TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: (2)
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4 Informationsbeschaffung und Gefahrstoffermittlung 02a

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Für diese Gefahrstoffermittlung ist es notwendig, alle bei den vorgesehenen Tätigkeiten verwendeten Arbeitsstoffe zu kennen. Hierzu kann es sinnvoll sein, eine Liste der im Betrieb eingesetzten Arbeitsstoffe zu führen. Diese Liste kann mit dem Gefahrstoffverzeichnis nach Nummer 5 kombiniert werden.

(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden sollen, sind in der Regel nach der Gefahrstoffverordnung vom Hersteller oder Inverkehrbringer zu kennzeichnen. Für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen muss gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden. Für die in Nummer 2 Abs. 6 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen auf Anfrage entsprechende Angaben geliefert werden. Es wird empfohlen, dass der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt die in Nummer 3 Abs. 2 genannten Informationen aufführt.

(4) Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind.

(5) Nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, können jedoch gefährliche Stoffe enthalten oder bilden (freisetzen). Der Arbeitgeber, der sich über die Zusammensetzung und Einstufung der Inhaltsstoffe nicht gekennzeichneter Arbeitsstoffe im Unklaren ist, kann Informationen über die gefährlichen Inhaltsstoffe, ihre Konzentrationen und Einstufungen, die von den Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen vom Hersteller oder Inverkehrbringer verlangen. Verbleiben bei der Ermittlung nach Nummer 4 Abs. 1 und 4 Ungewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vorschriften des dritten Abschnittes oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend § 14 GefStoffV verlangen.

(6) Eine Anforderung von Informationen nach Nummer 4 Abs. 5 (z.B. mit dem Schreiben in der Anlage 1) kann auch bei widersprüchlichen oder unvollständigen Angaben im Sicherheitsdatenblatt erforderlich sein.

(7) Beim Umgang entstehende oder freigesetzte Arbeitsstoffe, innerbetrieblich hergestellte oder bei Betriebsstörungen freigesetzte Stoffe müssen vom Arbeitgeber selbst beurteilt werden. Auch in diesen Fällen kann der Hersteller bzw. Inverkehrbringer im Rahmen seiner Kundenbetreuung oft Unterstützung leisten. Sind Dritte (Auftraggeber, Vertragspartner) an Entscheidungen um die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsstoffen beteiligt, sollten sie an der Ermittlung mitwirken (diese Hilfen entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung). Dies gilt u.a. für

(8)  Liegen dem Arbeitgeber Informationen entsprechend Nummer 3 Abs. 2, z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen, über alle Arbeitsstoffe vor, so kann er diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen. Für die Beurteilung der verwendeten und freigesetzten Arbeitsstoffe soll eine Einstufung und Kennzeichnung zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutverändernden Potential und Hautsensibilisierung der Inhaltsstoffe/Zubereitungen erfolgt sein. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob diese Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bis zur Vorlage entsprechender Angaben zu den Eigenschaften sind diese Eigenschaften bei der Auswahl der Ersatzstoffe und Schutzmaßnahmen als vorhanden anzunehmen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob vom Hersteller die Toxizität bei wiederholter Applikation bewertet worden ist. Sollten fachkundige Überlegungen (z.B. entsprechend Nummer 2 Abs. 16) vorliegen, die unter Berücksichtigung der mangelnden Datenlage zu Hilfen für die Arbeitgeber geführt haben, können diese Überlegungen vorübergehend die Basis für die Ermittlung sein.

(9) Liegen dem Arbeitgeber keine oder nur unvollständige Informationen für den sicheren Umgang mit seinen Arbeitsstoffen vor, so muss er diese Angaben selbst ermitteln. Dazu muss er insbesondere

  1. feststellen, aus welchen Inhaltsstoffen die verwendeten Arbeitsstoffe bestehen bzw. welche Stoffe beim Umgang entstehen oder freigesetzt werden,
  2. Informationen über diese Stoffe einholen und
  3. diese Stoffe bewerten und ggf. selbst einstufen (die TRGS 200 enthält in Nummer 3 hierzu Hilfestellungen).

Er kann aber auch andere Arbeitsstoffe verwenden, für die deren Hersteller diese Informationen liefert (s. Anlage 1).

(10) Liegen keine entsprechenden Angaben vor, muss der Arbeitgeber selbst die Einstufung der Arbeitsstoffe im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang nach den Vorschriften der §§ 5, 4b und 35 GefStoffV vornehmen (die TRGS 200 enthält in Nummer 3 hierzu Hilfestellungen). Die Einstufung erfolgt nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dabei sollte diese Reihenfolge beachtet werden:

  1. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG einschließlich der zugehörigen Änderungs- und Anpassungsrichtlinien als gefährlich eingestuft sind
  2. Krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 35 GefStoffV
  3. TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe", TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
  4. Erkenntnisse nach § 5 Abs. 3 GefStoffV
    1. Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes,
    2. wissenschaftliche Erkenntnisse, z.B. Einstufungen durch die MAK-Kommission ( MAK-Liste),
    3. in einem Zulassungsverfahren gewonnene Erkenntnisse.
  5. Branchenspezifische Literatur.

Diese Einstufungen sind schwierig vorzunehmen. Es wird daher empfohlen, die in einer Branche eingesetzten Arbeitsstoffe in einer Branchenregelung einzustufen. So können die Inhaltsstoffe für Kühlschmierstoffe, Bodenbelagsklebstoffe, Parkettsiegel, kosmetische Mittel, Reinigungsmittel usw. jeweils überbetrieblich ermittelt und die verschiedenen Produkte für eine Anwendung entsprechend ihren Inhaltsstoffen zu Gruppen zusammengefasst werden (z.B. der GISCODE für Vorstriche und Klebstoffe für Parkett- und andere Bodenbeläge; Produktgruppenmerkblätter für z.B. Kautschukchemikalien). Soweit ein Hersteller seine Produkte einer solchen Gruppe zuordnet, kann der Arbeitgeber die weiteren Maßnahmen an den Gefahren und Schutzmaßnahmen dieser Gruppe orientieren.

5 Gefahrstoffverzeichnis 02a

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen im Betrieb umgegangen wird bzw. die freigesetzt werden können. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Mengen keine Gefährdung für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStoffV. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.

(3) Für die Beurteilung, ob Gefahrstoffe in Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Mengen eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen, sind die Mengen der Gefahrstoffe je nach Gefährlichkeitsmerkmal (z.B. giftig, gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen für den Handgebrauch durch sachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt. Im Gefahrstoffverzeichnis nicht aufgeführt werden müssen z.B. entzündliche Korrekturflüssigkeiten im Büro.

(4) Das Gefahrstoffverzeichnis ist ferner nicht erforderlich bei nicht regelmäßigem kurzfristigen Umgang wie der Erprobung von Mustern, der gelegentlichen Erprobung von Neuheiten, kleinen Reparaturen oder dergleichen.

(5) Für Gefahrstoffe, die nach den Absätzen 3 und 4 nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden müssen, sind jedoch die weiteren Umgangsvorschriften der GefStoffV anzuwenden. Wird mit krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie fortpflanzungsgefährdenden Stoffen umgegangen, sind diese in jedem Fall im Verzeichnis aufzuführen.

(6) In Lägern und Verkaufsstellen, in denen verpackte Gefahrstoffe gehandhabt werden und deren Verpackungen beim Umgang nicht geöffnet werden, können Bestandslisten oder Einlagerungspläne im Zusammenhang mit weiteren Informationen (z.B. zu den in Nummer 4 Abs. 8 genannten Eigenschaften), aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind, wie z.B. Sammlungen von Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern oder Unfallmerkblättern für den Transport, die Funktion des Verzeichnisses erfüllen.

(7) Soweit für Gefahrstoffe Informationen vorliegen, aus denen die gefährlichen Eigenschaften zu ersehen sind (z.B. Sicherheitsdatenblätter), kann das Gefahrstoffverzeichnis in Form einer Sammlung dieser Informationen geführt werden, wenn diesen Angaben die Mengenbereiche hinzugefügt werden. Diese Sammlung muss auf den jeweiligen Arbeitsbereich bezogen sein.

(8) Für Wartungsarbeiten oder Betriebsstörungen formulierte Betriebsanweisungen können als Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 in den Betriebsanweisungen enthalten sind.

(9) Nachfolgend werden ergänzende und erläuternde Hinweise zu den Inhalten von Absatz 1 gegeben:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffes

2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften

3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb

4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird

(10) Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Deshalb muss aus dem Gefahrstoffverzeichnis der Stand (Datum der Erstellung) und das Datum der letzten Überprüfung ersichtlich sein.

(11) Wesentliche Änderungen können sein:

(12) Es wird empfohlen, Gefahrstoffverzeichnisse aufzubewahren, da hierdurch eine spätere Expositionsermittlung wesentlich vereinfacht wird.

6 Ersatzverfahren und -stoffe 02a

(1) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar, und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden.

(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist.

(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 bzw. Absatz 2 ist schriftlich festzuhalten, z.B. in einer weiteren Spalte des Gefahrstoffverzeichnisses, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Hilfen für die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bieten dem Arbeitgeber

(5) In vielen Fällen ist es möglich, ein Produkt oder ein Verfahren mit geringerem gesundheitlichen Risiko zu erkennen. So sind in der Regel in Bezug auf das gesundheitliche Risiko

Auch bei Stoffen mit ausschließlich oder überwiegend explosionsgefährlichen, brandfördernden, hoch-, leicht- oder entzündlichen Eigenschaften kann das Risiko oft relativ einfach vermindert werden. So kann z.B. bei hochentzündlichen Stoffen das Risiko dadurch vermindert werden, dass dafür entzündliche Stoffe eingesetzt werden.

(6) Liegen Hilfen nach Absatz 4 oder Fälle nach Absatz 5 nicht vor, sollte der Arbeitgeber sich an den Hersteller oder Lieferanten seiner Arbeitsstoffe oder an andere Hersteller oder Lieferanten gleichartiger Produkte wenden und diese nach Ersatzprodukten mit geringerem gesundheitlichen Risiko für den vorgesehenen Verwendungszweck befragen. Hersteller oder Lieferanten sollten den Arbeitgeber bei der Suche nach weniger gefährlichen Arbeitsstoffen insbesondere dann unterstützen, wenn sie für einen bestimmten Anwendungsbereich Produkte mit unterschiedlichem gesundheitlichen Risiko anbieten.

(7) Als weitere Hilfestellungen, die aber erst dann herangezogen werden sollten, wenn Bewertungen gemäß den Absätzen 4 bis 6 nicht möglich sind, werden in der Anlage 2 Abschätzungsmodelle aufgezeigt. Hierzu müssen Informationen zu den Eigenschaften der Arbeitsstoffe entsprechend Nummer 3 Abs. 2 vorliegen. Die Anwendung der Modelle sowie insbesondere die Beurteilung der Ergebnisse erfordern Sachverstand und Erfahrung. Bei beiden Abschätzungsmodellen muss das Ergebnis auf Plausibilität geprüft werden. Dabei sind folgende Faktoren zu betrachten:

(8) Führen die bisher aufgeführten Bewertungshilfen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sollten interne oder externe Experten mit der Beurteilung der Arbeitsstoffe und der möglichen Ersatzstoffe beauftragt werden. In einigen Fällen existieren bereits toxikologischarbeitsmedizinische Bewertungen von Stoffen, die der Arbeitgeber für die Beurteilung der gesundheitlichen Risiken verwenden kann (z.B. MAK-Begründungen, BUA-, Altstoff- oder BG-Chemie-Berichte).

(9) Lässt sich keine Empfehlung zu Ersatzstoffen finden, ist zu prüfen, ob durch Ersatzverfahren oder Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen das Risiko ausgeschaltet oder auf ein Mindestmaß verringert werden kann.

(10) Die Ergebnisse der Prüfung auf Ersatzverfahren und -stoffe sind umzusetzen, wenn dies zumutbar ist. Zumutbar ist die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen mit einem geringeren Risiko immer dann, wenn durch die Ersatzlösung die betroffenen betriebsbezogenen Faktoren im wesentlichen positiv beeinflusst werden. Im Einzelfall können aber auch höhere Kosten einer Ersatzlösung zumutbar sein. Für den Ersatz krebserzeugender und erbgutverändernder Gefahrstoffe gelten entsprechend der Gefahrstoffverordnung strengere Maßstäbe als für andere Gefahrstoffe. Allgemeine Beurteilungsregeln können nicht formuliert werden. Wenn Ersatzstoffe mit geringerem Risiko ermittelt wurden, muss die Zumutbarkeit für den Einsatz im Betrieb in jedem Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Die in Absatz 4 genannten Hilfestellungen enthalten in vielen Fällen auch Aussagen zur Zumutbarkeit des Einsatzes der möglichen Ersatzstoffe. In Anlage 3 wird dem Arbeitgeber eine Anleitung gegeben, welche wirtschaftlichen Aspekte er bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen hat.

Literatur

[1] Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffe. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Merkblatt M 053, 1/94

[2] BIA-Report "Gefahrstoffe ermitteln und ersetzen" 6/99. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

[3] Leitfäden des LASI UAII "Gefährstoffe". Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Magdeburg

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