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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 730 - Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen

Ausgabe September 1988
(BArbBl. 9/1988 S. 47; 2/1992 S. 89 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis nach § 26 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen.

1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis nach § 27 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung gilt diese Richtlinie entsprechend.

2 Allgemeines

2.1 Erlaubnisbedürftige Füllanlagen (siehe § 26 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) und TRG 400 Nummer 2.4) bedürfen

  1. der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben.
  2. der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung (s. TRG 400 Nummer 2.6) und zum Betreiben nach einer wesentlichen Änderung.

Die Erlaubnis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Die Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben wird ebenso wie die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betreiben nach einer wesentlichen Änderung in der Regel in einer gemeinsamen Erlaubnis zusammengefaßt.

Die Erlaubnis schließt eine ggf. nach dem Baurecht erforderliche 1 Genehmigung ein (siehe hierzu Nummer 6.3).

2.2 Es wird verwiesen

  1. auf die für Füllanlagen geltenden TRG 400 und folgende,
  2. auf die "Richtlinie für das Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen" (TRG 790).

3 Antrag

3.1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben ist in dreifacher Ausfertigung über den Sachverständigen, dem das Prüfen nach Nummer 5 obliegt, an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Falls die im Zusammenhang mit der Errichtung der Füllanlage durchzuführenden Baumaßnahmen nach den landesrechtlichen Bauvorschriften einer Baugenehmigung bedürfen, sind der Antrag und die Unterlagen für die Baumaßnahmen (s. Nummer 4.1) in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

3.2 Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  1. Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Errichters der Anlage,
  2. Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers der Anlage,
  3. vorgesehener Betriebsort mit Anschrift,
  4. Aufstellung der Antragsunterlagen (s. Nummer 4).

3.3 Weicht die Füllanlage von den für sie zutreffenden Bestimmungen der TRG 400 und folgende ab. so muß im Antrag nach Nummer 3.1 angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

4 Antragsunterlagen

4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigefügt sein. Erforderlich sind in der Regel folgende Unterlagen:

  1. Beschreibung der Füllanlage und der vorgesehenen Betriebsweise,
  2. schematische Darstellung der Einrichtungen (s. TRG 400 Nummer 2.3 Ziffer 1 und TRG 401 Nummer 5),
  3. Aufstellungsplan der Einrichtungen,
  4. Lageplan (ggf. vierfach, s. Nummer 3.1 Satz 2),
  5. - nur für Betriebsstätten in Gebäuden - Bauzeichnungen und Baubeschreibung (ggf. vierfach, s. Nummer 3.1 Satz 2).

4.2 Aus der Beschreibung der Füllanlage und der vorgesehenen Betriebsweise müssen hervorgehen:

  1. die kennzeichnenden Merkmale der Füllanlage
    1. Betriebsstätte (in Gebäuden oder im Freien),
    2. Bezeichnung oder Art der Druckgase (z.B. auch Gasgemische-G und Gasgemische-L),
    3. Gattung der zu füllenden Behälter (z.B. Flaschen und gelegentlich Fässer),
    4. Betriebsablauf beim Füllen.
  2. Leistung der Anlage und Beschäftigte
    1. maximale Leistung,
    2. Beschäftigte je Schicht (z.B. 1 Betriebsleiter, 6 Fachkräfte, 8 Hilfskräfte).
  3. Kurzbeschreibung der Füllanlage,
  4. Fülleinrichtungen (Pumpen, Dosiereinrichtungen, Füllautomaten, Zahl der Füllanschlüsse),
  5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
  6. Be- und Entlüftungseinrichtungen.
  7. Angaben zu Brand- und Gasschutzeinrichtungen,
  8. Laboratorien und darin Beschäftigte, sofern es sich um Füllanlagen für Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt.

4.3 Aus der schematischen Darstellung der Einrichtungen müssen ersichtlich sein:

  1. die ortsfesten Behälter; dazu Angabe des Fassungsraumes,
  2. die Einrichtungsteile, die dem Verdichten, Verflüssigen, Verdampfen, Fördern, Fortleiten, Absperren, Umschalten und Sichern gegen Überdruck dienen, und ihre Schaltung; dazu Angabe des höchsten Betriebsdruckes der Anlage,
  3. der Verlauf des einzufüllenden und etwa zurückfließenden Druckgases, die Leitungen einschließlich ihrer Ausrüstung; dazu Angaben
  4. über Art, Werkstoff, Abmessungen und Nenn- bzw. Prüfdruck,
  5. die Teile zum Messen und Kontrollieren der in Druckgasbehälter eingefüllten Druckgasmenge; dazu Angabe über Meßbereiche und Meßgenauigkeit,
  6. die Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen.
  7. Einrichtungen zur Vernichtung der Gase oder zu deren gefahrloser Beseitigung.

4.4 Der Aufstellungsplan der Einrichtungen muß maßstäblich sein und im Grund- und Aufriß die Lage der Einrichtungen darstellen.

4.5 Der Lageplan soll auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte erstellt sein. Aus ihm müssen, soweit es sich um Füllanlagen für brennbare oder sehr giftige Druckgase handelt, ersichtlich sein:

  1. das Grundstück des Füllbetriebes, angrenzende Grundstücke, angrenzende öffentliche Verkehrsflächen und angrenzende Eisenbahngleisanlagen,
  2. die Bebauung des Grundstückes des Füllbetriebes und die Bebauung angrenzender Grundstücke mit Angabe ihrer Zweckbestimmung,
  3. die dem Werksverkehr des Füllbetriebes dienenden Wege, Straßen und Gleisanlagen,
  4. die Lage der Füllstellen in Gebäuden oder im Freien,
  5. die Lage der Behälter. aus denen abgefüllt wird,
  6. die Lage des Grundstückes zur Himmelsrichtung.

4.6 Die für Betriebsstätten in Gebäuden erforderlichen Bauzeichnungen (Grundriß und Schnitte) und die Baubeschreibung müssen den Erfordernissen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. In den Bauzeichnungen müssen angegeben sein:

  1. Die Lage der Füllräume,
  2. die Zweckbestimmung benachbarter Räume.

4.7 Aus den Unterlagen nach Nummer 4.4 oder Nummer 4.5 oder Nummer 4.6 müssen ferner hervorgehen:

  1. bei Betriebsstätten in Gebäuden alle Angaben. die zur Beurteilung der Anlage nach TRG 401 Nummern 3.2 bis 3.9 erforderlich sind; Sicherheitsbereiche müssen nach Lage und Größe eingezeichnet sein,
  2. bei Betriebsstätten im Freien alle Angaben, die zur Beurteilung der Anlage nach TRG 401 Nummer 4 erforderlich sind.

4.8 Wird die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung beantragt, so verlangt die Erlaubnisbehörde in der Regel nur die Zeichnungen und Beschreibungen, welche die wesentlichen Änderungen betreffen. Nummer 3 ist anzuwenden.

5 Prüfen der Antragsunterlagen durch den Sachverständigen

5.1 Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Stellt er fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin.

Weicht die Füllanlage von Bestimmungen der TRG 401 und folgende ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages entsprechend Nummer 3.3.

5.2 Der Sachverständige prüft auf Grund der Antragsunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen der zutreffenden Bestimmungen der TRG 401 und folgende entsprechen. Liegt eine Abweichung vor. so prüft der Sachverständige` ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.3 Zur Klärung bestimmter Fragen (z.B. im Falle des vorgesehenen Füllens von Gasgemischen-G und Gasgemischen-L im Falle einer Abweichung) kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle (z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen und anderer Sachverständiger stützen.

5.4 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einer Stellungnahme zusammen und übersendet diese zusammen mit dem Antrag und den mit einem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen in dreifacher Ausfertigung der Erlaubnisbehörde.

Ferner übersendet der Sachverständige Vorschläge für die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen.

6 Prüfen des Antrages durch die Erlaubnisbehörde

6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt. daß die Voraussetzungen der DruckbehV (jetzt BetrSichV) für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

6.3 Wenn bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Füllanlage durchgeführt werden, die nach den landesrechtlichen Bauvorschriften der Baugenehmigung bedürfen, so beteiligt die Erlaubnisbehörde die Bauaufsichtsbehörde.

Soweit es die landesrechtlichen Bauvorschriften vorsehen, schließt die Erlaubnis nach § 26 DruckbehV (jetzt BetrSichV) dann diese Baugenehmigung ein.

7 Erteilen der Erlaubnis

7.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.

Je eine Ausfertigung der Erlaubnis und der zugehörigen Unterlagen erhalten die Betreiber und der Sachverstandige und die Bauaufsichtsbehörde, sofern sie beteiligt war.

7.2 Die Erlaubnis oder die Ausnahme kann beschränkt. befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. In der Erlaubnis kann bestimmt werden (s. § 28 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)), daß die Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von dem Sachverständigen zu prüfen ist (s. Nummer 7.3).

7.3 Das Prüfen von Füllanlagen innerhalb bestimmter Fristen durch den Sachverständigen soll in der Regel nur bestimmt werden, wenn es sich um das Füllen von brennbaren oder sehr giftigen Druckgasen oder um deren Gemische handelt.

7.4 Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen soll auf vier Jahre festgelegt werden.

Übergangsregel

Diese TRG tritt an die Stelle der Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen (ArbSch. 12/1972 S. 452), die als TRG 730 ins Regelwerk eingegliedert wurde.

ENDE

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