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Technische Regeln Druckgase (TRG)
Vom 28. Oktober 1998
(ArbBl. 12/1998 S. 72)
Bek. des BMa vom 28. Oktober 1998-III b 5-35433
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. August 1998 (BArbBl. 10/1998 S. 98) gebe ich nachstehende Änderung der Technischen Regel Druckgase (TRG) 402 bekannt, die der Deutsche Druckbehälterausschuß beschlossen hat.
TRG 402, Ausgabe Oktober 1972 (ArbSch. 12/1972 S. 449), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 48 wird wie folgt geändert:**)
Abschnitt 9.2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 9.2 Prüfen von beweglichen Leitungen | "9.2 Prüfen von beweglichen Leitungen |
| 9.2.1 Bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und ferner nach Erfordernis. mindestens jedoch in Abständen von einem Jahr. auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) geprüft werden, und zwar durch den Hersteller oder eine sachkundige Person des Füllbetriebes. | 9.2.1 Bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach Erfordernis und mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) überprüft werden. |
9.2.2 Das Prüfen nach Nummer 9.2.1 umfaßt folgende Einzelprüfungen:
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9.2.2 Das Prüfen nach Nummer 9.2.1 umfaßt folgende Einzelprüfungen:
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| 9.2.3 Die Druckprüfung ist mit Wasser oder mit anderen geeigneten Flüssigkeiten durchzuführen. Sie kann auch im eingebauten Zustand erfolgen. Der Prüfdruck muß mindestens 10 Minuten stehenbleiben. Bei beweglichen Leitungen für flüssige tiefkalte Druckgase darf die Druckprüfung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auch mit einem Gas durchgeführt werden. | 9.2.3 Die Erstprüfung mit dem 1,5-fachen Betriebsüberdruck erfolgt mit Wasser oder mit anderen geeigneten Flüssigkeiten. Der Prüfdruck muß mindestens 10 Minuten stehen bleiben.
Bei beweglichen Leitungen für flüssige tiefkalte Druckgase darf diese Prüfung auch mit einem Gas unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. |
9.2.4 Über das Prüfen vor Inbetriebnahme muß eine Prüfbescheinigung des Herstellers und über späteres Prüfen eine Bescheinigung des Sachkundigen des Füllbetriebes vorliegen. Die Bescheinigungen sind aufzubewahren. Aus einer Bescheinigung müssen hervorgehen:
Aus der Prüfbescheinigung des Herstellers müssen ferner hervorgehen der Werkstoff und der Nenndruck sowie bei Schläuchen die Bestätigung, daß sie für das Druckgas geeignet sind. |
9.2.4 Über das Prüfen vor Inbetriebnahme muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.
Die Bescheinigungen sind aufzubewahren. Aus einer Bescheinigung müssen hervorgehen:
Aus der Prüfbescheinigung müssen ferner hervorgehen der Werkstoff und der Nenndruck sowie bei Schläuchen die Bestätigung, daß sie für das jeweilige Druckgas geeignet sind. |
9.2.5 Über das wiederkehrende Prüfen ist Buch zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen hervorgehen:
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(Stand: 20.08.2018)
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