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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von und zu Technischen Regeln

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 14.02.2011
(GMBl. Nr. 9 vom 30.03.2011 S. 172)



- Bek. d. BMAS v. 14.2.2011-IIIb3-35125-5-

hier:

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

A. Änderungen und Ergänzungen der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 1

Die BekGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", Ausgabe September 2007 (GMBl 2007, S. 943-963) [Nr. 47/48] mit Änderungen und Ergänzungen GMBl 2009, S. 606) [Nr. 28], wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 1 "Anwendungsbereich" wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

(6) Die Nummern 5 und 6 dieser Bekanntmachung gelten nur für die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen (Gemische), die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 1.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden, und für Stoffe, die vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden, und daher in Übereinstimmung mit Artikel 61 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen. In allen anderen Fällen sind die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr.453/2010 maßgebend.

2. In Nummer 6.3 Abs. 4 a) erster Anstrich muss es statt "Nummer 6.3 Abs. 3" "Nummer 6.2 Abs. 3 heißen.

3. In Fußnote 14 wird der Link wie folgt geändert: https://www.biozidmeldeverordnung.de/offen/index.php

__________________
1) Hinweis des BMAS: Die BekGS 220 ist damit nur noch sehr eingeschränkt anwendbar. Auf eine Anpassung der Bezüge zur EG-Richtlinien und insbesondere zur Neufassung der GefStoffV wird deshalb verzichtet.

B. Bekanntmachung zur Sachkunde nach TRGS 513

Bekanntmachung zur TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd 1:

(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 GefStoffV und TRGS 513 Nummer 4.2 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) In den Sachkundelehrgängen nach den Anlagen 1a und b werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten so durchzuführen, dass der Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sichergestellt ist.

(3) Die Lehrgänge schließen mit einer theoretischen Prüfung ab. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch nach einem Jahr nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1c abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.

(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.

Anlage 1a Grundlehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV für Sterilisationsverfahren mit Ethylenoxid und Formaldehyd

1 Teilnehmerkreis:

(1) Personen, die

1. zur erstmaligen Beantragung eines Befähigungsscheines den Nachweis der Sachkunde benötigen und/oder

2. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatische Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden

3. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden, soweit die Sterilisatoren keinem verfahrensspezifischen Kriterium nach TRGS 420 entsprechen,

4. unmittelbar Tätigkeiten an oder im direkten Zusammenhang mit industriell betriebenen Sterilisatoren verantwortlich durchführen.

(2) Wird der Lehrgang für einen Personenkreis wirkstoff- oder verfahrensspezifisch beschränkt, so ist dies im Sachkundenachweis zu dokumentieren.

2 Lehrgangsinhalt:

1 Grundlagen der Niedertemperatur-Gassterilisation

1.1 Grundbegriffe

1.2 Wirkgase zur Niedertemperatursterilisation

1.3 Angewandte Verfahren und Stand der Technik bei Sterilisatoren

1.4 Rechtlicher Hintergrund des Sachkundelehrganges:

Allgemeiner Überblick über Vorschriften für Sachkundige

2 Wirkgase

2.1 Grundbegriffe

2.2 Stoffeigenschaften

2.3 Gefahrenpotenzial

2.4 Messtechnik

3 Rechtsvorschriften, Regelungen und Normen

3.1 Rechtsvorschriften

3.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe

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