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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 553 "Holzstaub"

Vom 27. Januar 2025
(GMBl. Nr. 7 vom 28.02.2025 S. 138)


- Bek. d. BMAS v. 27.1.2025 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 553 "Holzstaub"

Die TRGS 553 " Holzstaub", Ausgabe GMBl 2022, S. 950- 964 [Nr. 42] v. 12.12.2022 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die bei der Holzbearbeitung jeweils entstehende Holzstaubexposition, "1. die bei der Holzbearbeitung jeweils entstehende Holzstaubexposition, ggf. maximale Arbeitsdauer an in Anhang 6 aufgeführten Maschinen,"

2. Anhang 1

Anhang 1 zur TRGS 553 - Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird
Betriebsarten/Arbeitsbereiche Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten Voraussetzungen für Einhaltung des AGW Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B.
  1. Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien,
  2. Theaterwerkstätten,
  3. Baumärkte,
  4. Ausbildungswerkstätten,
  5. Schulen,
  6. Behindertenwerkstätten.
Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem Stand der Technik
  1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsägemaschinen,
  3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. Rundstabschleifmaschinen,
  8. Parkettschleifmaschinen, sofern sie nicht durch Entstauber der Staubklasse M ab gesaugt werden


sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht eine halbe Stunde, bei Tischbandsägemaschinen eine Stunde überschreitet.

  1. Erfassung und Absaugung
    1. Stationäre spanabhebende Bearbeitungs- maschinen:
      • Forderungen an Absaugung siehe Abschnitt 4.3 Absatz 1 und Absatz 5
      • Altmaschinen und nicht holzstaubgeprüfte
      • Neumaschinen siehe Anhang 2. Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
      • Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
    2. Elektrowerkzeuge siehe Abschnitt 4.3 Absatz 4 und 5
    3. Wenn Luftrückführung, siehe Abschnitt 4.3
    4. In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
  2. Reinigung siehe Abschnitt 4.4
  3. Messungen, Prüfungen siehe Abschnitt 4.6
Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen.
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in Sägewerken Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt.
  1. Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
  2. Gesamtabsaugquerschnitt z Summe der Einzelabsaugquerschnitte
  3. Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s1 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit.
1) In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.

wird wie folgt gefasst:

" Anhang 1

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(Stand: 20.03.2025)

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