umwelt-online: TRGS 555 - Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (3)
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3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4. Verhalten im Gefahrfall

4.1 Verhalten bei Bränden

4.2 Verhalten bei Produktaustritt

4.3 Verhalten bei Hochwasser

5. Erste Hilfe

5.1 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen bzw. Vergiftungsfällen

Bei Produktkontakt Betroffenen aus dem Gefahrenbereich bringen. Dabei auf Selbstschutz achten. Verunreinigte Kleidung und Schutzausrüstung sofort ausziehen.

Bei Vergiftungsfällen über Notruf Rettungsdienst (Notarzt) alarmieren, ggf. Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen oder Hersteller über Sofortmaßnahmen befragen. Den Arzt auf die Verfügbarkeit vorhandener Gegengifte (Antidote) hinweisen.

5.2 Erste Hilfe bei Bränden

6. Entsorgung

Entsorgung unbrauchbar gewordener Produkte und produkthaltiger Abfülle als "Sonderabfall" gemäß den Angaben auf der Verpackung oder in den IVA-Sicherheitsinformationen; bei größeren Mengen ggf. beim Hersteller oder der örtlich zuständigen Stellen (Stadt- oder Kreisverwaltung) rückfragen; Entsorgung von Brandrückständen mit den zuständigen Stellen abstimmen.



2.7 Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung in einer Textilbeschichtung (Ansatzmacherei)

Die Bedingung "arbeitsplatz- und betriebsbezogen" für jede Betriebsanweisung hat zur Folge, daß die Betriebsanweisung stets individuell erarbeitet werden muß. In der Praxis hat nämlich jeder Arbeitsplatz seine eigenen Bedingungen.

Arbeitsplatzbeschreibung:

Ein Textilbeschichtungsbetrieb umfaßt die Ansatzmacherei, die Beschichtungshalle mit den Kaschier-, Druck- und Beschichtungsmaschinen sowie eine Werkstatt.

Ansatzmacherei:

In der Ansatzmacherei werden aus Kunststoffgranulaten unter Zusatz von Farbstoffen und Lösemitteln Beschichtungslösungen für die Textilbeschichtung hergestellt.

Die räumlichen Voraussetzungen sowie die vorhandenen Schutzeinrichtungen können beigefügter Skizze entnommen werden. Die Kunststoffe und Farbstoffe sind nicht als Gefahrstoffe einzustufen. Eine allgemeine Staubbelastung tritt nicht auf, da die Kunststoffe als kaum staubende Granulate und die Farbstoffe in Form von Dispersionen eingesetzt werden. Eine Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV ist daher nur für den Umgang mit den als Gefährstoffen (leichtentzündlich bzw. gesundheitsschädlich) eingestuften Lösemitteln zu erstellen.

Die Arbeitnehmer wiegen die zur Herstellung der Beschichtungslösung erforderlichen Feststoffe und Dispersionen ab und überführen sie in 100l Ansatzbehälter aus Metall, die auf Rollenwagen transportabel sind. Die Lösemittel werden an der Zapfstation oder mittels Tauchpumpen aus den Liefergebinden zudosiert. Die Ansatzbehälter werden dann mit den Rollwagen zu den Mischern transportiert. Nach dem Mischen werden sie zu den Siebmaschinen gefahren und dort mit Hilfe eines Laufkmans in die Siebmaschine entleert. Die Siebe werden von Hand gereinigt. Die fertige Beschichtungslösung wird mittels Tauchpumpe in 100l Metallfässer überführt und auf den Rollwagen in die Beschichtungshalle gebracht.

Es ist eine lokale Absaugung an den Siebmaschinen sowie eine Raumlüftung vorhanden. Dadurch wird der MAK-Wert zwar dauerhaft sicher eingehalten, bei Ausfall oder Unterfunktion der Absaugung können aber Grenzwertüberschreitungen nicht ausgeschlossen werden.

Aufbau der Betriebsanleitung:

Die für den gesamten Betrieb gültigen Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die allgemein gültigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln werden in einem für den ganzen Betrieb gültigen Teil A zusammengefaßt.

Der Teil enthält zusätzlich Hinweise auf die im Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen und Merkblätter für den Umgang mit Gefahrstoffen sowie den Verweis auf die für einzelne Arbeitsplätze aufgestellten Betriebsanweisungen.

Mit Hilfe des Teils A der Betriebsanweisung erhalten die Beschäftigen (einschließlich nicht ständig beschäftigter Personen wie z.B. Reinigungspersonal) einen raschen Überblick. Zu diesem Zweck sollte der Teil A zentral oder an den Zugängen zum Betrieb ausgehängt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen an den einzelnen Arbeitsplätzen werden für diese jeweils besondere Betriebsanweisungen Teil B erstellt. Diese umfassen die nach TRGS geforderten Inhalte sowie in diesem Muster zusätzlich Hinweise auf organisatorische Auflagen am Arbeitsplatz und Beschäftigungsbeschränkungen. Teil B ist am Arbeitsplatz auszuhängen. Im folgenden Muster wird beispielhaft die arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung für die Ansatzmacherei vorgestellt.

Im Interesse der Übersichtlichkeit enthält der am Arbeitsplatz auszuhängende Teil B Stoffinformationen nur im unbedingt erforderlichen Umfang. Im Einzelfall und nach Unfällen sowie für die mündliche Unterweisung müssen jedoch zusätzlich auch stoffspezifische Informationen verfügbar sein. Diese werden im Teil C der Betriebsanweisung gegeben. Im folgenden Muster wurde der stoffspezifische Teil C der Betriebsanweisung beispielhaft für den Stoff 2-Butanon erstellt. Sofern die dort gegebenen Informationen in Form eines Sicherheitsdatenblattes vorliegen, kann dieses - ggf. nach Ergänzung und Aktualisierung - als Teil C der Betriebsanweisung verwendet werden. Teil C der Betriebsanweisung muß nicht am Arbeitsplatz ausgehängt werden, jedoch sollte der Aufbewahrungsort den Beschäftigten bekannt sein.

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