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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 242 - Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen
Errichtung, Prüfung

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 85; 7-8/1981 S. 97; 1/1987 S. 83)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für die Errichtung und Prüfung von gasführenden Rohrleitungen in Stationen von Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeines

1.1 Rohrleitungen in Stationen von Gashochdruckleitungen sind so zu errichten, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht sind.

1.2 Durch Temperatur- und Druckänderungen auftretende zusätzliche Belastungen müssen bei der Konstruktion und Errichtung von Rohrleitungen in Stationen berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Befestigungspunkte sind für die auftretenden Rohrleitungskräfte ausreichend zu bemessen.

2 Rohre und Rohrleitungsteile

Es dürfen nur Rohre und Rohrleitungsteile verwendet werden, die den Anforderungen der TRGL 241 genügen.

3 Bau- und Schweißarbeiten

3.1 Gütesicherung

Für die Gütesicherung der Schweißarbeiten müssen die Bestimmungen der DIN 8563 Teil 1 und 2 angewendet werden. Der Unternehmer muß zur Beaufsichtigung der Bau- und Schweißarbeiten sachkundiges Personal einsetzen. Für die Schweißarbeiten an Rohrleitungen unter Baustellenbedingungen muß die Bescheinigung des Sachverständigen über eine Verfahrensprüfung vorliegen. Die Verfahrensprüfung ist in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1052 durchzuführen. Schweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die nach DIN 8560 mindestens entsprechend der Gruppe R II und in dem angewendeten Schweißverfahren geprüft sind und eine gültige Prüfungsbescheinigung besitzen. Die Prüfungsbescheinigungen müssen auf der Baustelle jederzeit einzusehen sein. Die Namen der eingesetzten Schweißer müssen feststellbar sein. Für die Überwachung der Schweißarbeiten ist ein Überwachungsplan in Anlehnung an TRGL 161 Anlage 1 aufzustellen.

3.2 Zusatzwerkstoffe

Die Zusatzwerkstoffe sind sowohl auf den Grundwerkstoff als auch untereinander abzustimmen, damit die erforderlichen Eigenschaften der Schweißverbindung gewährleistet sind. Die Zusatzwerkstoffe müssen DIN 1913 Teil 1, DIN 8554 Teil 1 und Teil 3, DIN 8556 Teil 1 und Teil 2 oder DIN 8559 entsprechen. Es dürfen nur Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die die Eignungsprüfung durch den Sachverständigen vorliegt.

3.3 Schweißverbindungen

Rohre und Rohrleitungsteile sind durch Stumpfschweißungen zu verbinden. Andere Arten von Schweißverbindungen sind zulässig, soweit durch Betriebserfahrung oder Versuche nachgewiesen ist, daß die gewählte Verbindung den Anforderungen genügt. Schmelzschweißungen sind im allgemeinen zweilagig auszuführen. Bei Autogenschweißung von Rohren mit Nennweiten DN< 50 und Wanddicken s< 5 mm genügt einlagiges Schweißen. Die Rohrenden müssen vor dem Schweißen ausgerichtet sein. Der Versatz der Rohrinnenkanten darf im allgemeinen nicht mehr als 0,5 ⋅ s, höchstens jedoch 2 mm bei Schweißnähten ohne Gegenschweißung bzw. 3 mm bei Schweißnähten mit Gegenschweißung betragen. Erforderlichenfalls müssen die Rohrenden kalibriert oder entsprechend abgeschrägt werden, wobei die Mindestwanddicke nicht unterschritten werden darf. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen - insbesondere bei Lufttemperaturen unter 0 °C - dürfen Schweißarbeiten an Rohren und Rohrleitungsteilen nur ausgeführt werden, wenn die Schweiß- und Arbeitsbedingungen eine einwandfreie Nahtausführung ermöglichen. Die Schweißbestimmungen der entsprechenden Stahl-Eisen-Werkstoffblätter und der VdTÜV-Werkstoffblätter sind zu beachten.

4 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißverbindungen

4.1 (1) Die auf der Baustelle hergestellten Schweißverbindungen sind zerstörungsfrei zu prüfen. Die Art der zerstörungsfreien Prüfung und der Beurteilungsmaßstab richten sich nach den AD-Merkblättern der Reihe HP.

(2) Der Prüfumfang richtet sich nach

Ergeben sich hieraus keine besonderen Anforderungen, sind im allgemeinen 10 % der Baustellennähte zerstörungsfrei zu prüfen.

(3) Werden Fehler festgestellt, die ein Erneuern von Schweißverbindungen erfordern, ist der Prüfumfang entsprechend zu erhöhen.

4.2 Als zerstörungsfreie Prüfverfahren sind die Durchstrahlungsprüfung, die Ultraschallprüfung oder die Oberflächenrißprüfung einzusetzen. Laßt die Art der Schweißverbindung und des verschweißten Werkstoffes nach der Prüfung mit nur einem der Verfahren keine gesicherte Aussage über die Güte der Schweißverbindung zu, sind mehrere Verfahren in sinnvoller Kombination anzuwenden.

5 Ausbessern von Schweißnähten

Schweißnähte, die nicht dem festgelegten Beurteilungsmaßstab entsprechen, sind auszubessern oder zu erneuern. Ausgebesserte Schweißnähte sind erneut zerstörungsfrei zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung an der ausgebesserten Stelle wiederum Fehler festgestellt, so ist die Naht zu erneuern.

6 Druckprüfung

Rohrleitungen in Stationen müssen einer Druckprüfung unterzogen werden. Diese ist entsprechend TRGL 171 durchzuführen.

7 Zusätzliche Dichtheitsprüfung

Nach Abschluß aller Montagearbeiten an den gasführenden Bauteilen sind Rohrleitungen in Stationen einer zusätzlichen Dichtheitsprüfung mit Luft, einem inertem Gas oder dem Fördermedium zu unterziehen. Die in die Leitungen eingebauten Druckbehälter und Armaturen sind in diese Dichtheitsprüfung einzubeziehen. Der Prüfdruck darf das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes nicht übersteigen.

8 Rohrbuch

Über die Schweißarbeiten und die durchgeführten Prüfungen ist im Zuge des Baufortschrittes ein Rohrbuch in Anlehnung an TRGL 151 Anlage 1 zu führen.

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