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Regelwerk, Technische Regeln, TRGS, Chemikalien

TRGS 540 Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 11. September 2025
(GMBl. Nr. 40 vom 21.11.2025 S. 873)


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Diese TRGS wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS konkretisiert den Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung "Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln".

(2) Die Regelungen dieser TRGS gelten für die Verwendung aller Biozid-Produkte unabhängig von ihrer Einstufung und ihrer Produktart.

(3) Die TRGS richtet sich an Arbeitgeber. Der Unternehmer ohne Beschäftigte ist dem Arbeitgeber gleichgestellt. Für private Haushalte wird empfohlen, die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen anzuwenden.

(4) In dieser TRGS werden die allgemeinen Anforderungen (Grundanforderungen) an die Verwendung von Biozid-Produkten beschrieben, um die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Sie legt die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation der Verwender von Biozid-Produkten fest, die aufgrund der Einstufung oder Zulassungsbedingungen vorgeschrieben sind. Sie gilt auch für das Öffnen begaster Transporteinheiten.

(5) Weitergehende Anforderungen an die sachkundepflichtige Verwendung von Biozid-Produkten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten werden in den auf dieser TRGS aufbauenden TRGS 541 "Verwendung von Biozid-Produkten - Sachkundepflicht " (in Vorbereitung) und TRGS 542 "Begasungen" (in Vorbereitung) konkretisiert. Die TRGS 542 findet auch Anwendung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die als Begasungsmittel zugelassen sind und für Begasungen verwendet werden.

(6) Diese TRGS findet keine Anwendung auf Produkte mit biozider Wirkung, die nicht der EU-Biozidprodukteverordnung, sondern anderen Rechtsnormen unterliegen, z.B. Medizinprodukte. Es wird jedoch empfohlen, bei Verwendung dieser Produkte die in dieser sowie den folgenden TRGS 541 und 542 beschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(7) Diese TRGS findet keine Anwendung auf die Herstellung und das Inverkehrbringen (Handel und Abgabe) von Biozid-Produkten.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) und des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(2) Biozid-Produkte sind dazu bestimmt, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Wirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Die Wirkung von Biozid-Produkten basiert auf einem oder mehreren Biozid-Wirkstoffen, die im Biozid-Produkt enthalten sind oder von ihm erzeugt werden. Wirkstoffe sind Stoffe oder Mikroorganismen mit Wirkung auf oder gegen Schadorganismen. Biozid-Produkte werden in 22 Produktarten unterteilt, die vier Hauptgruppen zugeordnet sind, siehe Anhang 1.

(3) Zugelassene Biozid-Produkte: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukteverordnung, nachfolgend EU-BiozidVO) in Deutschland zugelassene Biozid-Produkte. Diese sind mit einer Zulassungsnummer (Beispiele: DE-0012345-...., EU-0012345-...) gekennzeichnet.

(4) Gemeldete Biozid-Produkte: Biozid-Produkte, die noch nicht in Deutschland zugelassen sind, aber aufgrund von Übergangsvorschriften gem. § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ( ChemG) vermarktet und verwendet werden dürfen. Gemeldete Biozid-Produkte sind mit einer Registriernummer (Beispiel: N-12345) gekennzeichnet.

(5) Verkehrsfähigkeit bedeutet, dass ein Biozid-Produkt verkauft oder verwendet werden darf.

(6) Schadorganismen sind Organismen (einschließlich Krankheitserreger), die für Menschen, deren Tätigkeiten, für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden oder für Tiere oder Umwelt unerwünscht oder schädlich sind. Dazu gehören verschiedene Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbare parasitäre Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, sowie Insekten und Tiere.

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