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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase

TRG 400 - Allgemeine Bestimmungen für Füllanlagen

Ausgabe Oktober 1998
(BArbBl. 10/1998 S. 98 aufgehoben)


Siehe Fn. *

Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Füllanlagen im Sinne § 3 Abs. 6 Nummer 2 Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)), ausgenommen Füllanlagen für Acetylen 1. Sie enthält die allgemeinen Bestimmungen.

1.2 Die besonderen Bestimmungen sind in folgenden Technischen Regeln enthalten:

TRG 401 Errichten von Füllanlagen

TRG 402 Betreiben von Füllanlagen

Für Füllanlagen, für die auf Grund von Besonderheiten Abweichungen von den TRG 400 bis 402 bestimmt oder zugelassen sind, gelten die folgenden Technischen Regeln.

TRG 403 Anlagen zum Füllen von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen

TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks. Treibgastankstellen

TRG 405 Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV (jetzt BetrSichV) genannter Druckgasbehälter.

Wegen der für das Füllen von Gasen und Gasgemischen vorgeschriebenen Drücke, Füllungsgrade etc. siehe Rn (2) 250 ADR (RID) [Agreemant concerning the international carriage of Dangerous Goods by Roads / Reglement international concernant le transport des marchandises dangereuses pa chemin de fer]

Für das Füllen von Einwegflaschen wird auf TRG 303 Abschnitt 7 hingewiesen.

1.3 Im übrigen wird auf folgende Technische Regeln verwiesen, die Prüfvorschriften enthalten:

TRG 730 - Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen

TRG 790 - Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Füllanlagen

Füllanlagen sind Einrichtungen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu den Füllanlagen gehört die zu ihrem Betrieb dienende Ausrüstung. Die Füllanlage beginnt in Förderrichtung hinter dem Absperrventil der Rohrleitung, der das abzufüllende Gas entnommen wird, oder am Saugstutzen der Fördereinrichtung.

Zu den Füllanlagen gehören ihre Betriebsstätten, z.B. Räume und Abstellflächen im Freien,

Zur Füllanlage gehören nicht

2.2 Technische Dichtheit

Definition siehe Technische Regel Druckbehälter (TRB) 600, Abschnitt 5 und TRB 700, Abschnitt 5.

2.3 Abstände und Bereiche

2.3.1 Schutzabstände

Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen und benachbarten Anlagen. Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Füllanlage und die auf der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder die angeschlossenen Druckgasbehälter sowie die zum alsbaldigen Abtransport bereitgestellten gefüllten Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis wie

zu schützen.

2.3.2 Bereiche mit möglicher Gefährdung

sind Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund betriebsbedingter Gasaustritte von brennbaren. giftigen oder sehr giftigen Druckgasen wegen der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können.

Für brennbare Druckgase entsprechen die Bereiche mit möglicher Gefährdung den explosionsgefährdeten Bereichen gemäß den Explosionsschutz-Richtlinien (Ex-RL), ZH 1/10.

Brennbare Gase sind Gase, die bei Normaldruck mit Luft einen Explosionsbereich haben. d.h., wenn sie hochentzündlich im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetztes sind.

2.4 Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen

Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind z.B.

2.5 Erlaubnisbedürftige Füllanlagen

Erlaubnisbedürftige Füllanlagen im Sinne § 26 DruckbehV (jetzt BetrSichV) sind Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden.

2.6 Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen

Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter ausschließlich zur eigenen Verwendung gefüllt werden.

2.7 Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen einer Füllanlage sind Änderungen der Betriebsstätte, der Einrichtungen oder der Betriebsweise. soweit die Sicherheit der Anlage hierdurch beeinträchtigt werden kann. Als wesentliche Änderung einer Füllanlage gilt nicht das Auswechseln von Teilen gegen solche, die den ursprünglichen Teilen mindestens gleichwertig sind.

3 Allgemeine Anforderungen an Füllanlagen

3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrieben werden, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet werden.

3.2 Die Anforderungen der Nummer 3.1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die TRG 401 und folgende beachtet sind.

_____
1) Für Füllanlagen für Acetylen gilt die Technische Regel für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke. Dissousgaswerke)


ENDE

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