanweisung

Es darf nur gefüllt werden

 Füllen nur in folgender Reihenfolge:

  1. Flüssiggasflasche, aus der Gas entnommen wird, mit Schutzkappe in einer Halterung kippsicher aufstellen.
  2. Schutzkappe der Flüssiggasflasche entfernen.
  3. Flaschenventile mit dem Umfüllstutzen dicht verbinden. Handwerkerflasche muß senkrecht hängen (siehe Zeichnung).
  4. Peilventil und Absperrventil der Handwerkerflasche öffnen.
  5. Ventil der Flüssiggasflasche öffnen.
  6. Füllen, bis flüssiges Gas aus dem Peilventil austritt.
  7. Ventil der Flüssiggasflasche schließen.
  8. Peilventil erst schließen, wenn kein flüssiges Gas mehr austritt.
  9. Absperrventil der Handwerkerflasche schließen.
  10. Dichtheit an beiden Flaschenventilen prüfen.
 
Achtung, beim Füllen tritt Gas aus!

Im Umkreis von 3 m sind Zündquellen, Rauchen sowie Kelleröffnungen und Kanaleinläufe unzulässig.

Füllen nur im Freien oder in gut gelüfteten Räumen (geöffnete Fenster und Türen).

In Räumen darf nur aus Flüssiggasflaschen abgefüllt werden,
die nicht mehr als 14 kg zulässiges Füllgewicht haben.

Umfüllen in Kellerräumen nicht erlaubt!
   

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser Anlage werden folgende Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:

ENDE

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(Stand: 20.08.2018)

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