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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung zu Technischen Regeln; hier: - Berichtigung der Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Vom 31. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2026 S. 533)


- Bek. d. BMAS v. 31.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Die Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2026, S. 428-431 [Nr. 18/19] (v. 17.7.2026) wird wie folgt berichtigt:

1. Die Änderungsanordnung

"Nach Abschnitt 7.4 wird der Anhang 2 wie folgt neu gefasst:

Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"

wird ersetzt durch

"Der Anhang 2 wird um folgenden Anhang 2a ergänzt: Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"

2. Der Anhang 2a erhält folgende Fassung:

Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen. - Beispiele

Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Kurzbeschreibung der Tätigkeit Gefährdung durch Rechtsgrundlage GefStoffV Fachkunderegelungen in dieser TRGS
Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden) Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitte 7.1 und 7.2
Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Räumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanäle) Schwefelwasserstoff
(als Reaktionsprodukt/Einzelgas)
§ 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Aufenthalt/Tätigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Räumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gärrestetrocknung) Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Tätigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen (z.B. Dosierung, Lagerarbeiten, Reinigungsarbeiten) Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Selenverbindungen wie z.B. Natriumselenit enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B) Abschnitt 7.1
Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) Abschnitt 7.1

Keine abschließende Aufzählung.

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