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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase

TRG 402 - Füllanlagen Betreiben von Füllanlagen

Ausgabe September 1999
(BArbBl. 9/1999 S. 107 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

Diese TRG gilt für das Betreiben von Füllanlagen. Sie enthält die über die allgemeinen Bestimmungen nach TRG 400 hinausgehenden besonderen Bestimmungen.

2 Beschäftigte und ihre Unterweisung

2.1 Füllanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient und gewartet werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die erforderliche Sachkunde besitzen,
  3. erwarten lassen, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

2.2 Unselbständige Arbeiten dürfen auch von Personen ausgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 Ziffern 1 und 2 nicht gegeben sind.

2.3 Die Beschäftigten sind mindestens zu unterweisen in bezug auf

  1. die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasen,
  2. die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die vorliegende TRG,
  3. die Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen,
  4. die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzausrüstungen,
  5. die Bedienung und Wartung der Füllanlage, und zwar unter Zugrundelegung der Bedienungsanweisung (s. Nummer 3.1).

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen.

2.4 Über die Unterweisung nach Nummer 2.3 ist Buch zu führen. Die Beschäftigten haben die Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

2.5 Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten auch für Personen, die nur vorübergehend beschäftigt werden.

2.6 Beschäftigte müssen die in der jeweiligen Betriebsanweisung (siehe Nummer 3.1) entsprechende persönliche Schutzausrüstung benutzen.

2.7 In Räumen, in denen Druckgase der Gruppe I (TRG 401 Nr. 2.1.1) gefüllt werden, sowie in Bereichen mit möglicher Gefährdung dürfen sich nur die in der Füllanlage Beschäftigten während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten. Nicht unterwiesene bzw. nicht fachkundige Personen dürfen nur in Begleitung von unterwiesenen Personen Zugang haben. Hierauf ist durch Aushang, der erforderlichenfalls in den Landessprachen aller Beschäftigten abgefaßt sein muß, an Ort und Stelle hinzuweisen.

Eine fachkundige Person im Sinne dieser TRG ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen für Füllanlagen nach TRG 400 Nr. 2.1, die von dieser Anlage ausgehenden möglichen Gefahren erkennen kann.

2.8 Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung ist vor dem Umgang mit offenem Feuer oder bei Gefahr durch andere Zündquellen zu wechseln oder ausreichend zu lüften.

3 Bedienung

3.1 Für jede Füllanlage muß eine Bedienungsanweisung erstellt sein, die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält. Sie muß auch die Art und die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung festlegen. Abdrucke und erforderlichenfalls Übersetzungen müssen den Beschäftigten jederzeit zugänglich sein.

3.2Arbeiten, die nicht in der Bedienungsanweisung nach Nummer 3.1 geregelt sind, dürfen nur auf besondere und schriftliche Anweisung des Unternehmers oder seines Beauftragten, in der auch die Aufsichtsführung geregelt ist, ausgeführt werden.

3.3 In Räumen und in Bereichen mit möglicher Gefährdung ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht nicht zulässig, soweit es sich um Anlagen für brennbare Druckgase handelt. Nummer 3.2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Sauerstoff-Füllanlagen entsprechend. Hierauf ist durch Aushang an Ort und Stelle hinzuweisen, sofern nicht für den gesamten Bereich der Füllanlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

In Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase dürfen in einem Abstand von weniger als 5 m um Stellen, an denen betriebsbedingte Gasaustrittsstellen vorhanden sind, brennbare oder selbstentzündliche Stoffe nicht gelagert werden.

3.4 Betriebsbedingte Gasaustritte sind zu vermeiden. In bezug auf die Vermeidung der Freisetzung von Gasen ist § 19 Gefahrstoffverordnung zu beachten.

3.5 In Füllanlagen im Freien für brennbare Druckgase dürfen innerhalb der Bereiche mit möglicher Gefährdung Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann auf diesen Verkehrswegen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Bereich der Fahrzeuge gelangt.

Wege und Straßen, die durch Bereiche mit möglicher Gefährdung führen, müssen während des Betriebs der Füllanlage für den allgemeinen Werksverkehr abgesperrt sein.

3.6 In Anlagen für Sauerstoff dürfen (von Hand bediente und fremdgesteuerte) Absperreinrichtungen nicht schlag- oder ruckartig betätigt werden.

3.7Können bei absperrbaren Abschnitten einer Füllanlage Druckgase in flüssigem Zustand eingeschlossen werden, sind die Abschnitte so zu bemessen oder auszurüsten, daß der Auslegungsdruck nicht überschritten wird.

3.8 In Betriebsstätten dürfen Druckgasbehälter zum alsbaldigen Füllen bzw. zum alsbaldigen Abtransport bereitgestellt werden. Die Druckgasbehälter sind so bereitzustellen, daß Fluchtwege nicht eingeengt werden, insbesondere ist das Bereitstellen in Durchfahrten, Durchgängen und Treppenräumen unzulässig.

3.9 Druckgasbehälter, insbesondere mit Gasen im flüssigen Zustand, dürfen nur so angewärmt/abgekühlt werden, daß unzulässig hohe/tiefe Temperaturen und damit gefährliche Drücke/Materialveränderungen nicht entstehen. Das Erwärmen/Abkühlen hat in kontrollierter Weise zu erfolgen.

Vereisungen an Druckgasbehältern und Einrichtungsteilen dürfen nicht mit Feuer oder glühenden Gegenständen und im übrigen nur so beseitigt werden, daß eine gefährliche Erwärmung nicht auftritt; bei brennbaren Druckgasen muß eine Zündung sicher verhindert sein.

3.10 Zum Fördern von Druckgasen im flüssigen Zustand dürfen nicht Druckgase verwendet werden, die mit dem zu fördernden Druckgas reagieren oder die dessen Eigenschaften in gefährlicher Weise verändern können.

4 Anforderungen an die zu füllenden Druckgasbehälter und deren Ausrüstung

4.1 Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgas nur gefüllt werden,

    1. wenn der Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen der zuletzt durchgeführten Prüfung versehen ist,
    2. wenn die Ausrüstungsteile
      • der Bauart nach zugelassen sind oder
      • einzeln vom Sachverständigen geprüft und mit dem Prüfzeichen des Sachverständigen versehen sind oder
      • den Anforderungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen,
    3. wenn das angegebene Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung noch nicht verstrichen ist und
    4. wenn er einschließlich seiner Ausrüstung keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können

    oder

  1. wenn er den Anforderungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.

4.2 Zur Vermeidung von Korrosionsschäden muß sichergestellt werden, daß in Druckgasbehältern keine Flüssigkeit in solcher Menge enthalten ist, die gefährliche Korrosion auslösen kann. Es ist daher folgendes einzuhalten:

  1. Alle Druckgasbehälter sind nach der Wasserdruckprüfung sorgfältig zu trocknen. Der Prüfbetrieb muß die Trocknung in den organisatorischen Prüfablauf zwangsläufig einbauen und sich vor dem Einbau des Ventils durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, daß die Druckgasbehälter auf der Innenseite trocken sind.
  2. Bei Druckgasbehältern für korrosive Gase ( TC, TFC, TOC, siehe Rn. 2201 GGVS/ADR) und bei Druckgasbehältern für solche Gase, für die hinsichtlich des Taupunktes Anforderungen gestellt werden, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufheizen, Entleeren, Evakuieren, Wiegen) oder technische Einrichtungen (z.B. Restdruckventile) sicherzustellen, daß die Druckgasbehälter vor dem Wiederbefüllen keine Flüssigkeitsmengen, die gefährliche Korrosion auslösen, enthalten.

5 Füllen

5.1 Druckgasbehälter (Flaschen, Großflaschen, Kryo-Behälter, Fässer, Bündel, Tanks etc.) dürfen nur mit dem Druckgas gefüllt werden, das auf ihm angegeben ist, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Druckgasbehälter über Druck, Gewicht oder Volumen ergibt.

5.2 Füllen bei ständiger Füllstandsüberwachung

5.2.1 Druckgasbehälter, auf denen der höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C in bar angegeben ist, können nach Druck (manometrisch) gefüllt werden. Liegt beim Füllen eine von 15 °C abweichende Temperatur vor, so ist der Druck, der der abweichenden Temperatur entspricht, durch das Füllwerk zu bestimmen. Alternativ sind Füllungen, bei denen die Füllmenge eines Druckgasbehälters als Referenz über eine Waage ermittelt wird, zulässig. Es muß sichergestellt sein, daß im Druckgasbehälter der zulässige Überdruck der Füllung bei 15 °C nicht überschritten wird. Zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten Druckgasbehälter stichprobenweise durch Druckmessung zu kontrollieren.

5.2.2 Druckgasbehälter, auf denen die höchstzulässige Füllmenge durch das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht, höchstzulässige Masse der Füllung) angegeben ist, können nach Gewicht (gravimetrisch) gefüllt werden. Die Druckgasbehälter sind während des Füllens zu wiegen und zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung einer Kontrollwägung zu unterziehen. Hierbei ist die Verkehrsfehlergrenze der Waage zu berücksichtigen. Waagen für die Kontrollwägung müssen geeicht sein.

Füll- und Kontrollwägungen können auf derselben Waage erfolgen, sofern diese in angemessenen Abständen kontrolliert wird, z.B. mit geeigneten Gewichten, durch Selbstüberwachung. Aus den Kontrollaufzeichnungen ist zu ermitteln, welche Abstände angemessen sind.

Kontrollmessungen müssen unmittelbar nach Beendigung des Füllvorganges durchgeführt werden.

5.2.3 Unter bestimmten Bedingungen dürfen Gase mit tk> +70 °C aus Druckgasbehältern von höchstens 150 l Rauminhalt in Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 cm3 volumetrisch gefüllt werden. Für das Füllen von Flüssiggas in Handwerkerflaschen gelten die Bedingungen der Anlage 1.

5.3 Füllen bei nicht ständiger Füllstandsüberwachung

Wenn der Füllzustand nicht ständig überwacht wird, ist eine Restmengenbestimmung zur Festlegung der Füllmenge erforderlich.

Die einzufüllende Menge kann über Volumen- oder Massendurchflußmessung ermittelt werden. In allen Fällen ist eine Kontrollwägung auf geeichter Waage durchzuführen. Kontrollmessungen müssen unmittelbar nach Beendigung des Füllvorganges durchgeführt werden. Die Kontrollwaage ist in angemessenen Abständen zu kontrollieren. Nummer 5.2.2, 2. Absatz gilt sinngemäß.

Das gilt nicht, wenn Restmenge und Füllmenge geeicht ermittelt und verknüpft sind.

5.4 Tanks für

Gase und Gasgemische mit tk> +20 °C (verflüssigte Gase der Ziffer 2 nach Rn. 2201 GGVS/ADR)

flüssige tiefkalte Druckgase (tiefgekühlte verflüssigte Gase der Ziffer 3 nach Rn. 2201 GGVS/ADR)

können nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden, wenn die Füllanlage und/oder die Druckgasbehälter mit Einrichtungen zum Messen oder Begrenzen des Volumens der Füllung und - ausgenommen Fahrzeugbehälter für flüssige tiefkalte Druckgase nach Ziffer 2 - zum Messen der Temperatur der Füllung ausgerüstet sind; beim Füllen nach Volumen muß sichergestellt sein, daß das auf dem Druckgasbehälter angegebene zulässige Gewicht der Füllung nicht überschritten wird. Zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten Druckgasbehälter gravimetrisch auf einer geeichten Waage zu kontrollieren. Hierbei ist die Verkehrsfehlergrenze der Waage zu berücksichtigen.

Die oben aufgeführte Volumenmessung kann auch über eine Massendurchflußmessung erfolgen.

Sofern die Druckgase nicht sehr giftig sind, kann die Kontrolle volumetrisch und temperaturkompensiert durchgeführt werden. Für Füll- und Kontrollmessungen gilt:

5.5 Überfüllte Druckgasbehälter sind unverzüglich bis auf die zugelassene Füllmenge gefahrlos zu entleeren. Im Anschluß daran ist die eingefüllte Druckgasmenge erneut zu bestimmen.

5.6 Die Nummern 5.2.2 bis 5.4 gelten nicht für Druckgasbehälter für flüssige tiefkalte Druckgase, die weder brennbar noch giftig sind; verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

5.7 Bei der Befüllung von Druckgasbehältern mit Gasen im flüssigen Zustand bei Einfülltemperaturen < -20 °C darf der Druckgasbehälter - wenn der Behälterwerkstoff nicht für Temperaturen <-20 °C geprüft ist - erst dann von der Füllanlage zur Beförderung abgegeben werden, wenn die Behälterwand eine Temperatur von> -20 °C erreicht hat.

6 Maßnahmen nach dem Füllen

6.1 Dichtheitsprüfung (Flaschen, Großflaschen, Kryo-Behälter, Fässer, Bündel)

Nach dem Füllen sind die Absperreinrichtungen und deren Verbindung mit den Druckgasbehältern in geeigneter Weise z.B. mit einem schaumbildenden Medium oder unter Wasser (Prüfglocke oder Tauchen) auf innere Dichtheit bei geschlossener Armatur und ohne Verschlußmutter zu prüfen.

Ventile mit Spindeldurchführung und oder Sicherheitseinrichtung sind auf äußere Dichtheit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt bei Offenstellung der Armatur. Die äußere Prüfung kann auch am Ende des Füllvorgangs durchgeführt werden.

Bei unbrennbaren und nicht hochgiftigen Gasen genügt die Prüfung auf innere Dichtheit einschließlich der Dichtheit der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.

Bei pyrophoren und hochgiftigen Druckgasen [siehe Rn. 2213 ( 4) GGVS/ADR] ist die Prüfung nach Absatz 2 nicht durchzuführen. Es muß aber sichergestellt sein, daß sich die ggf. vorhandene Verschlußmutter und die Dichtung in einem einwandfreien Zustand befinden.

6.2 Prüfen von Tanks auf Dichtheit

Tanks können abweichend von Nummer 6.1 mindestens durch Sichtprüfung auf Dichtheit geprüft werden.

6.3 Mängel an gefüllten Druckgasbehältern

Werden an einem Druckgasbehälter bei dem Prüfen nach Nummer 6.1 oder 6.2 Undichtheiten festgestellt, die nicht sofort beseitigt werden können, oder weist der gefüllte Druckgasbehälter sonstige Mängel auf, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, so ist der Druckgasbehälter unverzüglich und gefahrlos zu entleeren.

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