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Regelwerk

TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Mai 1998
(BArbBl. 5/1998 S. 99aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbereiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt:

2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(1) Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß

  1. Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,
  2. Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen untersuchen und entsorgen,
  3. Rettungs- und Krankentransporte ausführen,
  4. Hauskrankenpflege durchführen
  5. und Apotheken.

(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) und des § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) sind u.a.:

  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. 1 und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.

(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arzneimittel, die im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang Eigenschaften entsprechend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoffV auf Verbraucherpackungen ausgenommen. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoffV gelten auch für entsprechende Arzneimittel.

(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befördern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein.

(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleichgestellt sind alle Personen, die in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung mit Gefahrstoffen umgehen, z.B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.

3 Allgemeine Regeln

Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoffV dargestellt und gelten uneingeschränkt auch für die in Nummer 4 genannten Arzneimittel.

3.1 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekennzeichneten Arzneimitteln siehe Nummer 4.1.

(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".

3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alternativer Verfahren

(1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich oder verfügbar sind.

(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prüfung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur eingeschränkt vorgenommen werden können, wird darauf hingewiesen, daß Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein sollen. Emissionsreiche Verfahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Verfahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muß geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefährdende Anwendungsformen erreicht werden kann.

(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatzstoffprüfung und zur Prüfung alternativer Verfahren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumentationspflicht in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erfüllen, z.B.

(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prüfung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungspflichten).

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die Gefahrstoffe zu geben, mit denen Beschäftigte in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung umgehen. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStoffV. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.

(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:

(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzunehmen.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefährdungsgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen für den Handgebrauch durch fachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440 -Ermittlungspflichten).

3.4 Allgemeine Schutzpflicht

Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStoffV einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefStoffV ist zu beachten.

3.5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Werden nach Durchführung von technischen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 1/700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verordnung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönlicher Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.

(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Beschäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rauche, Dämpfe, Aerosole) eingesetzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).

(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft keinen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstoffeinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe gemäß der DIN/EN-Vorschriften im Anhang der berufsgenossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706 und GUV 20.17) verwendet werden können.

(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen wird auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.

(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzausrüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muß beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsbereiches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen ( PSA-BV).

3.6 Arbeitshygienische Schutzmaßnahmen

(1) Nährungs-, Genuß- und Körperpflegemittel, die für den Verbrauch durch Beschäftigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung leicht erreichbare Räume einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachgerecht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Arbeitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygiene- und Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Arbeitgeber nach fachkundiger Beratung z.B. durch den Betriebsarzt zur Verfügung zu stellen.

3.7 Überwachungspflicht

(1) Ist das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte oder die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen (siehe hierzu TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz").

(2) Grundlage für die Arbeitsplatzüberwachung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortlichen Leiter einer Einrichtung und den innerbetrieblichen oder soweit erforderlich den außerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstellen.

(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.

(4) Werden für die Gefahrstoffe die Luftgrenzwerte oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte nach Anhang VI GefStoffV überschritten, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.

3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausführung einer Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" verwiesen.

(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterweisungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten durchzuführen.

(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstoffexpositionen einhergehenden Arbeitsgängen ergänzt werden.

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