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Änderungstext
Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Vom 1. Juni 2026
(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.07.2026 S. 428)
- Bek. d. BMAS v. 1.6.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Änderung und Ergänzung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Die TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2024, S. 494-520 [Nr. 25-26] (v. 16.7.2024) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im Abschnitt 3.1 wird im Absatz 7 der folgende Satz 4 eingefügt:
"Spezifische Fachkenntnisse können z.B. in Fort bildungsmaßnahmen, in denen die Mindestschulungsinhalte nach den Anhängen 3.1, 3.2 oder 3.3 vermittelt werden, erworben werden."
2. Im Abschnitt 3.2.1 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
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| (4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Diese gelangen jedoch nur im Havariefall, bei Betriebsstörungen oder Undichtheiten im Gassystem in die Luft. Expositionen gegenüber Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb und insbesondere bei Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten auftreten (siehe Anhang 2). | "(4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Rohbiogas selbst ist nach Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht als akut toxisch einzustufen. Expositionen gegenüber Biogas und weiteren Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb, bei Instandhaltungssowie Reinigungsarbeiten, im Havariefall oder bei Betriebsstörungen oder Undichtigkeiten im Gassystem auftreten (siehe nicht abschließende Listen in Anhängen 2 und 2a)." |
3. Im Abschnitt 3.2.4 wird Absatz 4 Nummer 5 wie folgt neu gefasst:
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| störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der Überdrucksicherung), akut toxischen Gasen (z.B. Schwefelwasserstoff oder Ammoniak) sowie aktivem Substrat oder Gärresten, | "5. Störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der Überdrucksicherung) sowie aktivem Substrat oder Gärresten," |
4. Der Abschnitt 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
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| (1) Für alle zur Herstellung von Biogas durchgeführten Tätigkeiten (siehe auch nicht abschließende Liste nach Anhang 2) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1a oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person gemäß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS erforderlich.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig für die Ausführung der unter Absatz 1 genannten Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas ist, hat er eine für den Betrieb fachkundige Person aus dem Kreis der in der Biogasanlage Beschäftigten schriftlich zu beauftragen. (3) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschäftigten kommen. (4) Im Rahmen der Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Fachkunde dienen, müssen diese die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln. |
"(1) Bestimmte, bei der Herstellung von Biogas durchgeführte Tätigkeiten (siehe nicht abschließende Liste nach Anhang 2a) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1a oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, dürfen nur von fachkundigen Personen gemäß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS ausgeführt werden.
(2) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschäftigten kommen. (3) Die spezifische Fortbildung, die dem Erhalt der Fachkunde dient, muss die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln. (4) Werden bei der Herstellung von Biogas sonstige, nicht im Anhang 2a dargestellte Tätigkeiten verrichtet, bei denen eine Exposition von Beschäftigten gegenüber Biogas nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Hinblick auf das zurückliegende Unfallgeschehen und den daraus gewonnenen Präventionserfahrungen die freiwillige Anwendung der in diesem Abschnitt und im Abschnitt 7.4 enthaltenen Regelungen empfohlen." |
5. Im Abschnitt 7.2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 24.07.2026)
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