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Änderungstext
Bekanntmachung zu Technischen Regeln; hier: - Berichtigung der Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Vom 31. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2026 S. 533)
- Bek. d. BMAS v. 31.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Änderung und Ergänzung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
Die Bekanntmachung der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe GMBl 2026, S. 428-431 [Nr. 18/19] (v. 17.7.2026) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Änderungsanordnung
"Nach Abschnitt 7.4 wird der Anhang 2 wie folgt neu gefasst:
Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"
wird ersetzt durch
"Der Anhang 2 wird um folgenden Anhang 2a ergänzt: Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen - Beispiele"
2. Der Anhang 2a erhält folgende Fassung:
Anhang 2a zu TRGS 529: Tätigkeiten/Situationen, die von einer fachkundigen Person ausgeübt werden müssen. - Beispiele
Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
| Kurzbeschreibung der Tätigkeit | Gefährdung durch | Rechtsgrundlage GefStoffV | Fachkunderegelungen in dieser TRGS |
| Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Befüllöffnungen von Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden) | Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) oder Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) | § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) | Abschnitte 7.1 und 7.2 |
| Aufenthalt/Tätigkeiten in der Nähe von Freisetzungsquellen in bestimmten Arbeitsbereichen im Freien und in geschlossenen Räumen (z.B. Abluft Vakuumverdampfung, gülleführende Rohre oder Kanäle) | Schwefelwasserstoff (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) |
§ 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) | Abschnitt 7.1 |
| Aufenthalt/Tätigkeiten in bestimmten Arbeitsbereichen in geschlossenen Räumen (z.B. Lagerbereich Hühnertrockenkot, Separation, Gärrestetrocknung) | Ammoniak (als Reaktionsprodukt/Einzelgas) | § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) | Abschnitt 7.1 |
| Tätigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen (z.B. Dosierung, Lagerarbeiten, Reinigungsarbeiten) | Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Selenverbindungen wie z.B. Natriumselenit enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 8 Abs. 7 GefStoffV (akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3) | Abschnitt 7.1 |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B) | Abschnitt 7.1 | |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (krebserzeugend Kategorie 1a oder 1B) | Abschnitt 7.1 | |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) | Abschnitt 7.1 | |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B) | Abschnitt 7.1 | |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Cobaltverbindungen wie z.B. Cobalt(II)-carbonat oder -chlorid enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 10 Abs. 2 Nr. 3, 4 GefStoffV (reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B) | Abschnitt 7.1 | |
| Spurenelemente-Produkte, die als Gemischanteil Nickelverbindungen wie z.B. Nickel(II)-carbonat oder -sulfat enthalten. Relevant ist die CLP-Einstufung des Gemisches/Produktes (siehe Sicherheitsdatenblatt) | § 8 Abs. 7 GefStoffV (atemwegsensibilisierend) | Abschnitt 7.1 |
Keine abschließende Aufzählung.
(Stand: 05.10.2026)
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