Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Amtliche Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 4/96
RECHTSGRUNDLAGEN DES ARBEITSSCHUTZES
Gefahrstoffe im Betrieb - neue TRGS erleichtert Umgang
Beilage zum BArbBl. 1/97, S. 9
Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, ... den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen.
Der 5. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung beginnt daher aus gutem Grund mit der "Ermittlungspflicht", d.h. den Aktivitäten, die der Arbeitgeber ergreifen muß, bevor er in seinem Betrieb Gefahrstoffe einsetzt. Der § 16 der Verordnung fordert insbesondere festzustellen, ob Risiken durch gefährliche Stoffe bestehen und nach Möglichkeit Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko einzusetzen.
Während das Inverkehrbringen und der Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb bereits durch eine Reihe von Technischen Regeln konkretisiert und erläutert werden TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung", TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", TRGS 222 "Gefahrstoffverzeichnis", TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Luftkonzentration am Arbeitsplatz", TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung" und andere mehr) gab es bislang keine Erläuterung zum § 16 , also zu den Aktivitäten, die der Arbeitgeber entfalten muß, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
Keinerlei Hilfestellung gab es, wie man (als Arbeitgeber oder auch als überbetrieblicher Berater von Arbeitgebern) das "geringere gesundheitliche Risiko" eines Stoffes ermitteln kann. Ebensowenig gab es Kriterien um zu überprüfen, ob eine Ersatzlösung "zumutbar" oder weniger "zumutbar" ist als eine andere Lösung. Auch die Möglichkeit, als Arbeitgeber aufgrund von § 16 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung zusätzliche Informationen vom Hersteller oder Lieferanten zu verlangen, war weitgehend unbekannt. Was ein Arbeitgeber zu tun hat, der den § 16 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung erfüllen will, nämlich" Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren treffen, bevor mit Gefahrstoffen umgegangen wird" wurde bislang ebenfalls nicht erläutert.
In der Oktoberausgabe des Bundesarbeitsblattes wurde nun die neue TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise, Ermittlungspflicht" veröffentlicht. Sie greift alle Fragen, die sich dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der "Ermittlungspflicht" nach § 16 Gefahrstoffverordnung stellen, systematisch auf und stellt die notwendigen Bezüge zwischen den einzelnen Absätzen des § 16 her. Wesentliche Abschnitte der TRGS 440 sind
Anlage I: Anleitung zur Informationsgewinnung ,
Anlage II: Abschätzung des relativen gesundheitlichen Risikos nach § 16 GefStoffV,
Anlage III: Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen nach § 16 GefStoffV.
Die neue TRGS 440 bietet nicht nur erstmalig eine Gesamtdarstellung aller einzelnen Anforderungen im Rahmen der Ermittlungspflicht. Sie enthält auch wichtige neue Hilfen zu ihrer Umsetzung. Die wichtigste Neuerung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe abgeschätzt werden kann, ob ein ins Auge gefaßter Ersatzstoff das im § 16 der Gefahrstoffverordnung geforderte "geringere gesundheitliche Risiko" aufweist.
Eine wissenschaftliche Bewertung des gesundheitlichen Risikos ist schwer und vor allem für die Vielzahl der Zubereitungen kaum zu leisten, insbesondere nicht durch den einzelnen Arbeitgeber; der in der Regel nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt. Überbetriebliche Hilfen, in Form von Technischen Regeln zu Ersatzstoffen Produktcodes oder Branchenabkommen stehen noch nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung. Daher beschreibt der Anhang II der TRGS 440 die "relative Risikozahl R" als Hilfsmittel für den von der Gefahrstoffverordnung geforderten Risikovergleich. Sie ermöglicht eine vergleichende Risikoabschätzung sogar für Stoffe und Zubereitungen, für die keine ausführliche und aktuelle toxikologische Beurteilung vorliegt. Bei der Auswahl von Ersatzlösungen (Ersatzverfahren, Ersatzstoffen, emissionsarme Verwendungsformen) können damit Entscheidungen getroffen werden die nachvollziehbar und dokumentierbar sind. Die TRGS 440 betont allerdings an vielen Stellen, daß die "relative Risikozahl R" ein Hilfsmittel ist, das nur dann nötig wird, wenn überbetriebliche Hilfen (siehe oben) nicht existieren.
Der Vergleich des gesundheitlichen Risikos mit Hilfe der "relativen Risikozahl R" berücksichtigt
"relative Risikozahl R" = W x F x V.
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion