Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ß"nderungstext
Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Vom 1. Juni 2026
(GMBl. Nr. 18/19 vom 17.07.2026 S. 428, ber. 31.07.2026 S. 533)
- Bek. d. BMAS v. 1.6.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemß¤ß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- ß"nderung und Ergߤnzung der TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Die TRGS 529 "Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2024, S. 494-520 [Nr. 25-26] (v. 16.7.2024) wird wie folgt geߤndert und ergߤnzt:
1. Im Abschnitt 3.1 wird im Absatz 7 der folgende Satz 4 eingefügt:
"Spezifische Fachkenntnisse können z.B. in Fortbildungsmaßnahmen, in denen die Mindestschulungsinhalte nach den Anhߤngen 3.1, 3.2 oder 3.3 vermittelt werden, erworben werden."
2. Im Abschnitt 3.2.1 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Diese gelangen jedoch nur im Havariefall, bei Betriebsstörungen oder Undichtheiten im Gassystem in die Luft. Expositionen gegenüber Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb und insbesondere bei Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten auftreten (siehe Anhang 2). | "(4) Im Biogas finden sich als akut toxische Bestandteile Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Rohbiogas selbst ist nach Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht als akut toxisch einzustufen. Expositionen gegenüber Biogas und weiteren Gefahr- und Biostoffen können im Normalbetrieb, bei Instandhaltungssowie Reinigungsarbeiten, im Havariefall oder bei Betriebsstörungen oder Undichtigkeiten im Gassystem auftreten (siehe nicht abschließende Listen in Anhߤngen 2 und 2a)." |
3. Im Abschnitt 3.2.4 wird Absatz 4 Nummer 5 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der ßœberdrucksicherung), akut toxischen Gasen (z.B. Schwefelwasserstoff oder Ammoniak) sowie aktivem Substrat oder Gߤrresten, | "5. Störungsbedingte Freisetzung von Biogas (z.B. über die Abblaseleitung der ßœberdrucksicherung) sowie aktivem Substrat oder Gߤrresten," |
4. Der Abschnitt 7.1 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für alle zur Herstellung von Biogas durchgeführten Tߤtigkeiten (siehe auch nicht abschließende Liste nach Anhang 2) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1a oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS erforderlich.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig für die Ausführung der unter Absatz 1 genannten Tߤtigkeiten bei der Herstellung von Biogas ist, hat er eine für den Betrieb fachkundige Person aus dem Kreis der in der Biogasanlage Beschߤftigten schriftlich zu beauftragen. (3) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschߤftigten kommen. (4) Im Rahmen der Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Fachkunde dienen, müssen diese die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln. |
"(1) Bestimmte, bei der Herstellung von Biogas durchgeführte Tߤtigkeiten (siehe nicht abschließende Liste nach Anhang 2a) mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1a oder 1B oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, dürfen nur von fachkundigen Personen gemß¤ß Abschnitt 2 Absatz 12 dieser TRGS ausgeführt werden.
(2) Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschߤftigten kommen. (3) Die spezifische Fortbildung, die dem Erhalt der Fachkunde dient, muss die Mindestschulungsinhalte nach Anhang 3.1 vermitteln. (4) Werden bei der Herstellung von Biogas sonstige, nicht im Anhang 2a dargestellte Tߤtigkeiten verrichtet, bei denen eine Exposition von Beschߤftigten gegenüber Biogas nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Hinblick auf das zurückliegende Unfallgeschehen und den daraus gewonnenen Prߤventionserfahrungen die freiwillige Anwendung der in diesem Abschnitt und im Abschnitt 7.4 enthaltenen Regelungen empfohlen." |
5. Im Abschnitt 7.2 werden die Sߤtze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 02.10.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion