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Regelwerk

TRGS 410 - Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 24. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2026 S. 528)


Archiv: 2015 Textvergleich der Fassungen von 2015 zu 2026 =>

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 10a Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer der Exposition nachvollziehen zu können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B ausüben und bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. Grundlage für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten und Arbeitsplätze gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Das Expositionsverzeichnis ermöglicht dem Arbeitgeber und anderen Verantwortlichen im Arbeitsschutz einen Überblick über die gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen exponierten Beschäftigten zu erhalten. Es lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf das individuelle Risiko des Einzelnen im Verzeichnis aufgeführten Beschäftigten zu, weist aber Informationen über entsprechende Expositionen in dessen Arbeitsleben auf.

(2) Diese TRGS ist anzuwenden, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen ausüben,

  1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) als krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B ( H350 oder H350i), als keimzellmutagen Kategorie 1a oder 1B ( H340) oder als reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B ( H360, H360F, H360D, H360FD, H360Df oder H360Fd) eingestuft wurden (siehe hierzu auch Fußnote 2 und 3 und
  2. bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergibt.

(3) Diese TRGS gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn diese Stoffe in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" als krebserzeugend der Kategorie 1a oder 1B, als keimzellmutagen der Kategorie 1a oder 1B oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1a oder 1B eingestuft sind sowie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender oder keimzellmutagener Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV" aufgeführt sind.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, des ABS und AGS 4 bestimmt sind.

3 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Gemäß § 10a GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1a oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und Dauer der Exposition anzugeben. Das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten.

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(Stand: 02.10.2026)

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